{"id":6341,"date":"2014-01-15T18:17:59","date_gmt":"2014-01-15T16:17:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6341"},"modified":"2014-01-15T18:21:41","modified_gmt":"2014-01-15T16:21:41","slug":"neues-zu-inkongruenten-gewinnausschuttungen-von-familien-kapitalgesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/01\/15\/neues-zu-inkongruenten-gewinnausschuttungen-von-familien-kapitalgesellschaften\/","title":{"rendered":"Neues zu inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttungen von (Familien-)Kapitalgesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4968\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4968\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4968\" alt=\"RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Senior Manager Tax, KPMG AG\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens.jpg 165w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4968\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Senior Manager Tax, KPMG AG<\/p><\/div>\n<p>Das BMF hat mit Schreiben vom 17.12.2013 (IV C 2 \u2013 S 2750-a\/11\/10001, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,645271,\">DB0645271<\/a>) das bisherige Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttungen von Kapitalgesellschaften aus 2000 ersetzt. W\u00e4hrend von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende, inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen nach den bisherigen Verwaltungsgrunds\u00e4tzen nur im Ausnahmefall steuerlich anerkannt werden sollten, sollen entsprechende Gestaltungen nunmehr \u2013 entsprechend der st\u00e4ndigen Rechtsprechung \u2013 im Grundsatz anerkennungsf\u00e4hig sein. Als Grenze f\u00fcr die steuerliche Anerkennung seien jedoch die Grunds\u00e4tze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7 42 AO) zu beachten. Konkretisierungen diesbez\u00fcglich enth\u00e4lt das BMF-Schreiben allerdings nur sehr eingeschr\u00e4nkt, so dass in der Praxis weiterhin Unsicherheiten verbleiben.\u00a0<!--more--><\/p>\n<p><b>Grunds\u00e4tze zur Anerkennung inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttungen<\/b><\/p>\n<p>In der Vergangenheit wollte die Finanzverwaltung eine von der Beteiligung am Nennkapital abweichende, inkongruente Gewinnaussch\u00fcttung nur in Ausnahmef\u00e4llen anerkennen, n\u00e4mlich dann, wenn diese aufgrund besonderer, wirtschaftlich beachtlicher Leistungen des betreffenden Gesellschafters gerechtfertigt erscheinen (BMF v. 07.12.2000). Gegen diese Sichtweise ist nicht zuletzt einzuwenden, dass Kapitalgesellschaften gerade nicht durch die Erbringung (auch) pers\u00f6nlicher Gesellschafterbeitr\u00e4ge gepr\u00e4gt sind, sondern durch die reine Kapital\u00fcberlassung. Zudem stand die diese Meinung im Widerspruch zur st\u00e4ndigen Rechtsprechung, wonach gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssige, inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen im Grundsatz auch steuerlich anzuerkennen sind, selbst dann, wenn sie ausschlie\u00dflich dazu dienen, individuelle Verlustausgleichsm\u00f6glichkeiten zu nutzen (vgl. BFH v. 28.06.2006 &#8211; I R 97\/05, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,176069,\">DB0176069<\/a>). Dies gilt jedenfalls f\u00fcr Kapitalgesellschaften, an denen fremde Dritte beteiligt sind. Insbesondere bei Familien-Kapitalgesellschaften, bei denen die Fremd\u00fcblichkeit der getroffenen Vereinbarungen nicht per se unterstellt werden kann, k\u00f6nne jedoch im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. \u00a7 42 AO vorliege (vgl. BFH v. 04.05.2012 &#8211; VIII B 174\/11, BFH\/NV 2012, 1330).<\/p>\n<p>Dem hat sich das BMF nunmehr weitgehend angeschlossen, ohne aber eine Differenzierung zwischen Familiengesellschaften und anderen Kapitalgesellschaften vorzunehmen. Voraussetzung f\u00fcr die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttung ist danach zun\u00e4chst eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung. Bei einer GmbH muss grds. eine entsprechende Satzungsbestimmung (\u00a7 29 Abs. 3 GmbHG) getroffen werden, wobei es als ausreichend angesehen wird, wenn nach der Satzung j\u00e4hrlich \u00fcber eine abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann. Im Fall einer AG muss der abweichende Gewinnverteilungsschl\u00fcssel hingegen zwingend in der Satzung festgelegt sein (\u00a7 60 Abs. 3 AktG); eine \u00d6ffnungsklausel f\u00fcr eine abweichende Gewinnverteilung im Einzelfall wird nicht anerkannt.<\/p>\n<p>Grenze der Anerkennungsf\u00e4higkeit seien die Grunds\u00e4tze zum steuerlichen Gestaltungsmissbrauch (\u00a7 42 AO). Von einem solchen sei nicht auszugehen, \u201ewenn f\u00fcr die abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vern\u00fcnftige au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachgewiesen werden\u201c. Ein Indiz hierf\u00fcr k\u00f6nne im Fall einer nur kurzfristig geltenden oder wiederholt ge\u00e4nderten Gewinnverteilungsabrede gesehen werden.<b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p><b>Folgerungen f\u00fcr die Praxis<\/b><\/p>\n<p>Das neue BMF-Schreiben ist insoweit zu begr\u00fc\u00dfen, als das bisherige Regel\/Ausnahmeverh\u00e4ltnis umgekehrt wird und inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen im Grundsatz anerkannt werden. Unsicherheiten verbleiben jedoch im Hinblick auf die Grenzziehung zum steuerlichen Gestaltungsmissbrauch (\u00a7 42 AO). Diesbez\u00fcglich enth\u00e4lt das BMF-Schreiben nur wenige Anhaltspunkte. Die gew\u00e4hlte Formulierung k\u00f6nnte zudem darauf hindeuten, dass das Vorliegen au\u00dfersteuerlicher Gr\u00fcnde in jedem Einzelfall vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden muss. Dies geht jedenfalls bei Kapitalgesellschaften, an denen ausschlie\u00dflich sich nicht-nahestehende Gesellschafter beteiligt sind, \u00fcber die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen hinaus. \u00a0In einem anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren (Az. IV R 28\/11) wird der BFH bald Gelegenheit haben, die Grenzen zum steuerlichen Gestaltungsmissbrauch in der hier relevanten Konstellation weiter zu konkretisieren.<\/p>\n<p>Der Vergleich mit den f\u00fcr Familien-Personengesellschaften geltenden Grunds\u00e4tzen d\u00fcrfte insoweit wenig Orientierung bieten. Auch hier ist die Angemessenheit der Gewinnverteilung mit Blick auf \u00a7 42 AO am Ma\u00dfstab der Fremd\u00fcblichkeit zu messen, wobei auf die individuellen Leistungen der einzelnen Gesellschafter zu schauen ist (vgl. R 15.9 Abs. 3 EStR). F\u00fcr schenkweise erworbene Anteile soll eine Gewinnverteilung in der Regel als angemessen angesehen werden, wenn die Gewinnzuweisung an ein als Kommanditist beteiligtes, nicht mitarbeitendes Kind nach dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15% des tats\u00e4chlichen Werts der Beteiligung ergibt (BFH v. 29.05.1972 &#8211; <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BFH&amp;d=1972-05-29&amp;az=GrS471\">GrS 4\/71<\/a>, BStBl. II 1973 S. <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=BStBl&amp;b=1973&amp;s=5&amp;ax=II\">5<\/a> = DB 1972 S. 2092; vgl. auch H 15.9 Abs. 5 EStH zu stillen Beteiligungen). Es erscheint jedoch fraglich, ob dieser Ma\u00dfstab auf die Anerkennungsf\u00e4higkeit inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttungen von Familien-Kapitalgesellschaften \u00fcbertragen werden kann. Denn anders als Personengesellschaften sind Kapitalgesellschaften gerade nicht durch die Erbringung auch pers\u00f6nlicher Gesellschafterbeitr\u00e4ge gepr\u00e4gt (s.o.).<\/p>\n<p>Interessant k\u00f6nnen im Einzelfall sog. Tracking-Stock Modelle sein, bei denen in der Satzung verschiedene Anteilsklassen geschaffen werden, die jeweils einen bestimmten \u201eAsset-Korb\u201c repr\u00e4sentieren (darstellbar z.B. durch B\u00fcndelung von Verm\u00f6gen in unterschiedlichen Tochtergesellschaften). Die Berechtigung der Gesellschafter in Bezug auf Gewinnaussch\u00fcttungen richtet sich dann nicht nach dem Anteil am Nennkapital der Kapitalgesellschaft, sondern nach den Gewinnen, die im betreffenden \u201eAsset-Korb\u201c erwirtschaftet wurden. Wirtschaftlich vern\u00fcnftige au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung d\u00fcrften regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen sein, da jeder Gesellschafter die Chancen und Risiken \u201eseiner\u201c Anteilsklasse und des hierdurch repr\u00e4sentierten Verm\u00f6gens tr\u00e4gt. Mangels einschl\u00e4giger Verwaltungsanweisungen sollten entsprechende Strukturen jedoch ggf. mittels einer verbindlichen Auskunft (\u00a7 89 Abs. 2 AO) abgesichert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat mit Schreiben vom 17.12.2013 (IV C 2 \u2013 S 2750-a\/11\/10001, DB0645271) das bisherige Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttungen von Kapitalgesellschaften aus 2000 ersetzt. 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