{"id":640,"date":"2010-07-16T06:00:20","date_gmt":"2010-07-16T05:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=640"},"modified":"2011-02-24T15:02:01","modified_gmt":"2011-02-24T14:02:01","slug":"hessen-entwurf-eines-modernen-gruppenbesteuerungssystems","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/07\/16\/hessen-entwurf-eines-modernen-gruppenbesteuerungssystems\/","title":{"rendered":"Hessen-Entwurf eines modernen Gruppenbesteuerungssystems"},"content":{"rendered":"<p>Vom hessischen Ministerium der Finanzen ist ein interessanter Entwurf zur Einf\u00fchrung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems vorgestellt worden. Bemerkenswert an diesem Entwurf ist, dass die beiden fundamentalen M\u00e4ngel der geltenden ertragsteuerlichen Organschaft aufgegriffen werden, n\u00e4mlich die Notwendigkeit eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrages und die \u00fcberzogene Binnenorientierung.<!--more-->Zur Auflockerung der \u00fcberzogenen Binnenorientierung sieht der Entwurf vor, dass als Gruppengesellschaften \u201eunbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit Gesch\u00e4ftsleitung im Inland und inl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tten von Kapitalgesellschaften aus anderen EU\/EWR-L\u00e4ndern\u201c fungieren k\u00f6nnen. Der Verzicht auf den doppelten Inlandsbezug (Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung) sowie die Einbeziehung inl\u00e4ndischer Betriebst\u00e4tten ausl\u00e4ndischer EU\/EWR-Kapitalgesellschaften sind Schritte in die richtige Richtung. Erg\u00e4nzt werden sollte diese Neuorientierung noch durch die Einbeziehung von beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Gruppentr\u00e4gern aus anderen EU\/EWR-L\u00e4ndern, die eine inl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tte unterhalten und die Beteiligungen an den Gruppengesellschaften zum Betriebsverm\u00f6gen dieser Betriebst\u00e4tten z\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Der Verzicht auf den Gewinnabf\u00fchrungsvertrag korrespondiert mit dem \u00dcbergang zu einem Gruppenbeitragsmodell nach finnischem Vorbild (Group-Contribution-System), wobei die Gruppenbeitr\u00e4ge als Betriebsausgaben bei der leistenden und als Betriebseinnahmen bei der empfangenden Einheit ber\u00fccksichtigt werden, wobei bestimmte Restriktionen zu beachten sind. Der Verzicht auf den Gewinnabf\u00fchrungsvertrag ist ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen, allerdings stellt sich die Frage, ob der \u00dcbergang zu einem Gruppenbeitragsmodell wirklich ein zukunftsweisender Weg ist. Zweifel ergeben sich insbesondere aus der Sicht von Minderheitsgesellschaftern sowie unter Praktikabilit\u00e4tsaspekten wegen der Auseinanderentwicklung des\u00a0 k\u00f6rperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Regimes.<\/p>\n<p>Ausgleichszahlungen benachteiligen die Minderheitsgesellschafter der leistenden Einheit und f\u00fchren zu positiven Effekten bei den Minderheitsgesellschaftern der empfangenden Einheit. Zwar wird diese Problematik reduziert durch die Forderungen, dass der Gruppentr\u00e4ger an der Gruppengesellschaft mindestens 95% des Beteiligungskapitals und der Stimmrechte halten muss. F\u00fcr die verbleibenden 5% bleibt die aufgezeigte Problematik bestehen und au\u00dferdem schr\u00e4nkt die 95 %-H\u00fcrde die Gruppenbildung unn\u00f6tig ein.<\/p>\n<p>F\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuer kann das Ergebnis des Gruppenbeitragsmodells nicht akzeptiert werden, deswegen sieht auch der Hessen-Entwurf Sonderregelungen f\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuer vor, die in die Richtung eines Zurechnungsmodells zielen. Damit wird einer Auseinanderentwicklung der k\u00f6rperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft Vorschub geleistet, was unter praktischen und systematischen Aspekten problematisch ist.<\/p>\n<p>In dem Entwurf wird ein weiteres zentrales Problem f\u00fcr die Fortentwicklung der Konzernbesteuerung in Deutschland angesprochen, n\u00e4mlich die international un\u00fcbliche Einbeziehung von Personenunternehmen in die Gruppenbesteuerung. Diese Einbeziehung von Personenunternehmen ist in Deutschland steuerpolitisch unverzichtbar, sie macht aber Sonderregelungen an der Grenze zwischen der k\u00f6rperschaftsteuerlichen und der einkommensteuerlichen Sph\u00e4re erforderlich, wenn auf den Gewinnabf\u00fchrungsvertrag verzichtet wird. In diesem Punkt muss weiterhin an sachgerechten L\u00f6sungen gearbeitet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom hessischen Ministerium der Finanzen ist ein interessanter Entwurf zur Einf\u00fchrung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems vorgestellt worden. 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