{"id":633,"date":"2010-07-14T12:16:40","date_gmt":"2010-07-14T11:16:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=633"},"modified":"2011-02-24T15:08:18","modified_gmt":"2011-02-24T14:08:18","slug":"sind-nichtanwendungserlasse-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/07\/14\/sind-nichtanwendungserlasse-zulassig\/","title":{"rendered":"Sind Nichtanwendungserlasse zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-320\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/19\/kippt-die-eu-die-sanierungsklausel-im\/best_michael\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P\u00f6llath &amp; Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die obersten Finanzbeh\u00f6rden bedienen sich gelegentlich sog. Nichtanwendungserlasse (NAE) um die Wirkung &#8222;missliebiger&#8220; Entscheidungen des BFH \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus zu vermeiden. Durch einen solchen Erlass wird die Finanzverwaltung angewiesen, eine Entscheidung des BFH nicht \u00fcber den Einzelfall hinaus anzuwenden. Diese Form der &#8222;Umgehung&#8220; der Rechtsprechung ist seit jeher stark umstritten und wird heftig kritisiert. Interessanterweise gibt es derartige NAE auch fast ausschlie\u00dflich im Steuerrecht. M .E. ist der zul\u00e4ssige Anwendungsbereich von NAE \u00e4u\u00dferst beschr\u00e4nkt auf besondere Einzelf\u00e4lle, jedenfalls ist die heutige Praxis der Finanzverwaltung unzul\u00e4ssig.<!--more--><\/p>\n<p>Die Bundesregierung rechtfertigt die Anwendung von NAE mit der Erkl\u00e4rung, dass Entscheidungen gem\u00e4\u00df \u00a7 110 Finanzgerichtsordnung grunds\u00e4tzlich nur zwischen den Parteien (inter partes) wirken. Die NAE seien daher nur das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung der obersten Finanzbeh\u00f6rden bzgl. der Anwendung der Entscheidung \u00fcber den konkreten Einzelfall hinaus. Zu dieser Pr\u00fcfung sei die Verwaltung auf Grund von Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz berechtigt und verpflichtet. Die Erlasse dienten daher der Rechtssicherheit und der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung.<\/p>\n<p>Das gerichtliche Entscheidungen \u2013 mit Ausnahme die des BVerfG \u2013 grunds\u00e4tzlich nur zwischen den Parteien wirken, ist zweifelsfrei. Dies ist f\u00fcr die finanzgerichtlichen Urteile in \u00a7 119 Finanzgerichtsordnung so ausdr\u00fccklich geregelt. Eine direkte Wirkung auf weitere Einzelf\u00e4lle ist daher nicht gegeben. Jedoch \u00fcbersieht diese Ansicht der Bundesregierung dass der &#8222;inter partes&#8220;-Grundsatz nichts mit der Frage zu tun hat, ob und in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei weiteren F\u00e4llen an die in der Entscheidung des BFH aufgestellten Grunds\u00e4tze gebunden ist .<\/p>\n<p>Aufgabe des BFH als Revisionsgericht ist die letztinstanzliche Auslegung von Steuergesetzen. Dies beinhaltet auch die Fortbildung des Rechts im Rahmen der Gewaltenteilung. Der BFH gibt damit grunds\u00e4tzliche Leitlinien zum Verst\u00e4ndnis und Auslegung der Steuergesetze vor.<\/p>\n<p>Aus diesen Aufgaben ergibt sich dann auch zwingend die Bindungswirkung an die Entscheidungen des BFH f\u00fcr die Finanzverwaltung bei der Beurteilung weiterer F\u00e4lle. Der BFH w\u00e4re andernfalls nicht in der Lage eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern oder zur Fortbildung des Rechts beizutragen wenn sich die Wirkung seiner Entscheidungen im Einzelfall ersch\u00f6pfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das gilt nur dann nicht, wenn ein Verfahrensmangel nach \u00a7 115 Absatz 2 Nummer 3 Finanzgerichtsordnung geltend gemacht wird. In einem solchen Fall kann daher durchaus davon ausgegangen werden, dass ein reiner &#8222;Einzelfall&#8220; besteht, der keine Bindungswirkung f\u00fcr die Verwaltung hat. Jedoch kommt es in diesen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig zu keiner Entscheidung des BFH, da dieser in einem solchen Fall in der Regel durch Beschluss das angefochtene Urteil aufhebt und den Rechtsstreit an das zust\u00e4ndige FG zur\u00fcckverweist (vgl. <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,222,0082113\" target=\"_blank\">Lange, DB 2005 S. 354<\/a>).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen spricht bereits die Existenz der NAE selbst f\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Bindungswirkung der Rechtsprechung. Andernfalls w\u00e4ren die NAE nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die Behauptung der Bundesregierung NAE dienten der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung ist kaum nachvollziehbar. Ein NAE f\u00fchrt dazu, dass die Entscheidung nicht auf andere vergleichbare F\u00e4lle anderer Steuerpflichtiger angewendet wird. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige in konkreten Verfahren anders behandelt wird als alle anderen Steuerpflichtigen. Es findet also gerade keine gleiche Behandlung und damit auch keine Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung statt.<\/p>\n<p>In die Betrachtung mit einzubeziehen ist zun\u00e4chst der in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz verankerte Grundsatz der Gewaltenteilung. Dieser sieht eine grunds\u00e4tzliche Trennung der staatlichen Gewalt in Legislative, Exekutive und Judikative vor. Er umfasst allerdings auch die gegenseitige Kontrolle der Staatsgewalten. Jedoch geht dies nicht soweit, dass in den jeweiligen Kernbereich der anderen Gewalt eingegriffen werden darf.<\/p>\n<p>Der Finanzgerichtsbarkeit kommt in diesem System \u2013 als Teil der Judikative \u2013 in erster Linie die Aufgabe zu, Streitigkeiten zwischen dem Staat und dem B\u00fcrger im Bereich des Steuer- und Zollrechts zu entscheiden. Dies beinhaltet die Kontrolle der Exekutive in diesen Bereichen. Umgekehrt ist jedoch die Verwaltung auch zur Kontrolle der Gerichte berechtigt. Aus diesem System von Trennung und Kontrolle ergibt sich naturgem\u00e4\u00df ein gewisses Spannungsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Im konkreten Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Finanzverwaltung und BFH ist zu beachten, dass die Rechtsfortbildung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unzweifelhaft zum Kernbereich des BFH geh\u00f6ren. Ein Eingriff durch die Finanzverwaltung in diesen Kernbereich durch einen NAE ist im Hinblick auf Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich \u00e4u\u00dferst problematisch. Daher ist ein solcher Eingriff nur gerechtfertigt, falls die Finanzverwaltung sich aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz dazu verpflichtet sieht im Rahmen der Gewaltenkontrolle einzuschreiten. Dies ist zum Beispiel dann denkbar, wenn sie von einer Fehlentscheidung des Gerichts ausgeht. Dies ist jedoch nur dann m\u00f6glich, wenn eine offensichtliche Rechtsfehlerhaftigkeit vorliegt. In allen anderen F\u00e4llen spricht Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz gegen eine Zul\u00e4ssigkeit von Nichtanwendungserlassen.<\/p>\n<p>Die Wirkung der Entscheidung des BFH ist zumindest in den F\u00e4llen des \u00a7 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Finanzgerichtsordnung gerade nicht auf den Einzelfall beschr\u00e4nkt. Die Beseitigung dieser Wirkung mittels eines NAE ist verfassungsrechtlich \u00e4u\u00dferst bedenklich. Nur in wenigen Einzelf\u00e4llen, d. h. insbesondere bei einem Fehlurteil, kann ein NAE in Betracht kommen. Er muss dann jedoch eine ausreichende Begr\u00fcndung f\u00fcr die Annahme eines Fehlurteils enthalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die obersten Finanzbeh\u00f6rden bedienen sich gelegentlich sog. Nichtanwendungserlasse (NAE) um die Wirkung &#8222;missliebiger&#8220; Entscheidungen des BFH \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus zu vermeiden. 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