{"id":6281,"date":"2013-12-22T11:46:21","date_gmt":"2013-12-22T09:46:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6281"},"modified":"2014-01-07T11:26:50","modified_gmt":"2014-01-07T09:26:50","slug":"billigkeitsmasnahmen-der-finanzverwaltung-im-zusammenhang-mit-zuwendungen-an-katastrophenopfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/12\/22\/billigkeitsmasnahmen-der-finanzverwaltung-im-zusammenhang-mit-zuwendungen-an-katastrophenopfer\/","title":{"rendered":"Billigkeitsma\u00dfnahmen der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Zuwendungen an Katastrophenopfer"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6052\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6052\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6052\" alt=\"StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-440x609.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-755x1045.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg 1535w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6052\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Weihnachtszeit ist traditionell auch Spendenzeit. In den Wochen vor den Feiertagen erhalten wohlt\u00e4tige Organisationen vermehrt Unterst\u00fctzung. Umso mehr gilt dies, wenn Naturkatastrophen gro\u00dfe Sch\u00e4den angerichtet haben und viele Menschen auf schnelle Hilfe angewiesen sind. Auch wenn zumeist der Wunsch, etwas Gutes zu tun, im Vordergrund steht, so stellt sich doch gerade f\u00fcr Unternehmen auch die Frage, ob diese Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p>Bei Katastrophenf\u00e4llen ist eine schnelle und unb\u00fcrokratische Reaktion notwendig, die auch seitens der Finanzverwaltung regelm\u00e4\u00dfig mit zeitlich begrenzten \u201eVereinfachungsregelungen\u201c \u2013 wie zuletzt dem BMF-Schreiben vom 28.11.2013 \u201eSteuerliche Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung der Opfer des Taifuns \u201eHaiyan\u201c auf den Philippinen\u201c (IV C 4 &#8211; S 2223\/07\/0015 :010, DOK 2013\/1041022, DB0633216) \u2013 gef\u00f6rdert werden soll.<\/p>\n<p><b>Betriebsausgabe oder Spende?<\/b><\/p>\n<p>Eine steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen an Opfer von Naturkatastrophen kommt bei Kapitalgesellschaften entweder als Betriebsausgabe oder als Zuwendung an eine gemeinn\u00fctzige Organisation gem. \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0KStG (also als Spende) in Betracht.<\/p>\n<p>Eine unbeschr\u00e4nkte Geltendmachung von Ausgaben als (sonstige) Betriebsausgabe ist m\u00f6glich, wenn es sich um eine durch den Betrieb veranlasste Aufwendung i.S.d. \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04\u00a0EStG handelt. Hiervon ist auszugehen, wenn die Ausgabe in einem tats\u00e4chlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb zu sehen ist. Dieser allgemeine Grundsatz wird allerdings durch \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05\u00a0EStG eingeschr\u00e4nkt. Demnach d\u00fcrfen z.B. Aufwendungen f\u00fcr Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens sind, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 35 \u20ac betragen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0KStG k\u00f6nnen freiwillige, unentgeltliche Zuwendungen zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke i. S. der \u00a7\u00a7\u00a052 bis\u00a054\u00a0AO bis zu einer bestimmten Grenze (max. 20% des Einkommens oder 4\u2030 der Ums\u00e4tze und der L\u00f6hne und Geh\u00e4lter) abgezogen werden. Erforderlich ist, dass der Zuwendungsempf\u00e4nger bestimmte Anforderungen erf\u00fcllt. Anerkannt werden z.B. Spenden an eine nach \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=400&amp;w=GoschKoKStG&amp;g=KStG&amp;p=5\">5<\/a> Abs.\u00a01 Nr.\u00a09\u00a0KStG steuerbefreite K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse. Auch Zuwendungen an so genannte Spendensammelvereine sind nach \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=AO&amp;p=58\">58<\/a> Nr.\u00a01, 2\u00a0AO zul\u00e4ssig. Werden die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, so muss ein so genannter \u201estruktureller Inlandsbezug\u201c gem. \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=AO&amp;p=51\">51<\/a> Abs.\u00a0<a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=AO&amp;p=51&amp;x=2\">2<\/a> AO bzw. \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=400&amp;k=Bluemich&amp;g=KStG&amp;p=9\">9<\/a> Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 S.\u00a06 KStG vorliegen. Es ist erforderlich, dass nat\u00fcrliche Personen mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland gef\u00f6rdert werden oder die T\u00e4tigkeit des Zuwendungsempf\u00e4ngers neben der Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. F\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit ist zudem erforderlich, dass eine entsprechende Spendenbescheinigung vorgelegt wird.<\/p>\n<p><b>Vereinfachungen hinsichtlich der Zuwendungen an Opfer des Taifuns \u201eHaiyan\u201c<\/b><\/p>\n<p>In dem BMF-Schreiben vom 28.11.2013 werden die Verwaltungsregelungen bzgl. der Zuwendungen an Opfer des Taifuns Haiyan zusammengefasst. Diese Ermessensma\u00dfnahme der Finanzbeh\u00f6rden gelten im Zeitraum 09.11.2013 bis 31.03.2014.<\/p>\n<p>Im ersten Fall hat ein deutscher Unternehmer einen durch den Taifun betroffenen Gesch\u00e4ftspartner auf den Philippinen. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Gesch\u00e4ftsbeziehung wendet der Unternehmer diesem Gesch\u00e4ftspartner unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsverm\u00f6gen zu. An sich w\u00fcrde dieser Vorgang der Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0EStG unterliegen. Aus Billigkeitsgr\u00fcnden erkennt die Finanzverwaltung aber die Aufwendungen in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben an.<\/p>\n<p>Alternativ wendet ein Unternehmer Wirtschaftsg\u00fcter oder sonstige betriebliche Nutzungen und Leistungen aus seinem inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen einem unmittelbar durch Haiyan gesch\u00e4digten Unternehmen auf den Philippinen zu. Auch in diesem Fall l\u00e4sst die Finanzverwaltung den Betriebsausgabenabzug in voller H\u00f6he zu, \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0EStG wird wiederum aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht angewandt.<\/p>\n<p>F\u00fcr \u201eSpenden\u201c, also Zuwendungen in Geld, ist \u2013 neben bestimmten Voraussetzungen in der Person des Empf\u00e4ngers \u2013 grds. erforderlich, dass eine vom Empf\u00e4nger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgef\u00fcllte Spendenbescheinigung vorliegt. Allein f\u00fcr Spenden bis 200 \u20ac reicht auch der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbest\u00e4tigung des Kreditinstituts aus. Diese restriktive Regelung wird f\u00fcr Geldleistungen im Zusammenhang mit Haiyan (zumindest f\u00fcr den o.g. Zeitraum) aufgehoben. F\u00fcr Spenden auf ein Sonderkonto z. B. eines anerkannten Verbandes der Wohlfahrtspflege gilt mit Verweis auf \u00a7\u00a050 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0EStDV der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne Begrenzung der H\u00f6he nach. Somit kann ein Unternehmer auch Spenden von mehr als 200 \u20ac allein mittels Vorlage eines Bareinzahlungsbelegs bzw. einer Buchungsbest\u00e4tigung innerhalb der H\u00f6chstgrenzen\u00a0 abziehen.<\/p>\n<p><b>Hilfreiche Erleichterungen<\/b><\/p>\n<p>Es bleibt zu hoffen, dass derartige Naturkatastrophen m\u00f6glichst selten auftreten. Wenn aber Menschen infolge eines Taifuns oder eines Erdbebens dringend Unterst\u00fctzung ben\u00f6tigen, so schaffen Billigkeitsma\u00dfnahmen der Finanzverwaltung sinnvolle Erleichterungen u.a f\u00fcr Unternehmer, die Opfern von Naturkatastrophen schnell und unkompliziert helfen wollen. Somit k\u00f6nnen sowohl Sachzuwendungen als auch Geldspenden in vereinfachten Verfahren und ohne Beachtung der Sonderregelungen zu Geschenken geleistet und auch steuerlich geltend gemacht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weihnachtszeit ist traditionell auch Spendenzeit. In den Wochen vor den Feiertagen erhalten wohlt\u00e4tige Organisationen vermehrt Unterst\u00fctzung. Umso mehr gilt dies, wenn Naturkatastrophen gro\u00dfe Sch\u00e4den angerichtet haben und viele Menschen auf schnelle Hilfe angewiesen sind. 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