{"id":6445,"date":"2014-02-18T09:59:59","date_gmt":"2014-02-18T07:59:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6445"},"modified":"2014-03-04T12:18:13","modified_gmt":"2014-03-04T10:18:13","slug":"einheitliches-vertragswerk-weiterhin-auf-dem-prufstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/02\/18\/einheitliches-vertragswerk-weiterhin-auf-dem-prufstand\/","title":{"rendered":"\u201eEinheitliches Vertragswerk\u201c weiterhin auf dem Pr\u00fcfstand"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6006\" style=\"width: 129px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6006\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6006\" alt=\"Hans-Christoph Graessner, RA\/FAStR\/StB, KPMG AG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr-119x168.jpg\" width=\"119\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr-119x168.jpg 119w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 119px) 100vw, 119px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6006\" class=\"wp-caption-text\">Hans-Christoph Graessner, RA\/FAStR\/StB, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Eine aktuelle Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen vom 24.01.2014 (S-4521-276-St 262) gibt Anlass auf die derzeitige Streitfrage zur Anwendung des sog. \u201eeinheitlichen Vertragswerkes\u201c in der Grunderwerbsteuer (GrESt) bzw. der Umsatzsteuer (USt) hinzuweisen. Die Verf\u00fcgung erweckt den Eindruck, als w\u00e4re die Anwendung des sog. \u201eeinheitlichen Vertragswerks\u201c gekl\u00e4rt; dabei herrscht eine ganz erhebliche Diskrepanz innerhalb der Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung dieses Grundsatzes, die beim Steuerpflichtigen zu einer Doppelbelastung durch GrESt und USt f\u00fchren kann. Hierauf haben zwischenzeitlich auch einige Finanzgerichte hingewiesen.<!--more--><\/p>\n<p><b>Worum geht es konkret? <\/b><\/p>\n<p>Mit dem Begriff des \u201eeinheitlichen Vertragswerks\u201c werden f\u00fcr grunderwerbsteuerliche Zwecke Vorg\u00e4nge bezeichnet, bei denen durch zwei verschiedene Personen zum einen die \u00dcbertragung eines unbebauten Grundst\u00fccks und zum anderen die Errichtung eines Geb\u00e4udes auf diesem Grundst\u00fcck angeboten werden. Folge der Annahme eines \u201eeinheitlichen Vertragswerkes\u201c ist, dass nicht nur der Kaufpreis f\u00fcr das unbebaute Grundst\u00fcck, sondern auch die Geb\u00e4udeerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einflie\u00dfen. Die eingeplante GrESt kann sich so schnell um ein Vielfaches erh\u00f6hen. Mit Blick auf die steigenden GrESt-S\u00e4tze in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern kann die Annahme eines \u201eeinheitlichen Vertragswerks\u201c die Kalkulation des einen oder anderen Bauprojekts ziemlich durcheinanderbringen. Ein sehr missliches Ergebnis f\u00fcr jeden Bauprojektentwickler, aber auch f\u00fcr den Privatmann.<\/p>\n<p>Der Begriff des \u201eeinheitlichen Vertragswerks\u201c findet sich nicht im Gesetz. Er ist im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung durch eine Vielzahl von Urteilen des II. Senats des BFH (zust\u00e4ndig f\u00fcr GrESt-Fragen) entwickelt worden. Die Indizien, die nach Ansicht des BFH zur Annahme eines \u201eeinheitlichen Vertragswerks\u201c f\u00fchren k\u00f6nnen, sind facettenreich. Vom BFH werden u.a. genannt:<\/p>\n<ul>\n<li>Die fehlende Entscheidungsfreiheit des Erwerbers (sp\u00e4testens) mit dem Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrags \u00fcber das \u201eOb\u201c und \u201eWie\u201c einer Bebauung gegen\u00fcber der Ver\u00e4u\u00dfererseite.<\/li>\n<li>Das Zusammenwirken des Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferers und des Bauunternehmers auf Grund von Abreden bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss beider Vertr\u00e4ge.<\/li>\n<li>Die Stellung des Bauantrags durch die Ver\u00e4u\u00dfererseite bzw. Erteilung der Baugenehmigung an ihn.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zuletzt noch entschied der II. Senat des BFH in seinem Urteil vom 19.06.2013 (Az. II R 3\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,615027,\">DB0615027<\/a>) \u00fcber die Einheitlichkeit des Erwerbsgegenstandes im GrESt-Recht. Demnach ist f\u00fcr den Erwerber die Erkennbarkeit eines abgestimmten Verhaltens auf Ver\u00e4u\u00dfererseite nicht erforderlich, um von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand auszugehen.<\/p>\n<p>Die Liste der Indizien k\u00f6nnte endlos fortgef\u00fchrt werden. Die neue OFD-Verf\u00fcgung gibt dies umfangreich wieder.<\/p>\n<p>Das Problem f\u00fcr den betroffenen Steuerpflichtigen und den Berater ist jedoch: Es bleiben letztlich Einzelfallentscheidungen. Eine Einsch\u00e4tzung, ob die Finanzverwaltung und insbesondere der BFH ein \u201eeinheitliches Vertragswerk\u201c bejahen, gleicht dann oftmals dem Blick in die ber\u00fchmte Glaskugel.<\/p>\n<p>Erschwerend kommt hinzu, dass diese gerichtliche Rechtsfortbildung nicht einheitlich in den Senaten des BFH angewendet wird. Insbesondere die USt-Senate des BFH (V. und XI.) l\u00f6sen die F\u00e4lle anders. Treten auf Ver\u00e4u\u00dfererseite zwei Parteien auf, also Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer und Bauunternehmer, so wird lediglich die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung von der USt mit der Begr\u00fcndung befreit, dass dieser unter das GrEStG falle (ggf. mit Optionsm\u00f6glichkeit). Die Leistungen des Bauunternehmers bleiben dagegen umsatzsteuerpflichtig. Die Grunds\u00e4tze des \u201eeinheitlichen Vertragswerks\u201c werden also nicht bei der umsatzsteuerlichen Wertung \u00fcbernommen.<\/p>\n<p><b>Doppelbelastung<\/b><\/p>\n<p>Die Folge dieser widerspr\u00fcchlichen Rechtsprechung: Der Erwerber wird zum einen mit der USt auf die Bauleistungen und zum anderen mit der GrESt auf die Brutto-Bauleistungen belastet. Es ist fraglich, ob diese Doppelbelastung vom Gesetzgeber tats\u00e4chlich so gewollt ist. In der Verf\u00fcgung der OFD Niedersachsen vom 24.01.2014 hei\u00dft es hierzu: <i>\u201e\u2026Es kann insoweit zu einer <b>zul\u00e4ssigen<\/b> Doppelbelastung der Bauleistungen mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer kommen. \u2026\u201c <\/i><\/p>\n<p>Dass eine Doppelbelastung eben nicht zwingend der gesetzgeberischen Intention entspricht, haben zwischenzeitlich einige Finanzgerichte (FG) hervorgehoben. Zu nennen ist hier insbesondere das FG Niedersachsen. Dieses Gericht will die vom II. Senat entwickelten Grunds\u00e4tze bei mehreren Beteiligten auf Ver\u00e4u\u00dfererseite nicht akzeptieren. Die Doppelbelastung ist in seinen Augen willk\u00fcrlich; es h\u00e4lt sie daher f\u00fcr verfassungswidrig (Art. 3 GG). Die vom FG Niedersachsen vorgeschlagene L\u00f6sung ist die Einholung einer Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH, um eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuf\u00fchren. Die Begr\u00fcndung des FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 20.03.2013 (Az. 7 K 223\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,605723,\">DB0605723<\/a>; 7 K 224\/10) muss als mutig angesehen werden; denn es h\u00e4lt die Rechtsprechung des GrESt-Senats des BFH zum \u201eeinheitlichen Vertragswerk\u201c als unvereinbar mit dem GrEStG.<\/p>\n<p><b>Schlussfolgerungen f\u00fcr die Praxis <\/b><\/p>\n<p>Die aktuelle Verf\u00fcgung des OFD sollte auf keinen Fall so verstanden werden, dass verfahrensrechtliche Schritte, wie Einspruch u.\u00e4, aussichtslos sind. Vielmehr ist die Entwicklung mit Blick auf die derzeit anh\u00e4ngigen Verfahren beim BFH als v\u00f6llig offen anzusehen. Zumal dem Urteil des FG Niedersachsen zu entnehmen ist, dass dieses im Falle einer erneuten Ablehnung eine EuGH-Vorlage in Erw\u00e4gung zieht, da die Rechtsprechung des BFH zu einer europarechtswidrigen Mehrfachbelastung f\u00fchren w\u00fcrde. Man wird also abwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine aktuelle Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen vom 24.01.2014 (S-4521-276-St 262) gibt Anlass auf die derzeitige Streitfrage zur Anwendung des sog. \u201eeinheitlichen Vertragswerkes\u201c in der Grunderwerbsteuer (GrESt) bzw. der Umsatzsteuer (USt) hinzuweisen. 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