{"id":6292,"date":"2014-01-03T10:30:10","date_gmt":"2014-01-03T08:30:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6292"},"modified":"2014-01-03T10:30:10","modified_gmt":"2014-01-03T08:30:10","slug":"10-jahre-bmf-schreiben-zu-private-equity-fonds-seltene-kontinuitat-im-steuerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/01\/03\/10-jahre-bmf-schreiben-zu-private-equity-fonds-seltene-kontinuitat-im-steuerrecht\/","title":{"rendered":"10 Jahre BMF-Schreiben zu Private Equity Fonds \u2013 seltene Kontinuit\u00e4t im Steuerrecht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5913\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5913\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5913\" alt=\"RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5913\" class=\"wp-caption-text\">RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>\u201eZwischen den Jahren\u201c bietet es sich an, kurz innezuhalten, um einen Blick auf das Gewesene und einen Blick auf das Kommende zu werfen. Im Steuerrecht f\u00e4llt Innehalten nicht leicht. Schlie\u00dflich herrscht zum Jahresende allerorten hektische Betriebsamkeit und bald klopft sicher eine neue Gesetzesinitiative an die T\u00fcr. \u00c4ndern und Nachbessern durch den Gesetzgeber hat Tradition, und die Beraterzunft \u2013 soviel Demut sei angebracht \u2013 ist nicht ganz unschuldig daran.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Umso erfreulicher ist es, wenn man sich in Erinnerung ruft, dass es auch seltene F\u00e4lle von Kontinuit\u00e4t im Steuerrecht gibt. Mit etwas Nachdenken lassen sich Beispiele finden. Aus aktuellem Anlass greifen wir uns das BMF-Schreiben zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds (kurz: PE-Fonds) vom 16.\u00a0Dezember 2003 heraus (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,36298,\" target=\"_blank\">DB0036298<\/a>). In diesen Tagen ist es zehn Jahre her, dass es vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ver\u00f6ffentlicht wurde. Darin werden Kriterien f\u00fcr die Abgrenzung von privater Verm\u00f6gensverwaltung vom Gewerbebetrieb (\u00a7\u00a015 EStG) zusammengefasst.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Private Equity Fonds<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei PE-Fonds handelt es sich um geschlossene Fonds, an denen sich Anleger beteiligen. Die Fonds erwerben Eigenkapital- und eigenkapital\u00e4hnliche Beteiligungen (= <i>Equity<\/i>) an nicht b\u00f6rsennotierten (= <i>Private<\/i>) Unternehmen: sei es Beteiligungen an jungen Unternehmen (<i>Venture Capital<\/i>), Wachstumsfinanzierungen (<i>Growth Capital<\/i>) oder der Erwerb von etablierten Unternehmen (<i>Buyouts<\/i>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die meisten PE-Fonds weltweit werden als Personengesellschaften strukturiert (insbesondere GmbH &amp; Co. KG und vergleichbare ausl\u00e4ndische <i>Limited Partnerships<\/i>). Dies erm\u00f6glicht den Investoren eine beschr\u00e4nkte Haftung, gr\u00f6\u00dfere vertragliche Flexibilit\u00e4t als bei Kapitalgesellschaften und grunds\u00e4tzlich steuerliche Transparenz (zu steuerlichen Fragen bei ausl\u00e4ndischen Private Equity Fonds: <i>Mardini<\/i>, Steuerboard <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,606025,\" target=\"_blank\">DB0606025<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Ein Blick zur\u00fcck<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die lange Geltung des BMF-Schreibens ist auch seiner Entstehungsgeschichte zu verdanken. Die Finanzverwaltung war bem\u00fcht, den zugrunde liegenden Sachverhalt genau zu erfassen und sachgerecht zu behandeln. Resultat dieser Bem\u00fchungen war die Ver\u00f6ffentlichung des BMF-Schreibens im Dezember 2003. Dem waren knapp drei Jahre an Vorarbeiten, Treffen der Einkommensteuerreferenten von Bund und L\u00e4ndern, mehrere Entw\u00fcrfe und Anh\u00f6rungen der beteiligten Verb\u00e4nde vorausgegangen, um die bis dahin auf Landesebene (insbes. im Rahmen von verbindlichen Ausk\u00fcnften) entwickelten Grundlagen zur steuerlichen Behandlung von PE-Fonds zusammenzufassen und zu vereinheitlichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der BFH-Rechtsprechung zum gewerblichen Handel mit Wertpapieren sowie mit GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen stellt das BMF darin einen Gesamtbild-Test auf, in dem acht Kriterien (z.\u00a0B. Haltedauer der Beteiligungen von mind. drei Jahren; keine Reinvestition; keine Kreditaufnahme auf Fondsebene) im Zusammenhang zu w\u00fcrdigen sind. Im Laufe der Jahre wurden Einzelfragen durch die Finanzverwaltung in weiteren Schreiben (z.\u00a0B. Berechnung der Haltedauer bei mehreren Finanzierungsrunden) und im Rahmen von verbindlichen Ausk\u00fcnften konkretisiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die BMF-Kriterien haben sich in den letzten zehn Jahren in der Gestaltungs- und Compliance-Praxis im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen bew\u00e4hrt \u2013 und zwar sowohl in guten Zeiten (Boomjahre 2005-2007) als auch in schlechten Zeiten (Finanzkrise seit 2008). Das BMF-Schreiben gab Rechtssicherheit f\u00fcr PE-Fonds und ihre Anleger.<\/p>\n<p><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Kritische Geister m\u00f6gen anmerken, dass es mit der Kontinuit\u00e4t im Bereich der steuerlichen Behandlung von PE-Fonds und ihrer Anleger auch nicht weit her ist. In der Tat haben sich einige Rahmenbedingungen seit der Ver\u00f6ffentlichung des BMF-Schreibens ge\u00e4ndert. Genannt seien die Stichworte Abgeltungsteuer, Besteuerung der kapitaldisproportionalen Gewinnbeteiligung (<i>Carried Interest<\/i>, \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 EStG) sowie die Einschr\u00e4nkung der Steuerbefreiung f\u00fcr Streubesitz-Dividenden (\u00a7\u00a08b Abs.\u00a04 KStG, dazu <i>Buge<\/i> Steuerboard <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,490862,\">DB0490862<\/a>). Der \u00fcbrige Rahmen blieb durch das BMF-Schreiben best\u00e4ndig.<\/p>\n<p><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p><b>BFH-Urteil<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Rechtssicherheit schien in Gefahr, als der BFH in 2011 erstmals Gelegenheit hatte, zur Besteuerung von PE-Fonds Stellung zu nehmen (Urt. v. 24.8.2011 \u2013 I\u00a0R 46\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,461157,\">DB0461157<\/a>). Der BFH sieht im \u201eGesch\u00e4ftsmodell\u201c von PE-Fonds (Buyout-Fonds) eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aufgrund einer bei Erwerb bestehenden Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht (<i>buy to sell<\/i>). Zugleich deutete der BFH in einem <i>obiter dictum<\/i> grunds\u00e4tzliche Kritik an den Kriterien des BMF-Schreibens an. Letztlich lie\u00df er aber offen, ob die BMF-Kriterien mit der BFH-Rechtsprechung zum gewerblichen Wertpapierhandel vereinbar seien, da die Vorinstanz auch bei Zugrundlegung der BMF-Kriterien von einer gewerblichen T\u00e4tigkeit ausging.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wenn man die dazugeh\u00f6rige Pressemitteilung des BFH (in dem das BMF-Schreiben als \u201eeine sehr gro\u00dfz\u00fcgige Praxis der deutschen Finanzverwaltung\u201c bezeichnet wird) liest, dann kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier nicht in einem konkreten Fall Recht gesprochen, sondern Rechtspolitik gemacht wird. Dieser Eindruck wird verst\u00e4rkt, wenn man dazu einzelnen BFH-Richtern des betreffenden Senats bei Vortr\u00e4gen zuh\u00f6rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Selbst im <i>Common Law<\/i>-Rechtskreis wei\u00df man: \u201e<i>hard cases make bad law<\/i>\u201c. So \u00fcberrascht es denn auch nicht, dass das Urteil in der Fachliteratur \u00fcberwiegend auf Ablehnung stie\u00df (z.\u00a0B. <i>T\u00f6ben<\/i>, Steuerboard <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,462785,\">DB0462785<\/a>). Neben mangelnder Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und vielerlei methodischer Kritik (z.\u00a0B. Versto\u00df gegen die Rechtsprechung zu Zebra-Gesellschaften und zum Betriebst\u00e4ttenbegriff) wurde bem\u00e4ngelt, dass sich dem Urteil keine Merkmale entnehmen lassen, nach denen die Abgrenzung von Verm\u00f6gensverwaltung und Gewerbebetrieb bei PE-Fonds nach BFH-Ansicht k\u00fcnftig erfolgen soll.<\/p>\n<p><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p><b><br \/> <\/b><\/p>\n<p><b>Verwaltungspraxis nach dem BFH-Urteil<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die anfangs bestehende Unsicherheit, wie sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil positionieren w\u00fcrde, hat sich inzwischen etwas gelegt. Eine \u00f6ffentliche Stellungnahme des BMF zum Urteil (z.\u00a0B. in Form eines Nichtanwendungserlasses) blieb zwar bislang aus. Aber man hat seit mehr als zwei Jahren von einer Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt abgesehen. Aus Kreisen der Finanzverwaltung ist zu h\u00f6ren, dass eine \u00dcberarbeitung des BMF-Schreibens derzeit nicht geplant sei. Vielmehr lege man nach Abstimmung mit dem BMF und den Landesfinanzministerien weiterhin das BMF-Schreiben in der jetzigen Form zugrunde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dies ist zu begr\u00fc\u00dfen, da sich die \u00fcber Jahre ge\u00fcbte Praxis bew\u00e4hrt hat. Auch in anderen L\u00e4ndern (UK, USA) werden PE-Fonds typischerweise als verm\u00f6gensverwaltend und nicht als gewerblich eingestuft. Das BMF-Schreiben vermeidet daher im Regelfall bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten Qualifikationskonflikte. Auch aus fiskalischer Sicht ist eine Praxis\u00e4nderung nicht angezeigt (dazu <i>T\u00f6ben<\/i>, Steuerboard <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,462785,\">DB0462785<\/a>).<\/p>\n<p><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Blick nach vorne: Gesetzgeberische Pl\u00e4ne<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In einigen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern gibt es spezialgesetzliche Regelungen f\u00fcr PE-Fonds (z.\u00a0B. Luxemburg, Frankreich, Italien). In der Vergangenheit gab es auch in Deutschland immer wieder \u00dcberlegungen, einen spezialgesetzlichen Rahmen f\u00fcr PE-Fonds zu schaffen. Die Zahl dieser Pl\u00e4ne ist zu gro\u00df, um sie hier alle aufzuz\u00e4hlen. Einige dieser Initiativen kamen nicht ins Stadium eines Gesetzesentwurfs, andere, wie das \u00a0Wagniskapitalbeteiligungsgesetz, stie\u00dfen auf europarechtliche Bedenken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Bedeutung der Anlageklasse Private Equity als wichtige S\u00e4ule des Kapitalmarktes wurde inzwischen aufsichtsrechtlich durch das Kapitalanlagegesetzbuch Rechnung getragen. Die flankierende steuerliche Regelung durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz ist k\u00fcrzlich im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht worden (dazu <i>Stamm<\/i>, Steuerboard <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,630777,\">DB0630777<\/a>). Der f\u00fcr PE-Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft relevante \u00a7\u00a018 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) verweist auf die allgemeinen steuerlichen Regelungen. Damit stellt sich weiterhin die bekannte Frage der Abgrenzung von Gewerbebetrieb und Verm\u00f6gensverwaltung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Koalitionsvertrag der gro\u00dfen Koalition findet sich erneut ein Anlauf, ein \u201eVenture-Capital-Gesetz\u201c zu schaffen. Ob dies Wirklichkeit wird, steht derzeit in den Sternen. Bis dahin findet das bew\u00e4hrte BMF-Schreiben weiterhin Anwendung. In diesem Sinne: auf mehr Kontinuit\u00e4t im Steuerrecht und ein frohes neues Jahr!<b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eZwischen den Jahren\u201c bietet es sich an, kurz innezuhalten, um einen Blick auf das Gewesene und einen Blick auf das Kommende zu werfen. Im Steuerrecht f\u00e4llt Innehalten nicht leicht. 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