{"id":6370,"date":"2014-01-29T09:34:14","date_gmt":"2014-01-29T07:34:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6370"},"modified":"2014-01-29T09:35:50","modified_gmt":"2014-01-29T07:35:50","slug":"bfh-beendet-anwendung-des-reverse-charge-verfahrens-auf-bautrager","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/01\/29\/bfh-beendet-anwendung-des-reverse-charge-verfahrens-auf-bautrager\/","title":{"rendered":"BFH beendet Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bautr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4728\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/05\/Reckwardt_Soeren-008_.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4728\" alt=\"RA\/StB Dipl.-Kfm. S\u00f6ren Reckwardt\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/05\/Reckwardt_Soeren-008_-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/05\/Reckwardt_Soeren-008_-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/05\/Reckwardt_Soeren-008_-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/05\/Reckwardt_Soeren-008_-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4728\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. S\u00f6ren Reckwardt, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempf\u00e4nger, das sog. Reverse-Charge-Verfahren, bereitete bislang besonders im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft von Bautr\u00e4gern erhebliche Schwierigkeiten. Mit Urteil vom 22.8.2013 (V R 37\/10, DB0632187) hat der BFH die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung verworfen. Bei reinen Bautr\u00e4gern ist nun eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach \u00a7 13b UStG ausgeschlossen.<!--more--><\/p>\n<p><b>Ausgangslage<\/b><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 13b Abs. 5 Satz 2 UStG (entspricht \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005) findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, wenn ein Unternehmer Werklieferungen und sonstige Leistungen empf\u00e4ngt, die der Herstellung, Instandsetzung und -haltung, \u00c4nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (mit Ausnahme von Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen; \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG), und der Empf\u00e4nger seinerseits eben solche Leistungen erbringt.<\/p>\n<p>Das BMF sorgte in diesem Zusammenhang durch \u00c4nderung seiner Rechtsauffassung mit Schreiben vom 16.10.2009 (vgl. Abschn. 182a Abs. 10ff. UStR bzw. sp\u00e4ter Abschn. 13b.3 UStAE) f\u00fcr Aufregung. Danach sei Reverse Charge anwendbar, sobald der Leistungsempf\u00e4nger (Bautr\u00e4ger) derartige Bauleistungen selbst <i>nachhaltig<\/i> erbringt, was bereits vorliegen solle, wenn diese Bauleistungen mehr als 10% seines \u201eWeltumsatzes\u201c darstellen. Hierbei sollte bereits als eine Bauleistung gelten, wenn der Bautr\u00e4ger Grundst\u00fccke noch w\u00e4hrend der Bauphase an seine Kunden ver\u00e4u\u00dferte und diese auf die endg\u00fcltige Bauausf\u00fchrung noch Einfluss nehmen konnten. Zudem gen\u00fcgte nach Ansicht der Finanzverwaltung die Erbringung jeglicher Werklieferungen und sonstiger Leistungen durch den Leistungsempf\u00e4nger. Diese Regelungen f\u00fchrten zu erheblicher Rechtsunsicherheit und Anwendungsproblemen in der Praxis.<\/p>\n<p><b>Urteil<\/b><\/p>\n<p>Der BFH schr\u00e4nkt, u.a. unter Verweis auf den EuGH, in seinem Urteil \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 insoweit ein, als es f\u00fcr die Entstehung der Umsatzsteuerschuld fortan darauf ankommen soll, ob der Leistungsempf\u00e4nger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Bei Nichtvorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen empfangener und erbrachter Bauleistung komme die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nicht in Betracht. Nach Ansicht des BFH ist eine derartige, einschr\u00e4nkende Auslegung unionsrechtlich geboten. Die bisherige Auffassung, die den Begriff der Leistungserbringung weder gegenst\u00e4ndlich noch zeitlich einschr\u00e4nkte, sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Lie\u00dfe man das Vorliegen jedweder Bauleistung gen\u00fcgen, w\u00fcrde auf Umst\u00e4nde abgestellt werden, die der Leistende im Regelfall nicht erkennt und auch nicht erkennen kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob der Leistungsempf\u00e4nger bauwerksbezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, sei zwischen Generalunternehmer und Bautr\u00e4ger zu unterscheiden. Reverse Charge kommt nun regelm\u00e4\u00dfig nur noch bei Generalunternehmern, nicht mehr bei Bautr\u00e4gern, in Betracht. Nach Ansicht des BFH baue der Generalunternehmer regelm\u00e4\u00dfig auf einem seinem Auftraggeber geh\u00f6renden Grundst\u00fcck, w\u00e4hrend der Bautr\u00e4ger in der Regel eigene Grundst\u00fccke bebaue. Das f\u00fcr das Vorliegen einer Werklieferung ma\u00dfgebliche Kriterium der Be- oder Verarbeitung einer fremden Sache k\u00f6nne aber ausschlie\u00dflich derjenige erf\u00fcllen, der ein fremdes Grundst\u00fcck bebaut, mithin der Generalunternehmer. Eine Weiterlieferung des bebauten Grundst\u00fccks durch den Bautr\u00e4ger kann demnach keine bauwerksbezogene Werklieferung darstellen. Bietet ein Bautr\u00e4ger dar\u00fcber hinaus Dienstleistungen als Generalunternehmer an, beurteile sich die Steuerschuldnerschaft nach dem Zusammenhang der erhaltenen und erbrachten Leistung. Entscheidend ist somit, ob die erbrachte Leistung eine Grundst\u00fccks\u00fcbertragung oder Bauleistung darstellt.<\/p>\n<p>Auch erm\u00f6gliche das Erfordernis einer nachhaltigen Bauleistung keine zuverl\u00e4ssige Beurteilung. Regelm\u00e4\u00dfig k\u00f6nne nicht einmal der Leistungsempf\u00e4nger selbst zeitnah beurteilen, ob er die entscheidende 10%-Grenze \u00fcberschreitet. Darauf soll es daher zuk\u00fcnftig nicht mehr ankommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellte der BFH klar, dass die Steuerschuldnerschaft entgegen der Finanzverwaltungsauffassung nicht zur Disposition der Parteien steht, sodass eine vertragliche Vereinbarung nicht allein einen \u00dcbergang der Steuerschuld begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p><b>Praxisbedeutung<\/b><\/p>\n<p>Im Ergebnis schafft der BFH mehr Rechtssicherheit, indem er einige Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten beseitigt. In der Zukunft wird es den beteiligten Unternehmen besser m\u00f6glich sein zu erkennen, wer von ihnen die Umsatzsteuer schuldet. Jedoch entf\u00e4llt die M\u00f6glichkeit, die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens durch vertragliche Vereinbarung vorab festzulegen. Der leistende Unternehmer sollte einen Nachweis einfordern, ob der Leistungsempf\u00e4nger seinerseits eine Bauleistung erbringt oder nicht. Ferner sollten empfangene und erbrachte Leistungen und ihre Verwendung f\u00fcr das Unternehmen beiderseits vollst\u00e4ndig dokumentiert werden.<\/p>\n<p>Aufgrund des BFH-Urteils k\u00f6nnen Bautr\u00e4ger in bestimmten Fallkonstellationen und soweit die Bescheide noch \u00e4nderbar sind, bereits abgef\u00fchrte Umsatzsteuer von den Finanz\u00e4mtern zur\u00fcckfordern und zudem ggf. Erstattungszinsen einfordern. Den leistenden Bauunternehmer, der aufgrund der Rechtsauffassung des BFH nun zum Schuldner der Umsatzsteuer wird, sollte der erweiterte Vertrauensschutz des \u00a7 176 Abs. 2 AO (aufgrund Befolgung der bisher g\u00fcltigen Umsatzsteuerrichtlinien) sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Dem Vernehmen nach arbeitet das BMF bereits an einer Reaktion, die zeitnah erfolgen solle. Insbesondere konkrete Regelungen zur Erbringung der Nachweise in der Praxis w\u00e4ren hierin w\u00fcnschenswert. F\u00fcr Altf\u00e4lle wird ferner eine \u00dcbergangsvorschrift erforderlich sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempf\u00e4nger, das sog. Reverse-Charge-Verfahren, bereitete bislang besonders im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft von Bautr\u00e4gern erhebliche Schwierigkeiten. Mit Urteil vom 22.8.2013 (V R 37\/10, DB0632187) hat der BFH die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung verworfen. 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