{"id":6296,"date":"2014-01-06T19:06:06","date_gmt":"2014-01-06T17:06:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6296"},"modified":"2014-01-07T11:24:41","modified_gmt":"2014-01-07T09:24:41","slug":"aifm-steuer-anpassungsgesetz-im-zweiten-anlauf-verabschiedet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/01\/06\/aifm-steuer-anpassungsgesetz-im-zweiten-anlauf-verabschiedet\/","title":{"rendered":"AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz im zweiten Anlauf verabschiedet"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5896\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5896\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5896\" alt=\"RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5896\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: justify\" align=\"center\">Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) ist Ende des vergangenen Jahres im zweiten Anlauf verabschiedet und am 24.12.2013 in Kraft getreten. Es entspricht im Wesentlichen dem in der vergangenen Legislaturperiode gescheiteren Entwurf eines AIFM-StAnpG.<\/p>\n<p>Das AIFM-StAnpG ist das steuerliche Begleitgesetz zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Sein Kernst\u00fcck sind \u00c4nderungen im Investmentsteuergesetz (InvStG). <!--more-->In dieses wurden auch die steuerlichen Voraussetzungen f\u00fcr das seinerzeit umstrittene Pension Pooling aufgenommen. Weitere wesentliche Inhalte des AIFM-StAnpG betreffen u.\u00a0a. folgende Punkte:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Umsatzsteuer: Die EU-rechtlich vorgegebene Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr die Verwaltung von Investmentfonds (\u00a7 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) ist an die neuen Begrifflichkeiten angepasst worden und gilt weiterhin nur f\u00fcr (bestimmte) offene Investmentfonds; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bei Private Equity Fonds und anderen geschlossenen Fonds unterliegt dagegen weiterhin der Umsatzsteuer. Diese Ungleichbehandlung d\u00fcrfte gegen EU-Recht versto\u00dfen. Der Versto\u00df ist vor dem Hintergrund der einheitlichen aufsichtsrechtlichen Regulierung von alternativen Investmentfonds nunmehr noch evidenter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 FATCA: Das AIFM-StAnpG schafft eine Erm\u00e4chtigungsgrundlage (\u00a7 117c AO) f\u00fcr Verordnungen zum automatisierten zwischenstaatlichen Austausch von steuerlich relevanten Daten. Anlass und erster praktischer Anwendungsfall ist die in K\u00fcrze zu erwartende Verordnung zur Umsetzung eines zwischenstaatlichen Abkommens zum Foreign Account Tax Compliance Act mit den USA.<\/p>\n<p><b>InvStG n.F.<\/b><\/p>\n<p>Anders als sein Name suggeriert, f\u00fchrt das AIFM-StAnpG nicht zu einem Gleichlauf von aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Regelungen. Die steuerliche Typenbildung weicht von der aufsichtsrechtlichen ab. Das neue InvStG unterscheidet zwischen &#8222;Investmentfonds&#8220; und &#8222;Investitionsgesellschaften&#8220;.<\/p>\n<p><b>Investmentfonds<\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr Investmentfonds gelten die bisherigen investmentsteuerlichen Sonderregeln (sog. investmentsteuerliche Semi-Transparenz) im Wesentlichen unver\u00e4ndert fort. Allerdings wurde der Anwendungsbereich des investmentsteuerlichen Sonderregimes enger gefasst:<\/p>\n<p>Nunmehr unterfallen nur solche Fonds dem investmentsteuerlichen Sonderregime, die einer Investmentaufsicht unterliegen <i>und<\/i> mindestens einmal j\u00e4hrlich den Investoren ein R\u00fcckgaberecht bez\u00fcglich der Fondsanteile gew\u00e4hren (d.h. \u201eoffen\u201c sind). Nach bisherigem Recht galten diese Voraussetzungen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fonds alternativ, sodass auch geschlossene Fonds dem investmentsteuerlichen Sonderregime unterfallen konnten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen Investmentfonds eine spezifisch steuerliche Produktregulierung beachten. Insbesondere m\u00fcssen mindestens 90% des Wertes eines Investmentfonds in bestimmten Anlagegenst\u00e4nden angelegt sein. Danach sind bestimmte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (u.\u00a0a. Wertpapiere, Immobilien, Anteile an anderen Investmentfonds) unbeschr\u00e4nkt erwerbbar, w\u00e4hrend Beteiligungen an nicht b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaften nur innerhalb bestimmter Erwerbsgrenzen zul\u00e4ssig sind. So darf z.B. die Beteiligung eines Investmentfonds an einer nicht b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaft nicht 10% oder mehr des Kapitals der betreffenden Kapitalgesellschaft repr\u00e4sentieren. So genannte Unternehmensbeteiligungen an gewerblichen Personengesellschafen sind \u2013 vorbehaltlich einer Bestandsschutzregelung &#8211; \u00fcberhaupt nicht mehr zul\u00e4ssig. Die Produktregulierung wirft Zweifelsfragen auf, weil das Verh\u00e4ltnis der verschiedenen Kategorien von erwerbbaren Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden zueinander nicht geregelt ist.<\/p>\n<p>Investmentverm\u00f6gen, die vor dem 24.12.2013 gem\u00e4\u00df dem vom KAGB abgel\u00f6sten Investmentgesetz (InvG) aufgelegt wurden, genie\u00dfen einen zeitlich begrenzten Bestandsschutz: Sie gelten bis 2016 als Investmentfonds im Sinne des (neuen) InvStG, auch wenn sie die besonderen steuerlichen Anforderungen nicht erf\u00fcllen. Dass der 24.12.2013 der relevante Stichtag ist, ergibt sich ungeachtet des unklaren Gesetzeswortlauts aus der Gesetzesbegr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Ein abweichender Stichtag gilt f\u00fcr Unternehmensbeteiligungen in der Rechtsform einer Personengesellschaft: Investmentfonds, die vor dem 28.11.2013 derartige Unternehmensbeteiligungen erworben haben, k\u00f6nnen diese unbefristet halten.<\/p>\n<p><b>Investitionsgesellschaften<\/b><\/p>\n<p>Geschlossene Fonds und sonstige Fonds, die keine Investmentfonds sind, gelten als Investitionsgesellschaften.<\/p>\n<p>F\u00fcr Investitionsgesellschaften in der Form von Personengesellschaften und ihre Anleger gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln f\u00fcr Personengesellschaften. F\u00fcr Anleger in k\u00f6rperschaftlich organisierten Investitionsgesellschaften (Kapital-Investitionsgesellschaften) gelten im Grundsatz die allgemeinen Regeln f\u00fcr Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, allerdings mit nachteiligen Modifikationen. Insbesondere sind das Teileink\u00fcnfteverfahren (\u00a7 3 Nr. 40 EStG) bzw. das k\u00f6rperschaftsteuerliche Beteiligungsprivileg (\u00a7 8b KStG) ausgeschlossen, falls eine im EWR ans\u00e4ssige Kapital-Investitionsgesellschaft von der Ertragsbesteuerung befreit ist bzw. eine in einem Drittstaat ans\u00e4ssige Kapital-Investitionsgesellschaft niedrig besteuert ist.<\/p>\n<p>Hingegen wurde die in einem Referentenentwurf vom Dezember 2012 vorgeschlagene Mindestbesteuerung (auch: verpflichtende Pauschalbesteuerung) nicht in das InvStG aufgenommen. Sie h\u00e4tte zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Substanzbesteuerung gef\u00fchrt. Zudem orientierte sie sich an der Pauschalbesteuerung von Anlegern in Investmentfonds, deren Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zweifelhaft ist und aktuell auf dem Pr\u00fcfstand steht; vgl. das Vorabentscheidungsersuchen des FG D\u00fcsseldorf vom 3.5.2012 (EuGH C-326\/12) und den Schlussantrag des Generalanwalts vom 21.11.2013, der einen Versto\u00df gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs konstatiert. Es bleibt daher zu hoffen, dass &#8211; entgegen einer Bitte des Bundesrates \u2013 der Vorschlag zur Einf\u00fchrung einer Mindestbesteuerung bei Kapital-Investitionsgesellschaften nicht erneut aufgegriffen wird.<\/p>\n<p>Als Kapital-Investitionsgesellschaften werden nicht nur Fonds in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften erfasst (z.B. luxemburgische SICAV S.A.), sondern auch bestimmte ausl\u00e4ndische Sonderverm\u00f6gen (insbesondere luxemburgische FCP, franz\u00f6sische FCPR oder italienische Fondi Chiusi). Bisher waren derartige Sonderverm\u00f6gen nach der Verwaltungspraxis zumeist als Bruchteilsgemeinschaften behandelt, waren also steuerlich transparent. Ob dies zur Folge hat, dass stille Reserven in einer Beteiligung an derartigen Sonderverm\u00f6gen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AIFM-StAnpG zu versteuern sind, ist ungekl\u00e4rt.<\/p>\n<p><b>Fazit und Ausblick<\/b><\/p>\n<p>Seit Abl\u00f6sung des InvG durch das KAGB zum 22.7.2013 bis zum Inkrafttreten des AIFM-StAnpG fehlte es an einer Gesetzesgrundlage f\u00fcr die Anwendung des bisherigen InvStG. Diese L\u00fccke schlie\u00dft das AIFM-StAnpG. Es enth\u00e4lt allerdings Unstimmigkeiten und Regelungsl\u00fccken, die zur erheblichen Rechtsunsicherheit f\u00fchren. Dem Vernehmen nach ist daher in K\u00fcrze mit einem \u201eReparatur\u201c-Gesetz und\/oder einem BMF-Schreiben zu rechnen.<\/p>\n<p>Auch im \u00dcbrigen d\u00fcrfte das neue InvStG eine Zwischenl\u00f6sung bleiben. Laut dem Koalitionsvertrag ist eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung f\u00fcr diese Legislaturperiode geplant.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) ist Ende des vergangenen Jahres im zweiten Anlauf verabschiedet und am 24.12.2013 in Kraft getreten. Es entspricht im Wesentlichen dem in der vergangenen Legislaturperiode gescheiteren Entwurf eines AIFM-StAnpG. 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