{"id":6178,"date":"2013-12-02T16:08:50","date_gmt":"2013-12-02T14:08:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6178"},"modified":"2013-12-03T10:25:04","modified_gmt":"2013-12-03T08:25:04","slug":"frist-zur-heilung-eines-gewinnabfuhrungsvertrags-mit-unzureichender-verlustubernahmeregelung-korrigiert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/12\/02\/frist-zur-heilung-eines-gewinnabfuhrungsvertrags-mit-unzureichender-verlustubernahmeregelung-korrigiert\/","title":{"rendered":"Frist zur Heilung eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags mit unzureichender Verlust\u00fcbernahmeregelung korrigiert"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4914\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4914\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4914\" alt=\"RA\/FAStR\/StB Dr. Wolfgang Walter, audit law gmbh Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-440x586.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-755x1006.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1.jpg 1029w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4914\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Wolfgang Walter, audit law gmbh Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Die sog. kleine Organschaftsreform vom Februar 2013 brachte wesentliche Erleichterungen f\u00fcr die Anpassung von GmbH-Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen (GAV), die keinen oder nur einen unvollst\u00e4ndigen Verweis auf die Verlust\u00fcbernahmeregelung in \u00a7 302 AktG enthalten. Vor dieser Rechts\u00e4nderung scheiterte eine ertragsteuerliche Organschaft, wenn ein unzureichender GAV nicht noch im ersten Organschaftsjahr berichtigt worden ist. Diese F\u00e4lle waren indes selten. Im Regelfall ist der Fehler erst sp\u00e4ter bei einer Betriebspr\u00fcfung erkannt worden. Die Folge war, dass die beabsichtigte steuerliche Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten zwischen verschiedenen Gesellschaften einer Unternehmensgruppe meist \u00fcber einen Zeitraum von mehr als f\u00fcnf Jahren scheiterte und es zu erheblichen Steuernachzahlungen (zzgl. Sollzinsen) kam.<!--more--><\/p>\n<p>Dies wurde durch die kleine Organschaftsreform mit un\u00fcbersichtlichen \u00dcbergangsregelungen dadurch entscheidend abgemildert, dass man die steuerlich unsch\u00e4dliche Berichtigung eines fehlerhaften GAV zugelassen hat, und zwar mit steuerlicher R\u00fcckwirkung. Dabei hatte sich der Gesetzgeber in den komplizierten Regelungen des \u00a7 34 Abs. 10b Satz 2 KStG selbst verheddert. Nach der urspr\u00fcnglichen Regelung sollte die m\u00f6gliche Heilung des GAV nur f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume gelten, die vor dem 31. 12. 2014 enden. Vor allem f\u00fcr die Mehrzahl der F\u00e4lle mit Gesch\u00e4ftsjahr, das mit dem Kalenderjahr \u00fcbereinstimmt, war dadurch das Problem aufgetreten, ob das Jahr 2014 auch umfasst war oder nicht. Teilweise war empfohlen worden, einen unzureichenden GAV vorsorglich noch 2013 zu \u00e4ndern. Da jedoch f\u00fcr die Vertrags\u00e4nderung auch die Zustimmungsbeschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlungen erforderlich sind, w\u00e4re ein erheblicher Zeitdruck entstanden, bei einem b\u00f6rsennotierten Organtr\u00e4ger w\u00e4re eine rechtzeitige \u00c4nderung faktisch unm\u00f6glich gewesen. Man h\u00e4tte zwar durch Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Grunds\u00e4tze zum Abschluss und der \u00c4nderung eines EAV vertreten k\u00f6nnen, dass eine Vertrags\u00e4nderung noch im Jahr 2014 m\u00f6glich ist (<i>Walter<\/i>, in E&amp;Y KStG, \u00a7 17 Rz. 16), doch war dies von der der Finanzverwaltung nahestehenden Kommentierung in Zweifel gezogen worden.<\/p>\n<p><b>Gesetzliche \u00c4nderung<\/b><\/p>\n<p>Desto mehr ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass es der Gesetzgeber doch noch geschafft hat, die unstimmige Passage zu \u00e4ndern. Durch das am 28. und 29. 11. 2013 von Bundestag und Bundesrat angenommene AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) wurde klargestellt, dass der gesamte Veranlagungszeitraum 2014 von der M\u00f6glichkeit zur Anpassung eines GAV umfasst ist. Die Passage im Gesetz lautet nunmehr eindeutig: \u201eVeranlagungszeitr\u00e4ume, die vor dem 1.1.2015 enden\u201c.<\/p>\n<p>Folglich besteht kein Grund mehr zu besonderer Eile im Jahr 2013. Eine vorsorgliche \u00c4nderung eines GAV nur aus diesem Grund braucht nicht vorgezogen zu werden. Damit kann ein fehlerhafter GAV auch noch f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2014 erst im Jahr 2014 ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Hilfreich ist auch noch die vom Bundesfinanzhof (Urteil vom \u00a024. 7. 2013 &#8211; I R 40\/12, DB0611488) bereits zu den Neuregelungen hervorgehobene Klarstellung, dass es f\u00fcr die Heilungswirkung nach der Neuregelung der kleinen Organschaftsreform nicht darauf ankommt, ob die Verlust\u00fcbernahmeregelung durch eine Mischform aus Verweis auf \u00a7 302 AktG und Textwiedergabe besteht, einen unzureichenden eigenst\u00e4ndigen Text enth\u00e4lt oder g\u00e4nzlich fehlt. Der BFH hat auch klargestellt, dass die angestrebte Heilung eines GAV auch gelingt, wenn es nicht um die \u00dcbernahme von Verlusten geht, sondern tats\u00e4chlich Gewinne abgef\u00fchrt worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die sog. kleine Organschaftsreform vom Februar 2013 brachte wesentliche Erleichterungen f\u00fcr die Anpassung von GmbH-Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen (GAV), die keinen oder nur einen unvollst\u00e4ndigen Verweis auf die Verlust\u00fcbernahmeregelung in \u00a7 302 AktG enthalten. 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