{"id":6498,"date":"2014-03-06T18:20:19","date_gmt":"2014-03-06T16:20:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6498"},"modified":"2014-03-06T18:21:45","modified_gmt":"2014-03-06T16:21:45","slug":"anerkennung-von-kapitaldisproportionaler-einkunftezurechnung-bei-vermogensverwaltenden-personengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/03\/06\/anerkennung-von-kapitaldisproportionaler-einkunftezurechnung-bei-vermogensverwaltenden-personengesellschaften\/","title":{"rendered":"Anerkennung von kapitaldisproportionaler Eink\u00fcnftezurechnung bei verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4920\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4920\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4920\" alt=\"RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-125x168.jpg\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-755x1006.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4920\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>In j\u00fcngster Zeit hat die Finanzverwaltung vereinzelt Zweifel an der Wirksamkeit von kapitaldisproportionalen Gewinnverteilungen bei verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaften ge\u00e4u\u00dfert. Entgegen dieser Zweifel sind sowohl disproportionale Gewinnverteilungen als auch auf gesonderten Buchungskreisen beruhende Gewinnverteilungen anzuerkennen.<!--more--><\/p>\n<p>H\u00e4ufig erfolgen gemeinsame Investitionen in Gesellschaftsanteile oder Immobilien \u00fcber verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaften, da diese f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke transparent sind, sodass (anders als z.B. bei Kapitalgesellschaften) keine zus\u00e4tzliche Besteuerungsebene geschaffen wird. Stattdessen werden die jeweiligen Gesellschafter steuerlich so behandelt, als w\u00fcrden sie direkt die Wirtschaftsg\u00fcter der Personengesellschaft halten. Sie erzielen daher beispielsweise Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder Vermietung und Verpachtung anstelle von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb. In diesem Zusammenhang werden oft auch kapitaldisproportionale Gewinnverteilungen f\u00fcr besondere Gesellschafterbeitr\u00e4ge (Gewinnvorab) vereinbart, bei denen einzelne Gesellschafter einen h\u00f6heren Anteil an den Ertr\u00e4gen der Personengesellschaft zugewiesen bekommen. Zum Teil wird auch vereinbart, dass den Gesellschaftern jeweils nur die Eink\u00fcnfte aus bestimmten Investments zugewiesen werden, etwa wenn einzelne Investments nicht durch alle Gesellschafter erfolgen und die entsprechenden Ertr\u00e4ge in gesonderten Buchungskreisen erfasst werden.<\/p>\n<p><b>Rechtsprechung zur Eink\u00fcnftezurechnung<\/b><\/p>\n<p>Bei Personengesellschaften, die gewerblichen Eink\u00fcnfte erzielen (Mitunternehmerschaften) erkennt die Finanzverwaltung in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr steuerrechtliche Zwecke den gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschl\u00fcssel, insbesondere eine disproportionale Gewinnverteilung in Form der Gew\u00e4hrung eines Vorabanteils, an (BFH-Urteil vom 29.05.2001 &#8211; VIII R 10\/00, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,10787,\">DB0010787<\/a>).<\/p>\n<p>Auch bei verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaften geht der BFH von der grunds\u00e4tzlichen Zul\u00e4ssigkeit einer inkongruenten Gewinnverteilung aus, sofern entsprechende, vor Gewinnentstehung getroffene Vereinbarungen der Gesellschafter bestehen, die ihren Grund im Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis haben; als Beispiel f\u00fcr einen solchen Grund wird z.B. eine unterschiedliche Beteiligung an der Verwaltung der Verm\u00f6genswerte genannt (vgl. BFH, Urteil vom 07.10.1986, Az.: IX R 167\/83, Tz. 2).<\/p>\n<p>Auch der Gro\u00dfe Senat des BFH (Beschluss vom 29.05.1972 &#8211; GrS 4\/71, Rn. 26, DB 1972 S. 2092) geht davon aus, dass bereits aufgrund des nat\u00fcrlichen Interessengegensatzes der Gesellschafter die vereinbarte Gewinnverteilung dem Beitrag des Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks entspricht. F\u00fcr die Gewinnverteilung in einer Personengesellschaft soll nach Ansicht des Gro\u00dfen Senats (a.a.O., Rn. 33) nicht \u00fcberwiegend auf den Kapitalbeitrag, sondern wesentlich auf die mehr pers\u00f6nlichkeitsgebundenen Beitr\u00e4ge der Gesellschafter abzustellen sein. Auch in seiner neueren Rechtsprechung hat der BFH (vgl. Urteil vom 27.07.2004 &#8211; IX R 20\/03, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,71774,\">DB0071774<\/a>) eine zivilrechtliche kapitaldisproportionale Gewinnverteilung steuerlich f\u00fcr wirksam gehalten, wenn anzuerkennende wirtschaftliche oder steuerliche Gr\u00fcnde vorliegen und die Vereinbarung vor Gewinnentstehung getroffen wird.<\/p>\n<p><b>Abweichende Meinung der Finanzverwaltung<\/b><\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber rechtfertigt die von der Finanzverwaltung zur Begr\u00fcndung ihrer Zweifel an kapitaldisproportionalen Gewinnverteilungen herangezogene Norm des \u00a7 39 Abs.\u00a02 Nr. 2 AO keine Ab\u00e4nderung der zwischen den Gesellschaften vereinbarten Gewinnverteilung. Danach erfolgt die Zurechnung von Wirtschaftsg\u00fctern, die von mehreren Personen \u00fcber eine verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft gehalten werden, auf der Grundlage der sogenannten Bruchteilsbetrachtung, welche die jeweiligen Wirtschaftsg\u00fcter anteilig (zu Bruchteilen) den Gesellschaftern zurechnet. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu unterscheiden zwischen der Zurechnung von <i>Wirtschaftsg\u00fctern<\/i> und der Zurechnung der <i>Eink\u00fcnfte aus diesen Wirtschaftsg\u00fctern<\/i>. W\u00e4hrend die Norm des \u00a7\u00a039 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 AO die erste Frage der Kapitalbeteiligung regelt, findet sie auf die zweite Frage der Gewinnbeteiligung gerade keine Anwendung. Hierf\u00fcr kommt es vielmehr auf die gesellschaftsvertragliche Regelung an. Somit ist etwa f\u00fcr die Frage der durchgerechneten Beteiligungsh\u00f6he am Stammkapital im Sinn von \u00a7\u00a017 EStG die Beteiligung am Kapital der Personengesellschaft relevant. Wenn aber die Gesellschafter vereinbaren, dass Eink\u00fcnfte der Personengesellschaft in einer von der Kapitalbeteiligung abweichenden Weise zwischen den Gesellschaftern verteilt werden, dann ist (nur) die gesellschaftsvertragliche Abrede \u00fcber die Gewinnverteilung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Zweifel der Finanzverwaltung an der kapitaldisproportionalen Zurechnung von Eink\u00fcnfte bei verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaften finden daher weder im Gesetz noch in der der Rechtsprechung eine Grundlage. Die gesellschaftsvertraglichen Abreden \u00fcber die Gewinnverteilung sind somit grunds\u00e4tzlich auch steuerlich anzuerkennen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In j\u00fcngster Zeit hat die Finanzverwaltung vereinzelt Zweifel an der Wirksamkeit von kapitaldisproportionalen Gewinnverteilungen bei verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaften ge\u00e4u\u00dfert. 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