{"id":6161,"date":"2013-11-25T12:26:28","date_gmt":"2013-11-25T10:26:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6161"},"modified":"2013-12-03T10:25:32","modified_gmt":"2013-12-03T08:25:32","slug":"negative-verbindliche-auskunft-effektiver-rechtsschutz-erst-im-steuerfestsetzungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/11\/25\/negative-verbindliche-auskunft-effektiver-rechtsschutz-erst-im-steuerfestsetzungsverfahren\/","title":{"rendered":"Negative verbindliche Auskunft \u2013 effektiver Rechtsschutz erst im Steuerfestsetzungsverfahren?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5984\" style=\"width: 144px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/Schulz.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5984\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5984\" alt=\"RA\/StB Dipl.-Kfm. Markus Schulz, Senior Manager bei KPMG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/Schulz-134x168.jpg\" width=\"134\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/Schulz-134x168.jpg 134w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/Schulz.jpg 240w\" sizes=\"(max-width: 134px) 100vw, 134px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5984\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Markus Schulz, Senior Manager bei KPMG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Ein allt\u00e4glicher Fall aus der Beratungspraxis: ein Steuerpflichtiger beabsichtigt einen bestimmten Sachverhalt zu verwirklichen. Da die Umsetzung des geplanten Sachverhalts aber m\u00f6glicherweise mit Steuernachteilen verbunden ist, r\u00e4t der Berater zuvor zur Einholung einer verbindlichen Auskunft. Auf den Antrag hin erteilt nun die Finanzverwaltung eine negative verbindliche Auskunft und st\u00fctzt sich dabei auf die in einem BMF-Schreiben ge\u00e4u\u00dferte Position. Da allerdings gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr sprechen, dass die Verwaltungsauffassung evident rechtsfehlerhaft ist und die Finanzverwaltung bei rechtlich zutreffender W\u00fcrdigung des Sachverhalts die beantragte verbindliche Auskunft wohl h\u00e4tte erteilen m\u00fcssen, erhebt der Steuerpflichtige Verpflichtungsklage auf Erteilung der verbindlichen Auskunft vor dem Finanzgericht. Zu seiner \u00dcberraschung weist das Finanzgericht die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und verneint einen Anspruch auf Erteilung der beantragten (positiven) Auskunft. Der Steuerpflichtige versteht die Welt nicht mehr, hat sein Berater ihm doch mitgeteilt, dass die verbindliche Auskunft ja gerade dazu dienen soll, rechtsverbindlich Gewissheit \u00fcber die rechtlich zutreffende zuk\u00fcnftige steuerliche Behandlung einer konkret geplanten Disposition durch die Finanzverwaltung zu erhalten.<!--more--><\/p>\n<p>Schwerer wiegt jedoch, dass er seine Disposition nur noch vornehmen kann, ohne die beabsichtigte Gewissheit \u00fcber die steuerrechtlichen Folgen zu haben. F\u00fcr den Steuerpflichtigen also eine h\u00f6chst unbefriedigende Situation, die die Frage nach der gerichtlichen Kontrolldichte hinsichtlich des Inhalts der erteilten Auskunft aufwirft. Diese Frage war auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht K\u00f6ln (Gerichtsbescheid vom 4. 3. 2013 \u2013 3 K 132\/10, DB0605869).<\/p>\n<p><b>Entscheidung des Finanzgerichts K\u00f6ln <\/b><\/p>\n<p>In dem von dem Finanzgericht K\u00f6ln entschiedenen Fall war die Kl\u00e4gerin, eine Investment-Aktiengesellschaft i. S. des Investmentgesetzes, gesetzlich zur R\u00fccknahme von begebenen Aktien verpflichtet. Unklar war die steuerliche Behandlung der Aktienr\u00fccknahmen. Nach der insoweit existierenden Verwaltungsverlautbarung sollte die Anteilsr\u00fccknahme als Ver\u00e4u\u00dferung gem. \u00a7 18 Abs. 2a InvStG i. V. mit \u00a7 8 Abs. 5 InvStG im Rahmen der Abgeltungssteuer besteuert werden. Das Finanzgericht K\u00f6ln wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab, obwohl es gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr sah, dass die Verwaltungsverlautbarung evident rechtsfehlerhaft ist. Habe die Verwaltung, so der erkennende Senat, durch ein BMF-Schreiben ihre Rechtsauffassung zu einer steuerrechtlichen Vorschrift kundgetan, so sei das Finanzamt, welches die verbindliche Auskunft erteilen solle, hieran gebunden. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Verwaltungsverlautbarung ihrerseits unschl\u00fcssig oder evident rechtsfehlerhaft ist. Die abschlie\u00dfende materiell-rechtliche Beurteilung der Frage, ob die \u00fcbernommene Rechtsauffassung des BMF, welche das Finanzamt angewendet habe, mit dem Gesetz vereinbar ist, sei vielmehr ausschlie\u00dflich dem Steuerfestsetzungsverfahren vorbehalten. Gegen die Entscheidung hat die Kl\u00e4gerin die wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 22\/13).<\/p>\n<p><b>W\u00fcrdigung<\/b><\/p>\n<p>Interessant wird sein, wie der BFH in dem anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren entscheidet, d. h. ob er den Gerichten eine vollumf\u00e4ngliche Kontrolldichte zugesteht oder aber sich der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH (Urteil vom 29. 2. 2012 &#8211; \u00a0IX R 11\/11, DB0481942) zur nur eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Kontrolldichte anschlie\u00dft. Der IX. Senat des BFH ist in der Entscheidung der teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung entgegengetreten, wonach im Hinblick auf den Inhalt einer verbindlichen Auskunft kein Entscheidungsspielraum bestehe,s ondern der Steuerpflichtige einen Anspruch auf die materiell-rechtlich zutreffende Auskunft hat (so das Finanzgericht K\u00f6ln in seinem Urteil v. 6. 3. 2012 &#8211; \u00a013 K 3006\/11, DB0479622; Revision eingelegt, Az. des BFH I R 34\/12). Das Finanzamt m\u00fcsse zwar den zur Pr\u00fcfung vorgelegten Sachverhalt der seiner Ansicht nach richtigen Beurteilung unterwerfen und habe insoweit kein Auswahlermessen zwischen mehreren Auskunftsalternativen. Gleichwohl pr\u00fcfe das Finanzgericht den Inhalt der verbindlichen Auskunft lediglich darauf, ob die gegenw\u00e4rtige rechtliche Einordnung des \u2013 zutreffend erfassten \u2013 zur Pr\u00fcfung gestellten Sachverhalts in sich schl\u00fcssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Eine schl\u00fcssige und nicht evident rechtsfehlerhafte Beantwortung des Auskunftsbegehrens liegt nach Auffassung des Finanzgerichts K\u00f6ln aber vor, wenn das Finanzamt im Rahmen der verbindlichen Auskunft mitteilt, dass es auf den Sachverhalt das seiner Auffassung nach einschl\u00e4gige BMF-Schreiben anwenden wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die gegenw\u00e4rtige Rechtsprechung des IX. Senates ist f\u00fcr die Praxis in h\u00f6chstem Ma\u00dfe unbefriedigend. Der Steuerpflichtige ist gezwungen, entweder die geplanten Gestaltungsma\u00dfnahmen nach Erteilung einer Negativauskunft nicht weiter zu verfolgen und anderweitig zu disponieren oder aber \u2013 sofern aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gr\u00fcnden notwendig \u2013 eine Ma\u00dfnahme ohne Klarheit \u00fcber die Steuerfolgen umzusetzen. \u00dcber diese w\u00fcrden bei Umsetzung des geplanten Sachverhalts erst in dem sp\u00e4teren Besteuerungsverfahren entschieden, in dem dann allerdings der Sachverhalt mit seinen etwaigen nachteiligen Folgen schon verwirklicht wurde. Insoweit bleibt spannend, wie der I. Senat des BFH sich zu dieser Frage \u00e4u\u00dferen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein allt\u00e4glicher Fall aus der Beratungspraxis: ein Steuerpflichtiger beabsichtigt einen bestimmten Sachverhalt zu verwirklichen. 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