{"id":6472,"date":"2014-02-27T12:55:47","date_gmt":"2014-02-27T10:55:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6472"},"modified":"2014-02-27T12:55:47","modified_gmt":"2014-02-27T10:55:47","slug":"aufwendungen-fur-ein-erststudium-als-betriebsausgaben-oder-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/02\/27\/aufwendungen-fur-ein-erststudium-als-betriebsausgaben-oder-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium als Betriebsausgaben oder Werbungskosten?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6052\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6052\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6052\" alt=\"StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-440x609.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-755x1045.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg 1535w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6052\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Eine Ausbildung oder ein Studium ist in vielen F\u00e4llen die Grundlage f\u00fcr eine sp\u00e4tere berufliche T\u00e4tigkeit. Neben Flei\u00df und Durchhalteverm\u00f6gen ist auch ein gewisser Geldeinsatz, z.B. f\u00fcr B\u00fccher, Unterbringung am Ausbildungsort, Fahrtkosten etc., notwendig. Da diese Aufwendungen zumeist im Hinblick auf die sp\u00e4tere T\u00e4tigkeit erbracht werden, stellt sich die Frage, ob sich diese auch steuerlich auswirken. Der BFH hat nun mit Urteil vom 5.11.2013 (\u00a0VIII R 22\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,646520,\">DB0646520<\/a>) dem Abzug von Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium \u2013 au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses \u2013 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Absage erteilt.<!--more--><\/p>\n<p><b>Sachverhalt<\/b><\/p>\n<p>Dem BFH lag ein \u201eklassischer\u201c Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein lediger junger Mann entscheidet sich nach dem Abitur f\u00fcr ein Studium (in diesem Fall Jura). Aus diesem Grund bezieht er an seinem Studienort (gleichzeitig sein Hauptwohnsitz) eine \u201eStudentenbude\u201c und ist bei seinen Eltern weiterhin mit Zweitwohnsitz gemeldet. Der Jurastudent geht davon aus, dass er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums selbstst\u00e4ndig als Rechtsanwalt t\u00e4tig sein wird. Somit macht er f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005 die Kosten f\u00fcr die Wohnung (Miete und Strom) sowie Telefonkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend.<\/p>\n<p>Das Finanzamt erkennt die negativen Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit nicht an und erl\u00e4sst sogenannte Nullsteuerbescheide. Hiergegen legt der Student zun\u00e4chst Klage beim FG und nach negativer Entscheidung des FG Revision beim BFH ein. Er f\u00fchrt an, dass sein Studium und somit auch die dadurch entstandenen Aufwendungen final mit seiner sp\u00e4teren selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit im Zusammenhang gestanden h\u00e4tten. Der Nichtabzug der Aufwendungen w\u00fcrde daher gegen das im Steuerrecht geltende Nettoprinzip versto\u00dfen. Zudem l\u00e4ge eine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung vor: Die in \u00a7\u00a7\u00a04 Abs.\u00a09, 9 Abs.\u00a06 und 12 Nr.\u00a05\u00a0EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 erfolgte \u201eKlarstellung\u201c, dass \u2013 mit Geltung f\u00fcr alle Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2004 \u2013 Aufwendungen f\u00fcr eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium ohne vorherige Ausbildung keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind, verst\u00f6\u00dft nach seiner Ansicht gegen das R\u00fcckwirkungsverbot und sei somit verfassungswidrig.<\/p>\n<p><b>Entscheidung des BFH<\/b><\/p>\n<p>Der BFH wies die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Ausbildungskosten sind nicht als Werbungskosten\/ Betriebsausgaben, sondern nur gem. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Unstreitig ist, dass ein Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dem Sonderausgabenabzug grds. vorgeht. F\u00fcr Kosten eines Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses absolviert wird, wird allerdings durch die Regelung in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a09 und \u00a7\u00a012 Nr.\u00a05\u00a0EStG ein Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ausdr\u00fccklich versagt. Der BFH sieht die Neuregelung ab 2012 und insbesondere die damit verbundene \u201eechte R\u00fcckwirkung\u201c als verfassungsgem\u00e4\u00df an. Die Gesetzgebung entspr\u00e4che der bisherigen langj\u00e4hrigen Rechtsprechung und es handele sich um eine Klarstellung. Die \u201eneue\u201c Rechtsprechung datiert erst aus 2011. Die Reaktion des Gesetzgebers mit der Neufassung von \u00a7\u00a7\u00a04 Abs.\u00a09, 9 Abs.\u00a06 und 12 Nr.\u00a05\u00a0EStG verdeutliche lediglich die bereits seit 2004 vertretene Auffassung. Somit konnte sich f\u00fcr die betroffenen Veranlagungszeitr\u00e4ume 2004 und 2005 kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen bilden.<\/p>\n<p>Der BFH sieht auch weder einen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz gem\u00e4\u00df Art.\u00a03 Abs.\u00a01\u00a0GG in dessen Auspr\u00e4gung durch das Prinzip der Leistungsf\u00e4higkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit noch einen Versto\u00df gegen das Nettoprinzip. Die Neuregelung stellt eine zul\u00e4ssige Typisierung dar, die sich laut BFH in realit\u00e4tsgerechtem Rahmen bewegt. Unerheblich ist demnach auch, dass der allein verbleibende Abzug als Sonderausgaben bei fehlenden positiven Eink\u00fcnften ins Leere l\u00e4uft.<\/p>\n<p><b>Folgerungen f\u00fcr die Praxis<\/b><\/p>\n<p>Nach der Ansicht des VIII.\u00a0Senats des BFH ist die Situation bei der Anerkennung von Ausbildungskosten \u201eklar\u201c: Eine steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen f\u00fcr \u201eBildung\u201c ist davon abh\u00e4ngig, ob es sich um eine \u201eerstmalige Ausbildung\u201c oder um eine \u201eFortbildung\u201c handelt.<\/p>\n<p>Die Kosten einer Erstausbildung k\u00f6nnen grds. nicht als Werbungskosten\/ Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur f\u00fcr ein Studium im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses. In allen \u00fcbrigen F\u00e4llen k\u00f6nnen diese Aufwendungen nur bis zu einer beschr\u00e4nkten H\u00f6he (aktuell 6.000 \u20ac) als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Sonderausgabenabzug l\u00e4uft allerdings ins Leere, sofern keine steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte erzielt werden, ein Verlustvortrag in die Zukunft ist hierdurch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Im Fall der \u201eFortbildung\u201c ist &#8211; bei Erf\u00fcllung der allgemeinen Anforderungen &#8211; eine steuerliche Geltendmachung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben m\u00f6glich. Sollten die Aufwendungen die erzielten Einnahmen \u00fcbersteigen, wird der Verlust vorgetragen und kann in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum verrechnet werden. Wer also nach einer abgeschlossenen Ausbildung studiert oder nach einem Bachelor-Abschluss ein Masterstudium absolviert, ist h\u00e4ufig gut beraten, j\u00e4hrlich eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p>Beim VI.\u00a0Senat des BFH sind noch weitere \u00e4hnlich gelagerte Verfahren anh\u00e4ngig (Az. VI R 2\/12, VI R 38\/12, VI R 52\/12, VI R 2\/13, VI R 30\/13). Es bleibt abzuwarten, wie sich der VI.\u00a0Senat bei dieser Frage positioniert. Steuerpflichtige sollten im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung auf diese Verfahren hinweisen um ggf. von einem \u201epositiven Ausgang\u201c profitieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Ausbildung oder ein Studium ist in vielen F\u00e4llen die Grundlage f\u00fcr eine sp\u00e4tere berufliche T\u00e4tigkeit. Neben Flei\u00df und Durchhalteverm\u00f6gen ist auch ein gewisser Geldeinsatz, z.B. f\u00fcr B\u00fccher, Unterbringung am Ausbildungsort, Fahrtkosten etc., notwendig. 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