{"id":6239,"date":"2013-12-16T10:06:17","date_gmt":"2013-12-16T08:06:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6239"},"modified":"2014-01-07T11:27:38","modified_gmt":"2014-01-07T09:27:38","slug":"verauserung-von-anteilen-an-einer-immobilien-personengesellschaft-durch-eine-auslandische-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/12\/16\/verauserung-von-anteilen-an-einer-immobilien-personengesellschaft-durch-eine-auslandische-gesellschaft\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Immobilien-Personengesellschaft durch eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4747\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4747\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4747\" alt=\"RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4747\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das FG M\u00fcnchen hat mit Urteil vom 29.7.2013 (7 K 190\/11) auf eine interessante Besteuerungsfolge f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften hingewiesen: Ver\u00e4u\u00dfert eine solche Gesellschaft die von ihr an einer immobilienhaltenden verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft gehaltenen Anteile, kann die Anteilsver\u00e4u\u00dferung unter bestimmten Bedingungen in Deutschland nicht besteuert werden. Die Belegenheit der Immobilien in Deutschland f\u00fchrt also nicht zwangsl\u00e4ufig zur deutschen Besteuerung.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>U<\/strong><b>rteilsfall<\/b><\/p>\n<p>Das Urteil des FG M\u00fcnchen betrifft folgende Konstellation:<\/p>\n<p>Eine niederl\u00e4ndische Gesellschaft in der Rechtsform einer <i>\u201eBesloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV)\u201c<\/i> \u2013 vergleichbar der GmbH \u2013 hielt mehr als zehn Jahre Anteile an einer inl\u00e4ndischen KG mit deutschem Immobilieneigentum. Diese KG-Anteile und damit mittelbar das in Deutschland belegene Immobilieneigentum wurden sodann durch die BV ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des FG M\u00fcnchen mit mittlerweile rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 29.7.2013 und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht in Deutschland zu besteuern.<\/p>\n<p><b>Begr\u00fcndung des Finanzgerichts<\/b><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnchen st\u00fctzt sich zur Begr\u00fcndung darauf, dass kein Tatbestand der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7 49 EStG erf\u00fcllt war.<\/p>\n<ul>\n<li>Die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an einer verm\u00f6gensverwaltenden KG kann mangels einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte nicht von \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG erfasst werden.<\/li>\n<li>Auch eine Anwendung der immobilienbezogenen (Ver\u00e4u\u00dferungs-)Klauseln des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG oder \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG kamen nicht in Betracht.<br \/>\nDenn die Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer immobilienhaltenden verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft kann nach Ansicht des FG M\u00fcnchen insbesondere nicht mit einer direkten Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien durch einen Steuerausl\u00e4nder gleichgestellt werden.<br \/>\nEine solche direkte Immobilienver\u00e4u\u00dferung durch eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft f\u00fchrt nach der gesetzlichen Ausgangslage zu fiktiv gewerblichen Eink\u00fcnften (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2f Satz 2 EStG). Die Anteilsver\u00e4u\u00dferung hingegen unterf\u00e4llt nicht diesem Tatbestand, weder nach dessen Wortlaut noch nach der Systematik.<br \/>\nDaf\u00fcr spricht nach Ansicht des FG M\u00fcnchen insbesondere, dass der Gesetzgeber die F\u00e4lle ausdr\u00fccklich geregelt hat, bei denen eine Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft steuerlich gleichgestellt wird mit der Ver\u00e4u\u00dferung der durch die Personengesellschaft gehaltenen Verm\u00f6genswerte. So sieht \u00a7 23 Abs. 1 Satz 4 EStG f\u00fcr den privaten Steuerinl\u00e4nder vor, dass die Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer immobilienhaltenden Personengesellschaft f\u00fcr Zwecke des \u00a7 23 EStG als direkte Immobilienver\u00e4u\u00dferung gilt. Auch bei \u00a7 17 EStG wird die \u201emittelbare\u201c Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausdr\u00fccklich der Besteuerung unterworfen. Bei der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht gem. \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG hingegen fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung. Auch \u00fcber eine Bruchteilsbetrachung nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO kann eine Besteuerung nicht angenommen werden, da diese Norm nur das Ergebnis eines durch eine Personengesellschaft verwirklichten Steuertatbestands der Gesellschaft anteilig zurechnet, mehr aber auch nicht. Die Immobilienver\u00e4u\u00dferung durch die KG h\u00e4tte also zur Besteuerung gef\u00fchrt, nicht jedoch die Anteilsver\u00e4u\u00dferung an der KG.<\/li>\n<li>Eine Besteuerung nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG \u2013 der eben auch auf \u00a7 23 Abs. 1 Satz 4 EStG verweist und damit entsprechende Anteilsver\u00e4u\u00dferungen mit erfasst \u2013 kam im Urteilsfall nicht in Betracht, da die zehnj\u00e4hrige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.<\/li>\n<li>Ob und inwieweit die Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an immobilienhaltenden verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaften nach den DBA \u00fcberhaupt als \u201eVer\u00e4u\u00dferung\u201c von Immobilienverm\u00f6gen anzusehen ist (und damit im Belegenheitsstaat besteuert werden kann), musste das FG M\u00fcnchen nicht entscheiden. Es mangelte bereits an der Aus\u00fcbung eines solchen etwaigen Besteuerungsrechts durch \u00a7 49 EStG.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Nur direkte \u201eVer\u00e4u\u00dferungen\u201c werden von \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG erfasst<\/b><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnchen folgt mit dem Urteil der Rechtsprechung des BFH sowie der ganz \u00fcberwiegenden Auffassung im Schrifttum und befindet sich damit in guter Tradition. Der Gesetzgeber musste beispielsweise auch \u00a7 23 EStG nachbessern, nachdem der BFH entsprechende Anteilsver\u00e4u\u00dferungen i.R. des \u00a7 23 EStG als nicht steuerpflichtig ansah.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG M\u00fcnchen zeigt, dass der Tatbestand des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG eng auszulegen ist. Auch andere Formen indirekter Ver\u00e4u\u00dferungen oder auch unentgeltliche Rechtsgesch\u00e4fte in Bezug auf inl\u00e4ndische Immobilien werden durch \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG nicht erfasst. So sollten beispielsweise die verdeckte Einlage \/ Aussch\u00fcttung von Immobilien, die Aufgabe eines immobilienhaltenden Gewerbebetriebs oder die \u00dcberf\u00fchrung von Immobilien in eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte nicht zu besteuern sein (<i>L\u00fcdicke<\/i>, Lademann<i>, <\/i>\u00a7 49 EStG, Rn. 8).<\/p>\n<p>Auch nicht erfasst von \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird die Anteilsver\u00e4u\u00dferung an gewerblich gepr\u00e4gten immobilienhaltenden Personengesellschaften, wenn diese z.B. mangels Komplement\u00e4r mit Verwaltungssitz im Inland \u00fcber keine Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcgen. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (OFD M\u00fcnster, Verf\u00fcgung vom 5.9.2011, Tz.\u00a0II. 1) sollte nach dem Urteil des FG M\u00fcnchen keinen Bestand mehr haben. <i><\/i><\/p>\n<p><b>4. Fazit<\/b><\/p>\n<p>Das Urteil des FG M\u00fcnchen erweckt jedenfalls bei langfristig orientierten ausl\u00e4ndischen Gesellschaften, die deutsche Immobilien \u00fcber (verm\u00f6gensverwaltende) Personengesellschaften halten, Gestaltungsspielr\u00e4ume. Sofern die 10-Jahres-Frist des \u00a7 23 EStG abgelaufen ist, k\u00f6nnen demnach ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften ohne Betriebsst\u00e4tte im Inland durch Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer immobilienhaltenden Personengesellschaft den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ertragsteuerfrei vereinnahmen. Die weitere Entwicklung ist jedoch mit Sorgfalt zu beobachten. Eine gesetzgeberische Reaktion auf das Urteil ist nicht ausgeschlossen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG M\u00fcnchen hat mit Urteil vom 29.7.2013 (7 K 190\/11) auf eine interessante Besteuerungsfolge f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften hingewiesen: Ver\u00e4u\u00dfert eine solche Gesellschaft die von ihr an einer immobilienhaltenden verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft gehaltenen Anteile, kann die Anteilsver\u00e4u\u00dferung unter bestimmten Bedingungen in &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/12\/16\/verauserung-von-anteilen-an-einer-immobilien-personengesellschaft-durch-eine-auslandische-gesellschaft\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,21190,2241],"tags":[2108,2754,30680],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6239"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6239"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6239\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6311,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6239\/revisions\/6311"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6239"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6239"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6239"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}