{"id":6403,"date":"2014-02-06T10:38:52","date_gmt":"2014-02-06T08:38:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6403"},"modified":"2014-02-06T10:38:52","modified_gmt":"2014-02-06T08:38:52","slug":"betriebsausgaben-als-fiktive-einnahmen-das-bundesverfassungsgericht-muss-uber-den-verfassungsrechtlichen-kern-des-objektiven-nettoprinzips-entscheiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/02\/06\/betriebsausgaben-als-fiktive-einnahmen-das-bundesverfassungsgericht-muss-uber-den-verfassungsrechtlichen-kern-des-objektiven-nettoprinzips-entscheiden\/","title":{"rendered":"Betriebsausgaben als fiktive Einnahmen \u2013 Das Bundesverfassungsgericht muss \u00fcber den verfassungsrechtlichen Kern des objektiven Nettoprinzips entscheiden"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6407\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/02\/birk-dieter_1.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6407\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6407\" alt=\"Prof. Dr. Dieter Birk Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner, P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/02\/birk-dieter_1-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/02\/birk-dieter_1-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/02\/birk-dieter_1.jpg 379w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6407\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dieter Birk<br \/>Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner, P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Vom BFH gibt es Erfreuliches zu berichten: Der VI. Senat hat mit Beschl\u00fcssen vom 14. 11. 2013 (VI R 49\/12,<a title=\" Sonderzahlungen des Arbeitgebers anl\u00e4sslich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0648350\">\u00a0 DB0648350<\/a>, und VI R 50\/12,<a title=\" Sonderzahlungen des Arbeitgebers anl\u00e4sslich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0648372\"> DB 2014 S. 216<\/a>) dem Bundesverfassungsgericht \u00a7 40b Abs. 4 EStG vorgelegt. Er h\u00e4lt diese Vorschrift f\u00fcr verfassungswidrig. Sie versto\u00dfe gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip, da der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen an Versorgungseinrichtungen, die gem. \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als Arbeitslohn fingiert werden, pauschale Lohnsteuer selbst und endg\u00fcltig zu tragen habe. Damit werde das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit \u201ein krasser Weise verfehlt\u201c. Gr\u00fcnde, die diesen Versto\u00df rechtfertigen k\u00f6nnten, seien nicht ersichtlich.<!--more--><\/p>\n<p><b>Hintergr\u00fcnde<\/b><\/p>\n<p>Aufgrund der demographischen Entwicklung sind immer mehr Zusatzversorgungskassen dazu \u00fcbergegangen, ihre Umlagesysteme auf das Kapitaldeckungsverfahren umzustellen. Da beim Umlagesystem die vereinnahmten Rentenbeitr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich sofort als Renten ausbezahlt werden, bleibt bei Schlie\u00dfung dieses Systems eine Deckungsl\u00fccke, die durch Sonderzahlungen der Arbeitgeber (sog. Sanierungsgelder) ausgeglichen werden muss. Diese Sonderzahlungen sind beim Arbeitgeber betrieblich veranlasster Aufwand, stellen also Betriebsausgaben dar, die unter \u00a7 4 Abs. 4 EStG fallen. Die Auffassung der Finanzverwaltung, die Sonderzahlungen beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen, teilte der BFH in drei Entscheidungen aus dem Jahre 2006 zu Recht nicht, da sie zu keiner Bereicherung des Arbeitnehmers f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung gab sich aber mit dieser Niederlage nicht geschlagen. Sie veranlasste vielmehr eine Gesetzes\u00e4nderung. In \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG wurde im Jahressteuergesetz 2007 festgelegt, dass auch Sonderzahlungen des Arbeitgebers bei Umstellung einer umlagefinanzierten Versorgungszusage im Gegensatz zur Rechtsprechung des BFH Arbeitslohn seien. Der Arbeitnehmer, der durch die Sonderzahlung nichts erlangt, was er nicht vorher schon hatte (n\u00e4mlich die Versorgungszusage, die k\u00fcnftig nur kapitalgedeckt finanziert werden soll), sollte jedoch darauf keine Lohnsteuer entrichten; vielmehr sollte diese dem Arbeitgeber aufgeb\u00fcrdet werden. Deshalb f\u00fcgte der Gesetzgeber \u00a7 40b Abs. 4 EStG ein. Danach hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz (15 %) zu erheben und zu tragen. Durch diese Vorschrift wandelt sich somit die Lohnsteuer in eine Unternehmenssteuer, die Sonderzahlungen werden beim Unternehmer (Arbeitgeber) mit einem 15%igen Abgeltungssatz erfasst. Im Ergebnis wird dadurch der Betriebsausgabenabzug (teilweise) r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p><b>\u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG noch im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums<\/b><\/p>\n<p>Der 6. Senat des BFH h\u00e4lt die gesetzgeberische Fiktion des Arbeitslohns in \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG entgegen gewichtiger Stimmen im Schrifttum nicht f\u00fcr verfassungswidrig. Die Erweiterung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bewege sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit zur Erschlie\u00dfung neuer Steuerquellen. Die Ausfinanzierung der im Umlageverfahren nicht gedeckten Rentenanspr\u00fcche und Anwartschaften f\u00fchre zwar nicht zum Erwerb neuer Versorgungsanspr\u00fcche. Dennoch habe auch der Arbeitnehmer in Zeiten demographischen Wandels ein \u201ein erheblichem Ma\u00dfe bestehendes Interesse an der Sicherung bereits erworbener Zukunftssicherungsleistungen\u201c. Dies rechtfertige es, die Sonderzahlungen den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zuzuordnen.<\/p>\n<p><b>Mit der Zurechnung fiktiver Eink\u00fcnfte eines anderen Rechtssubjekts hat der Gesetzgeber die rote Linie \u00fcberschritten<\/b><\/p>\n<p>Die zwingende Erfassung dieser fiktiven Arbeitnehmereink\u00fcnfte beim Arbeitgeber geht dem BFH aber zu weit. Denn damit m\u00fcsse der Arbeitgeber die Einkommensteuer f\u00fcr Eink\u00fcnfte eines anderen Rechtssubjekts entrichten. \u201eW\u00e4hrend bei allen anderen Steuerpflichtigen Ma\u00dfstab f\u00fcr die Besteuerung ihr eigenes verf\u00fcgbares Einkommen ist, wird die Einkommensteuer in \u00a7 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 i.V.m. \u00a7 40 Abs. 3 Satz 1 EStG nach den Eink\u00fcnften eines Dritten bemessen.\u201c Damit w\u00fcrden Arbeitgeber mit gleicher Leistungsf\u00e4higkeit unterschiedlich besteuert, wenn einer von ihnen Betriebsausgaben in Form von Sonderzahlungen habe. Diese Ungleichbehandlung k\u00f6nne auch nicht mit den Eigent\u00fcmlichkeiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens begr\u00fcndet werden, \u201edenn die Lohnsteuer ist nur eine an der Quelle erhobene Einkommensteuer, die der Arbeitnehmer als derjenige schuldet, der die Eink\u00fcnfte erzielt.\u201c<\/p>\n<p><b>Bundesverfassungsgericht sollte zum objektiven Nettoprinzip nun Farbe bekennen<\/b><\/p>\n<p>Nun ist das Bundesverfassungsgericht am Zuge. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang die Frage offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip ein Verfassungsprinzip ist. Es hat Einschr\u00e4nkungen der Abzugsf\u00e4higkeit von Betriebsausgaben\/Werbungskosten regelm\u00e4\u00dfig gebilligt, wenn daf\u00fcr ein sachlicher Grund vorhanden war. Es hat allerdings auch betont, dass das objektive Nettoprinzip in Verbindung mit dem Gebot der Folgerichtigkeit den Gesetzgeber durchaus binden k\u00f6nne. Wenn es Ausgangstatbestand des Einkommensteuergesetzes ist, dass jeder Steuerpflichtige nur seine Leistungsf\u00e4higkeit zu versteuern hat, dann d\u00fcrfte es um die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 40b Abs. 4 EStG im Lichte der bisherigen BVerfG-Rechtsprechung schlecht bestellt sein. Denn die Besteuerung von Betriebsausgaben beim Arbeitgeber durch die Fiktion einer Einnahme beim Arbeitnehmer beruht ausschlie\u00dflich auf fiskalischen Erw\u00e4gungen. Solche taugen aber nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BVerfG nicht als Rechtfertigung von Gleichheitssatzverst\u00f6\u00dfen. Die doppelte Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips beim Arbeitnehmer (dem eine Einnahme ohne Bereicherung zugerechnet wird) und beim Arbeitgeber (der sie versteuern muss) sollte das Bundesverfassungsgericht zum Anlass nehmen, endlich deutlicher Position zur verfassungsrechtlichen Verankerung des objektiven Nettoprinzips zu beziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom BFH gibt es Erfreuliches zu berichten: Der VI. Senat hat mit Beschl\u00fcssen vom 14. 11. 2013 (VI R 49\/12,\u00a0 DB0648350, und VI R 50\/12, DB 2014 S. 216) dem Bundesverfassungsgericht \u00a7 40b Abs. 4 EStG vorgelegt. 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