{"id":6151,"date":"2013-11-21T20:35:39","date_gmt":"2013-11-21T18:35:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6151"},"modified":"2013-12-03T10:25:44","modified_gmt":"2013-12-03T08:25:44","slug":"keine-schenkungsteuer-bei-verzicht-auf-ein-personliches-mehrstimmrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/11\/21\/keine-schenkungsteuer-bei-verzicht-auf-ein-personliches-mehrstimmrecht\/","title":{"rendered":"Keine Schenkungsteuer bei Verzicht auf ein pers\u00f6nliches Mehrstimmrecht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1187\" alt=\"RA\/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Mehrstimmrecht sichert dem Senior in der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge den tats\u00e4chlichen Einfluss in \u201eseiner\u201c Gesellschaft, wenn er aus steuerlichen \u00dcberlegungen zu Lebzeiten einen Teil seiner Gesellschaftsanteile unentgeltlich \u00fcbertr\u00e4gt. In vielen F\u00e4llen verzichtet der Senior sp\u00e4ter auf dieses Recht. Der BFH (Urteil v. 30.1.2013 \u2013 II R 38\/11, DB 2013 S. 1216) hat nun entschieden, dass der Verzicht eines GmbH-Gesellschafters auf ein ihm pers\u00f6nlich zustehendes Mehrstimmrecht keine steuerpflichtige Zuwendung an seine Mitgesellschafter darstellt. Dies gelte auch dann, wenn sich der Wert ihrer Anteile im Zuge des Verzichts erh\u00f6ht.<!--more--><\/p>\n<p><b>Sachverhalt<\/b><\/p>\n<p>Im konkreten Sachverhalt hielt der Vater (V) der drei Kl\u00e4ger 97% der Anteile an einer GmbH, von denen er jeweils 24% unentgeltlich an diese \u00fcbertrug. Der Gesellschaftsvertrag sicherte dem V unabh\u00e4ngig vom Nennbetrag seiner Anteile ein pers\u00f6nliches Stimmrecht von mindestens 51% zu. Aus diesem Grund wurden die \u00fcbertragenen Anteile bei der Festsetzung der Schenkungsteuer als Anteile ohne Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung behandelt und deren ermittelter gemeiner Wert um 10% gek\u00fcrzt. Mehr als sechs Jahre danach wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend ge\u00e4ndert, dass das Mehrstimmrecht des V entfiel und alle Gesellschafter hinsichtlich des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung gleichgestellt wurden. Dadurch sollten die Voraussetzungen einer bestehenden Betriebsaufspaltung zwischen der GmbH und der Besitz-KG aufrechterhalten werden.<\/p>\n<p>Das Finanzamt sah darin einen Verzicht des V auf sein Mehrstimmrecht, was eine freigebige Zuwendung an die Kl\u00e4ger darstellen sollte, da sich der Wert ihrer Anteile an der GmbH hierdurch erh\u00f6ht habe. Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg hatte Erfolg. Das Gericht sah im Verzicht des V auf sein Mehrstimmrecht keine freigebige Zuwendung an die Kl\u00e4ger. Diese Ansicht best\u00e4tigte nun der BFH, sodass die Revision des Finanzamts erfolglos blieb.<\/p>\n<p><b>Entscheidung des BFH vom 30. 1. 2013 \u2013 II R 38\/11<\/b><\/p>\n<p>Als steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dies setzt eine substanzielle Verm\u00f6gensverschiebung voraus, also eine Minderung der Verm\u00f6genssubstanz beim Schenker und eine Mehrung der Verm\u00f6genssubstanz beim Erwerber (Tz. 16 f. m.w.N.). Vermindert sich blo\u00df der Wert des Verm\u00f6gens des Schenkers oder erh\u00f6ht sich lediglich der Wert des Verm\u00f6gens des \u201eBedachten\u201c, so verwirklicht dies noch nicht den Tatbestand des \u00a7\u00a07 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Tz. 18 m.w.N.). Im Entscheidungsfall hat sich nur das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4ger wertm\u00e4\u00dfig erh\u00f6ht, w\u00e4hrend es weder im Verm\u00f6gen der Kl\u00e4ger noch in dem des V zu einer substanziellen Ver\u00e4nderung kam. Das Mehrstimmrecht selbst ist kein Verm\u00f6gensgegenstand, sodass es hier an der erforderlichen substanziellen Verm\u00f6gensverschiebung zwischen V und den Kl\u00e4gern fehlte (Tz.\u00a024 ff.).<\/p>\n<p>Dem BFH ist darin zuzustimmen, dass es durch die Satzungs\u00e4nderung nicht zu einer Mehrung der Verm\u00f6genssubstanz bei den \u00fcbrigen Gesellschaftern gekommen ist und es folglich an einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang fehlt. Es ist bereits fraglich, ob hier \u00fcberhaupt ein \u201eVerzicht\u201c des V auf sein Mehrstimmrecht vorliegt oder der V nicht vielmehr lediglich sein Stimmrecht ausge\u00fcbt hat (so <i>Wachter<\/i>, ZEV 2013 S. 349, 352). In jedem Fall fehlt es aber an der erforderlichen substanziellen Verm\u00f6gensverschiebung, da es sich bei einem Mehrstimmrecht nicht um einen gesonderten Verm\u00f6gensgegenstand handelt (so auch <i>Acker<\/i>, FuS 2013, 159, 161). Wie dagegen F\u00e4lle zu beurteilen sind, in denen bereits kurze Zeit nach der \u00dcbertragung der Gesellschaftsrechte auf ein Mehrstimmrecht verzichtet wird, lie\u00df der BFH ausdr\u00fccklich offen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr F\u00e4lle nach dem 13. 12. 2011 ist nunmehr der neu eingef\u00fcgte \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG zu beachten. Demnach gilt auch die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar beteiligte nat\u00fcrliche Person oder Stiftung durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, als steuerpflichtige Schenkung. Hier d\u00fcrfte es allerdings beim eingangs geschilderten Fall an einer \u201eLeistung\u201c des V an die Gesellschaft fehlen (so auch <i>Wachter<\/i>, ZEV 2013 S. 349, 352;<i> Acker<\/i>, FuS 2013 S. 159, 161), sodass Mehrstimmrechte auch zuk\u00fcnftig ein geeignetes Gestaltungsmittel bei Kapitalgesellschaften bleiben und deren Aufhebung nicht der Schenkungsteuer unterliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Ein Mehrstimmrecht sichert dem Senior in der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge den tats\u00e4chlichen Einfluss in \u201eseiner\u201c Gesellschaft, wenn er aus steuerlichen \u00dcberlegungen zu Lebzeiten einen Teil seiner Gesellschaftsanteile unentgeltlich \u00fcbertr\u00e4gt. In vielen F\u00e4llen verzichtet der Senior sp\u00e4ter auf dieses Recht. 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