{"id":6481,"date":"2014-03-04T11:42:00","date_gmt":"2014-03-04T09:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6481"},"modified":"2014-09-26T15:16:28","modified_gmt":"2014-09-26T13:16:28","slug":"versteuerung-von-sachzuwendungen-an-geschaftspartner-und-mitarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/03\/04\/versteuerung-von-sachzuwendungen-an-geschaftspartner-und-mitarbeiter\/","title":{"rendered":"Versteuerung von Sachzuwendungen an Gesch\u00e4ftspartner und Mitarbeiter"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6480\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6480\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6480\" alt=\"StB Sabine Ziesecke, Partnerin, PwC, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a-168x112.jpg\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6480\" class=\"wp-caption-text\">StB Sabine Ziesecke, Partnerin, PwC, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Seit 2007 kann ein Unternehmen, das einem Gesch\u00e4ftspartner oder Mitarbeiter ein Geschenk macht, diese Zuwendung pauschal versteuern (\u00a7 37b EStG). Der Vorteil: Der Empf\u00e4nger muss das Geschenk nicht versteuern. Diese Regelung ist sinnvoll, hat jedoch seit der Einf\u00fchrung viele Fragen aufgeworfen. Fallen auch f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Empf\u00e4nger Steuern an? Gibt es eine Freigrenze, bis zu der Geschenke steuerfrei sind? Was ist mit der Teilnahme an Kundenveranstaltungen mit geselligem Charakter? Diese Detail-Fragen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in drei aktuellen Urteilen beantwortet.<!--more--><\/p>\n<p><b>Keine Pauschalsteuer f\u00fcr ausl\u00e4ndische Empf\u00e4nger<\/b><\/p>\n<p>Bei der ersten Entscheidung ging es unter anderem darum festzustellen, ob die Vorschrift auch eine Steuerpflicht begr\u00fcnden kann. Dieser Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH eine klare Absage erteilt. Das hei\u00dft: Ein Unternehmen muss keine Pauschalsteuer f\u00fcr Geschenke oder Sachzuwendungen abf\u00fchren, wenn der Empf\u00e4nger diese nicht im Zusammenhang mit zu versteuernden Eink\u00fcnften erh\u00e4lt. Ein h\u00e4ufiger Anwendungsbereich sind Geschenke an ausl\u00e4ndische Gesch\u00e4ftspartner. In diesem Fall muss der Schenkende keine Steuern zahlen, wenn der Empf\u00e4nger in Deutschland nicht steuerpflichtig ist (BFH VI R 57\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,647161,\">DB0647161<\/a>).<\/p>\n<p>Auch Zuwendungen, die Privatpersonen erhalten \u00ac auch wenn sie im Rahmen von so genannten \u00a0\u00dcberschusseink\u00fcnften (z.B. Kapitaleink\u00fcnfte oder Vermietungseink\u00fcnfte) zuflie\u00dfen \u2013 f\u00fchren in der Regel nicht zur Steuerpflicht beim Empf\u00e4nger. Damit w\u00e4ren sie nicht der Pauschalsteuer nach \u00a7 37b EStG zu unterwerfen.<\/p>\n<p><b>Keine steuerfreien Grenzbetr\u00e4ge <\/b><\/p>\n<p>Wenn die Zuwendung allerdings im Zusammenhang mit zu versteuernden Eink\u00fcnften zuflie\u00dft, dann ist sie nach Meinung des BFH in voller H\u00f6he zu versteuern (BFH VI R 52\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,647160,\">DB0647160<\/a>). Der BFH sieht keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr steuerfreie Grenzbetr\u00e4ge. In der Praxis wird das derzeit jedoch anders umgesetzt: Hat eine Zuwendung nur einen geringen Wert unter zehn Euro, werden keine Pauschalsteuern abgef\u00fchrt. Das gilt auch f\u00fcr die Teilnehmer an einer gesch\u00e4ftlich veranlassten Bewirtung. Diese Regelungen der Finanzverwaltung dienen der praktikablen Handhabung. Sie sollten daher unbedingt beibehalten werden. Es bleibt spannend, wie die Finanzverwaltung auf die aktuellen BFH-Urteile reagiert.<\/p>\n<p><b>Teilnahme an Kundenveranstaltungen nicht unbedingt steuerpflichtig<\/b><\/p>\n<p>Das dritte wichtige Urteil des BFH (VI R 78\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0647162\">DB0647162<\/a>) betrifft die Frage, wann die Teilnahme von Mitarbeitern an einer Kundenveranstaltung des Arbeitgebers mit geselligem Charakter zu steuerpflichtigem Arbeitslohn f\u00fchrt. In der Praxis sind Lohnsteuerpr\u00fcfer ganz schnell dabei, hier Arbeitslohn zu versteuern. Der BFH hat nun klargestellt: Auch in einem solchen Fall ist genau zu pr\u00fcfen, ob es sich um eine Zuwendung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Eink\u00fcnften handelt. Nimmt der Mitarbeiter an der Veranstaltung teil, um konkrete Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und kann dies auch nachweisen, liegt die Teilnahme im \u00fcberwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Damit hat die Teilnahme an der Veranstaltung keinen Entlohnungscharakter f\u00fcr den Mitarbeiter. Somit w\u00e4re auch keine Pauschalsteuer nach \u00a7 37b EStG abzuf\u00fchren. Damit in der Praxis keine Steuer anf\u00e4llt, sollten Unternehmen unbedingt f\u00fcr eine gute Dokumentation der Betreuungsaufgaben w\u00e4hrend der Veranstaltung sorgen. Das kann zum Beispiel das Protokoll eines Kundengespr\u00e4chs sein.<\/p>\n<p><b>M\u00f6glichkeiten zur (R\u00fcck-)Erstattung pr\u00fcfen<\/b><\/p>\n<p>Was bedeuten diese Urteile in der Praxis? Unternehmen, die bisher uneingeschr\u00e4nkt der Verwaltungsmeinung gefolgt sind, sollten mit Blick auf die BFH-Entscheidungen pr\u00fcfen, ob und in welchem Umfang sie die R\u00fcckerstattung von zu Unrecht abgef\u00fchrter Pauschalsteuer beantragen k\u00f6nnen. Und nicht nur das: Auch f\u00fcr die Zukunft werden Unternehmen vermutlich ihre Prozesse bei der Besteuerung von Zuwendungen anpassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit 2007 kann ein Unternehmen, das einem Gesch\u00e4ftspartner oder Mitarbeiter ein Geschenk macht, diese Zuwendung pauschal versteuern (\u00a7 37b EStG). Der Vorteil: Der Empf\u00e4nger muss das Geschenk nicht versteuern. 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