{"id":6356,"date":"2014-01-24T15:46:52","date_gmt":"2014-01-24T13:46:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6356"},"modified":"2014-01-24T15:46:52","modified_gmt":"2014-01-24T13:46:52","slug":"rechtstypenvergleich-und-fonds-neues-bei-der-aifm-umsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/01\/24\/rechtstypenvergleich-und-fonds-neues-bei-der-aifm-umsetzung\/","title":{"rendered":"Rechtstypenvergleich und Fonds \u2013 Neues bei der AIFM-Umsetzung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4469\" alt=\"RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Bereits vor einiger Zeit wurde auf die Unzul\u00e4nglichkeiten des bisher in der Praxis angewendeten Rechtstypenvergleichs in Zeiten einer zunehmenden Internationalisierung hingewiesen (vgl. <i>Buge<\/i>, Steuerboard DB0474114). Der Gesetzgeber hat dieser Problematik mit dem bereits an anderer Stelle er\u00f6rterten AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz eine neue Facette hinzugef\u00fcgt.<!--more--><\/p>\n<h4>Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz<\/h4>\n<p>Mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz werden auch bislang nicht regulierte Fonds, die nunmehr vom neuen Kapitalanlagegesetzbuch erfasst werden, in den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes einbezogen. Zugleich wird \u2013 \u00fcberwiegend f\u00fcr diese Fonds \u2013 ein neues Besteuerungsregime geschaffen. Im Gesetz werden derartige Fonds als Investitionsgesellschaften bezeichnet. Das Gesetz differenziert sodann weiter zwischen sog. Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften.<\/p>\n<p>Die gesetzgeberische Idee hinter dieser Unterscheidung ist schnell erkl\u00e4rt: Fonds, die als Personengesellschaften strukturiert sind, sollen als Personen-Investitionsgesellschaften anzusehen sein und den Besteuerungsregeln f\u00fcr Personengesellschaften unterliegen. Fonds, die als Kapitalgesellschaften strukturiert sind, sollen als Kapital-Investitionsgesellschaften anzusehen sein und einem besonderen Besteuerungsregime unterliegen, wobei die im Gesetz gefundene L\u00f6sung (sowie m\u00f6gliche Alternativen) stark umstritten sind.<\/p>\n<h4>Personen-Investitionsgesellschaft vs. Kapital-Investitionsgesellschaft<\/h4>\n<p>Auf den ersten Blick l\u00e4ge es ja nahe, insbesondere bei ausl\u00e4ndischen Gesellschaftsformen, auf das zwar nicht unproblematische, zumindest aber im Grundsatz bew\u00e4hrte Institut des Rechtstypenvergleichs zur\u00fcckzugreifen. Der Gesetzeswortlaut scheint dies zu best\u00e4tigen. In \u00a7\u00a018 Satz\u00a01 InvStG hei\u00dft es: \u201ePersonen-Investitionsgesellschaften sind Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Rechtsform.\u201c Die Verwendung des Wortes \u201evergleichbar\u201c deutet daraufhin, dass die Einstufung anhand eines Rechtstypenvergleichs zu erfolgen hat.<\/p>\n<h4>Investmentkommanditgesellschaft als Personen-Investitionsgesellschaft<\/h4>\n<p>Bedenklich ist allerdings, dass Vergleichsobjekt die \u201eInvestmentkommanditgesellschaft\u201c sein soll. Im Grundsatz ist die Vergleichbarkeit mit einer inl\u00e4ndischen Rechtsform nichts ungew\u00f6hnliches und wird von der Finanzverwaltung auch so praktiziert. Allerdings stellt die Investmentkommanditgesellschaft eine Besonderheit dar. Neben den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches sind die z.\u00a0T. recht detaillierten Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches (\u00a7\u00a7\u00a0124\u00a0ff. bzw. \u00a7\u00a7\u00a0149\u00a0ff. KAGB) zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Hier taucht aber bereits das erste Problem auf. Nach dem KAGB kann schon eine deutsche GmbH &amp; Co. KG (aufsichtsrechtlich) Investmentverm\u00f6gen sein, ohne die Anforderungen an eine Investmentkommanditgesellschaft zu erf\u00fcllen. Bei ausl\u00e4ndischen Gesellschaften ist dar\u00fcber hinaus zu bezweifeln, ob diese die Anforderungen an eine Investmentkommanditgesellschaft erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Nun mag man einwenden, dass zumindest bei ausl\u00e4ndischen Gesellschaften m\u00f6glicherweise nicht eine vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung, sondern \u2013 im Einklang mit den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Rechtstypenvergleichs \u2013 nur eine \u00dcbereinstimmung in den wesentlichen Merkmalen gefordert ist. Das f\u00fchrt aber unweigerlich zu der Frage, welches denn die wesentlichen Merkmale einer Investmentkommanditgesellschaft sind. Das KAGB liefert insoweit wenig Antworten.<\/p>\n<p>Noch verwirrender wird es, wenn man die amtliche Gesetzesbegr\u00fcndung zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz hinzuzieht. Dort hei\u00dft es w\u00f6rtlich, dass eine ausl\u00e4ndische Rechtsform vergleichbar sei, wenn die Anleger und deren Beteiligungsh\u00f6he in \u00e4hnlicher Weise wie bei einer Investmentkommanditgesellschaft ermittelt werden k\u00f6nnen (BT\u2011Drs.\u00a018\/68, S.\u00a064). Wer hofft, hierzu Aussagen im KAGB zu finden, wird entt\u00e4uscht. Eine Identifizierung der Anleger ist auch bei einer Investmentkommanditgesellschaft nur nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen, d.\u00a0h. \u00fcber das Handelsregister, m\u00f6glich. Fallen damit alle Rechtsordnungen, die kein dem deutschen Handelsregister vergleichbares Register kennen, durch das Raster?<\/p>\n<h4>Einstufung von Personengesellschaften als Kapital-Investitionsgesellschaft?<\/h4>\n<p>Auch die Definition f\u00fcr Kapital-Investitionsgesellschaften gibt keine Klarheit. Denn dort hei\u00dft es lapidar, dass Kapital-Investitionsgesellschaft alles ist, was keine Personen-Investitionsgesellschaft ist (\u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 InvStG). Nimmt man das ernst, w\u00e4re eine deutsche GmbH &amp; Co. KG, die zwar (aufsichtsrechtlich) Investmentverm\u00f6gen, aber keine Investmentkommanditgesellschaft ist, steuerlich als Kapital-Investitionsgesellschaft einzustufen.<\/p>\n<p>Die Folgen w\u00e4ren kurios: Das Investmentsteuergesetz enth\u00e4lt keine Aussagen zur Besteuerung der Kapital-Investitionsgesellschaft selbst. Es gelten insoweit die allgemeinen Regeln. Danach w\u00e4re die GmbH &amp; Co. KG gleichwohl steuerlich transparent, insbesondere w\u00fcrde sie nicht selbst zu einem K\u00f6rperschaftsteuersubjekt werden. Privatanleger w\u00fcrden allerdings Abgeltungsteuer auf die Gewinnaussch\u00fcttungen (und nur auf diese) zahlen, und zwar auch erst in dem Zeitpunkt, in dem die GmbH &amp; Co. KG Gewinne tats\u00e4chlich aussch\u00fcttet. Ebenso kann im Hinblick auf ausl\u00e4ndische Personengesellschaften argumentiert werden. Die Hinzurechnungsbesteuerung muss man dabei nicht f\u00fcrchten, denn diese kn\u00fcpft wieder an den \u201eechten\u201c Rechtstypenvergleich an. Es darf bezweifelt werden, dass der Gesetzgeber (und die diesen \u201einspirierende\u201c Finanzverwaltung) dies so wollte.<\/p>\n<h4>Sonderverm\u00f6gen<\/h4>\n<p>Schlussendlich noch Folgendes: Der Gesetzgeber wollte u.\u00a0a. auch ausl\u00e4ndische Sonderverm\u00f6gen, wie z.\u00a0B. luxemburgische <i>Fonds Commun de Placement<\/i> (FCP), als Kapital-Investitionsgesellschaften behandelt wissen. Bislang wurden diese aufgrund eines Rechtstypenvergleichs \u00fcberwiegend als steuerlich transparent behandelt. Zu diesem Zweck hat sich der Gesetzgeber einer Fiktion bedient. In \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 InvStG hei\u00dft es: \u201eAusl\u00e4ndische Kapital-Investitionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, gelten als Verm\u00f6gensmassen im Sinne des \u00a7\u00a02 Nummer\u00a01 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Person des privaten Rechts im Sinne des \u00a7\u00a02 Absatz\u00a03 des Gewerbesteuergesetzes.\u201c<\/p>\n<p>Auch hier ist der Gesetzeswortlaut verungl\u00fcckt. Nimmt man ihn ernst, m\u00fcsste zun\u00e4chst gepr\u00fcft werden, ob \u00fcberhaupt eine Kapital-Investitionsgesellschaft vorliegt. Denn es hei\u00dft ja nicht \u201eAusl\u00e4ndische Sonderverm\u00f6gen gelten als \u2026\u201c, sondern \u201eAusl\u00e4ndische Kapital-Investitionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, gelten als \u2026\u201c F\u00fcr die Frage, ob eine Kapital-Investitionsgesellschaft vorliegt, w\u00e4re aber wiederum danach zu pr\u00fcfen, ob keine Personen-Investitionsgesellschaft vorliegt. Bei gezielter Ausgestaltung eines FCP vergleichbar einer deutschen Investmentkommanditgesellschaft k\u00f6nnte man somit der gesetzlichen Fiktion die Grundlage entziehen.<\/p>\n<p>Erst recht gilt dies f\u00fcr den Bereich der Investmentfonds. Dass FCPs wie K\u00f6rperschaften, d.\u00a0h. als eigenst\u00e4ndige Steuersubjekte, behandelt werden sollten, ist ma\u00dfgeblich auf einige missbr\u00e4uchliche Gestaltungen mit FCPs, die als Investmentverm\u00f6gen nach altem Recht bzw. Investmentfonds nach neuem Recht qualifizieren. Investitionsgesellschaften sind nun aber gerade als Gegenbegriff zum Investmentfonds definiert, d.\u00a0h. Investitionsgesellschaften sind solche Investmentverm\u00f6gen, die keine Investmentfonds sind (vgl. \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01c InvStG). Eine Fiktion, die f\u00fcr Kapital-Investitionsgesellschaften gilt, kann daher schon begrifflich nicht f\u00fcr Investmentfonds gelten.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Insgesamt zeigt sich, dass das Institut des Rechtstypenvergleichs \u2013 das ohnehin nicht frei von Kritik und Widerspr\u00fcchen ist \u2013 durch eine verungl\u00fcckte Gesetzgebung vollends ad absurdum gef\u00fchrt wird. Dies verwundert umso mehr, als in dem Referentenentwurf zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz noch ein anderer Wortlaut enthalten war, der den gesetzgeberischen Willen wesentlich zielgenauer getroffen hat. Denn oberstes Ziel des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes ist eigentlich, den derzeitigen steuerlichen Status quo bei der Besteuerung von geschlossenen und offenen Fonds auch nach Inkrafttreten des KAGB beizubehalten (s. BT\u2011Drs.\u00a018\/68, S.\u00a035). Zumindest im Hinblick auf die Investitionsgesellschaften d\u00fcrfte dies gr\u00fcndlich misslungen sein. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier im Zuge einer zuk\u00fcnftigen Gesetzes\u00e4nderung Klarheit schafft.<\/p>\n<p><strong>Zum Thema AIFM-Umsetzung vgl. auch:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/06\/11\/aifm-stanpg-im-vermittlungsausschuss\/\">Klein, AIFM-StAnpG im Vermittlungsausschuss<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/01\/06\/aifm-steuer-anpassungsgesetz-im-zweiten-anlauf-verabschiedet\/\">Bujotzek, AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz im zweiten Anlauf verabschiedet<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits vor einiger Zeit wurde auf die Unzul\u00e4nglichkeiten des bisher in der Praxis angewendeten Rechtstypenvergleichs in Zeiten einer zunehmenden Internationalisierung hingewiesen (vgl. Buge, Steuerboard DB0474114). 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