{"id":6253,"date":"2013-12-16T18:02:24","date_gmt":"2013-12-16T16:02:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6253"},"modified":"2014-01-07T11:27:31","modified_gmt":"2014-01-07T09:27:31","slug":"steuerwirksame-realisierung-stiller-lasten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/12\/16\/steuerwirksame-realisierung-stiller-lasten\/","title":{"rendered":"Steuerwirksame Realisierung stiller Lasten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6251\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/12\/Hoffmann_4c.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6251\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6251\" alt=\"WP\/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Partner, R\u00fcsch Hoffmann Sauter, Freiburg i. Br. und Honorarprofessor, Albert-Ludwigs-Universit\u00e4t Freiburg\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/12\/Hoffmann_4c-111x168.jpg\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/12\/Hoffmann_4c-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/12\/Hoffmann_4c.jpg 170w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6251\" class=\"wp-caption-text\">WP\/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Partner, R\u00fcsch Hoffmann Sauter, Freiburg i. Br. und Honorarprofessor, Albert-Ludwigs-Universit\u00e4t Freiburg<\/p><\/div>\n<p>Ein Unternehmen mag aus verschiedenen Gr\u00fcnden das Bed\u00fcrfnis versp\u00fcren, sich seiner Belastung mit Altersversorgungsverpflichtungen zu entledigen. Die Gl\u00e4ubiger \u2013 das Kollektiv der Versorgungsanw\u00e4rter und \u2013bezieher \u2013 werden in den seltensten F\u00e4llen zu einem Verzicht auf ihre Anspr\u00fcche bereit sein. Das abgabewillige Unternehmen muss sich deshalb auf die Suche nach einem aufnahmebereiten Partner begeben. Der wiederum hat nicht die Selbstlosigkeit auf seinem Briefkopf kundig gemacht. Er verlangt f\u00fcr die \u00dcbernahme der Pensionslast einen versicherungsmathematisch ausgerechneten Gegenwert. Dann nimmt das Aha-Erlebnis zur steuerbilanziellen Auswirkung eines solchen \u00dcbertragungsvorgangs seinen Lauf. Das abgabewillige Unternehmen blickt auf den Steuerbuchwert der Pensionsr\u00fcckstellung mit 100 und das aufnahmebereite Unternehmen, das nichts zu verschenken hat, nimmt das versicherungsmathematische Erfordernis zur Abdeckung der Pensionslasten ins Visier und landet bei einem Betrag von 130. Auf dieser Basis kommt das Gesch\u00e4ft dann auch zustande, denn der interessierte \u00dcbernehmer muss die Schuld nicht \u00fcbernehmen, der abgabewillige Partner will dies aber.<!--more--><\/p>\n<p><b>Best\u00e4tigung vom Bundefinanzhof \u2026<\/b><\/p>\n<p>Rechtstechnisch sind zum Transfer verschiedene H\u00fcrden zu \u00fcberspringen, wozu sich mehrere Rechtstechniken anbieten. Davon ist hier nicht weiter die Rede. Vielmehr geht es um den steuergestalterischen Ansatz, den die dargestellte \u00f6konomische Ausgangssituation offenlegt. Wenn ein Passivwert von 100 zu 130 abgegeben wird, entsteht notwendig ein steuermindernder Aufwand in der Steuerbilanz. Der IV.\u00a0BFH-Senat (Az. IV\u00a0R 43\/09, DB 2012 S. 1359) hat die unsystematisch begr\u00fcndete Gegenwehr der Finanzverwaltung abgelehnt, den Einmalaufwand also akzeptiert. Nun muss die steuergestalterische Strategie auch die Sph\u00e4re des aufnehmenden Unternehmens ber\u00fccksichtigen. Dabei richtet sich die Aufmerksamkeit auf die Bewertungsvorschrift des \u00a7\u00a06a EStG. Genau diese hat die Bewertungsbeschr\u00e4nkung (im Beispiel) auf 100 bewirkt, w\u00e4hrend der wirkliche Wert der Pensionslast 130 betr\u00e4gt. Wenn nun der Erwerber nach der \u00dcbertragung wieder mit 100 bewerten m\u00fcsste, w\u00fcrde er den Aufwand des abgebenden Unternehmens durch einen gleichhohen Gewinn gerade wieder kompensieren. Steuergestalterisch l\u00e4ge ein Nullsummenspiel vor. Doch dem hat der I.\u00a0BFH-Senat in 2013 (Az. I\u00a0R 69\/11, DB 2013 S. 611) einen Riegel vorgeschoben: Der \u00dcbernehmer muss keinen Gewinn aus der \u00dcbernahme der Pensionslast versteuern. Deshalb setzt der I.\u00a0Senat die Bewertungsrestriktion f\u00fcr die \u00fcbernommene Pensionslast \u2013 also den \u00a7\u00a06a EStG \u2013 au\u00dfer Kraft und das nicht nur f\u00fcr die Bewertung anl\u00e4sslich des \u00dcbertragungsvorgangs, sondern auf Dauer, vielleicht f\u00fcr 50\u00a0Jahre. Der Adrenalinsto\u00df in der Zunft der Steuergestalter \u00fcberstieg alle einschl\u00e4gig bekannten Skalenwerte, musste doch der Steuerminderungseffekt beim abgebenden Unternehmen beim aufnehmenden nicht wieder zur\u00fcckgedreht werden.<\/p>\n<p><b>\u2026 vom Gesetzgeber wieder einkassiert \u2026<\/b><\/p>\n<p>Dieses vom BFH ge\u00f6ffnete Scheunentor der Bilanzgestaltung war der steuereinnehmenden Partei weitaus zu viel des Schlechten. Nach einem vergeblichen Versuch noch in der alten Legislaturperiode ist es den gesetzgebenden Instanzen in treuer Gefolgschaft zur exekutiven Gewalt in einer Hau-Ruck-Aktion gelungen, das Gestaltungsangebot des BFH in einem sog. Nichtanwendungsgesetz zu torpedieren. Als alle Welt auf die Koalitionsverhandlungen stierte, hat der Bundestag am 28.11. mit Best\u00e4tigung durch den Bundesrat parteien\u00fcbergreifend ein sog. AIFM-Steueranpassungsgesetz verabschiedet. Dieses enth\u00e4lt einen neuen \u00a7\u00a04f EStG und einen neuen Abs.\u00a07 zu \u00a7\u00a05 EStG. Die erste Norm zielt auf das abgebende Unternehmen. Dessen Aufwand (im Beispiel) von 30 darf im \u00dcbertragungsjahr nur mit 1\/15 und in den n\u00e4chsten 14 Jahren mit eben diesem Betrag als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die zweite neue Norm nimmt die Besteuerungssituation des aufnehmenden Unternehmens ins Visier. Dieses muss den sog. Erwerbsgewinn von 30 versteuern, kann aber auf Antrag diesen Gewinn durch eine R\u00fccklage auf l\u00e4ngstens 14 Jahre nach dem Wirtschaftsjahr der \u00dcbernahme verteilen. Die Mindestversteuerung in diesem Zeitraum bel\u00e4uft sich also auf 1\/15 des Erwerbsgewinns. Erlaubt ist dabei neben dem Verzicht auf den Ansatz der R\u00fccklage auch eine vorzeitige totale oder teilweise Aufl\u00f6sung, was im Verlustjahr eine sinnvolle L\u00f6sung darstellen kann.<\/p>\n<p><b>\u2026, um Haushaltsnotst\u00e4nde zu verhindern.<\/b><\/p>\n<p>An der Gesetzesneufassung kann gerade aus systematischen Gr\u00fcnden Vieles kritisiert werden. Doch dominiert die gesamtpolitische Situation auch das Steuerbilanzrecht. Hinter den 30 im Beispiel verbergen sich nach mehr oder weniger genauen Statistiken gesamtwirtschaftlich stille Lasten f\u00fcr Pensionsverpflichtungen in den deutschen Steuerbilanzen von 60\u00a0Milliarden\u00a0\u20ac. Diese repr\u00e4sentieren ein sog. Haushaltsrisiko von gut und gerne 20\u00a0Milliarden\u00a0\u20ac. Da musste die Politik nach deren Interessenlage parteien\u00fcbergreifend einschreiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unternehmen mag aus verschiedenen Gr\u00fcnden das Bed\u00fcrfnis versp\u00fcren, sich seiner Belastung mit Altersversorgungsverpflichtungen zu entledigen. Die Gl\u00e4ubiger \u2013 das Kollektiv der Versorgungsanw\u00e4rter und \u2013bezieher \u2013 werden in den seltensten F\u00e4llen zu einem Verzicht auf ihre Anspr\u00fcche bereit sein. 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