{"id":6511,"date":"2014-03-14T19:30:01","date_gmt":"2014-03-14T17:30:01","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6511"},"modified":"2014-03-14T19:30:01","modified_gmt":"2014-03-14T17:30:01","slug":"vorsteuerabzug-bei-holdinggesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/03\/14\/vorsteuerabzug-bei-holdinggesellschaften\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" alt=\"StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Unternehmereigenschaft und die Berechtigung einer Holding Vorsteuern aus bezogenen Dienstleistungen geltend zu machen, war lange Zeit Gegenstand von Diskussionen und Rechtsprechung. Viele Fragen hierzu sind inzwischen gekl\u00e4rt. Mit zwei Beschl\u00fcssen hat der BFH nun eine weitere Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt. Hierbei geht es um die Zuordnung von Vorsteuern die im Zusammenhang stehen mit Kapitaleinlagen bzw. der Kapitalbeschaffung f\u00fcr Tochtergesellschaften. Damit werden aber auch grunds\u00e4tzliche Zuordnungsfragen angesprochen.<i>\u00a0<!--more--><\/i><\/p>\n<p><b>Die wirtschaftliche Ausgangslage<\/b><\/p>\n<p>In gr\u00f6\u00dferen Unternehmensgruppen aber auch bei den meisten Unternehmensakquisitionen werden Holdinggesellschaften eingesetzt um Beteiligungen zu halten bzw. zu erwerben. Diese Holdinggesellschaften haben, insbesondere in der Anlaufphase, erheblich Aufwendungen die mit Vorsteuern belastet sind (z.B. Beratungskosten). Da diese Aufwendungen bzw. diese Vorsteuerbelastung im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit stehen sind die Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig der Auffassung, dass diese Vorsteuer zu erstatten sei.<\/p>\n<p><b>Die steuerrechtliche Problematik<\/b><\/p>\n<p>Ein Vorsteuerabzug ist nur m\u00f6glich, wenn die Leistungen von einem Unternehmer f\u00fcr seine unternehmerische T\u00e4tigkeit bezogen werden und nicht der Ausf\u00fchrung von steuerbefreiten Leistungen dienen. Im Fall einer Holdingt\u00e4tigkeit besteht die Problematik darin, dass nach herrschender Auffassung das Halten und Verwalten von Beteiligungen keine unternehmerische T\u00e4tigkeit begr\u00fcndet. Somit k\u00f6nnen Vorsteuern, die im Zusammenhang mit dem blo\u00dfen (passiven) Halten von Beteiligungen stehen, nicht geltend gemacht werden. Oftmals erbringt die Holding aber zugleich Dienstleistungen an die Gruppenunternehmen bzw. \u00fcbernimmt gesch\u00e4ftsleitende Funktionen. Es handelt sich hierbei um eine unternehmerische T\u00e4tigkeit. Ein und dieselbe Holdinggesellschaft hat somit einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Bereich. Es stellt sich somit die Frage, wie bezogene Leistungen bzw. hieraus resultierende Vorsteuerbetr\u00e4ge zugeordnet werden sollen.<\/p>\n<p><b>Die Entwicklung der Rechtsprechung<\/b><\/p>\n<p>Unstreitig ist, dass eine Holding, die von ihr f\u00fcr den Bezug von Dienstleistungen entrichtete Vorsteuern soweit voll abziehen kann, als diese direkt dem unternehmerischen Bereich bzw. steuerpflichtigen Auskunftsums\u00e4tzen zugerechnet werden k\u00f6nnen. Entsprechendes gilt, wenn die Vorsteuer eindeutig dem nicht unternehmerischen Bereich zugerechnet werden kann.<\/p>\n<p>Umstritten war, wie vorzugehen ist, wenn die bezogenen Dienstleistungen dem allgemeinen Bereich der Holding zuzurechnen sind. Zwischenzeitlich d\u00fcrfte auch diese Frage gekl\u00e4rt sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH k\u00f6nnen auch diese Vorsteuern in voller H\u00f6he geltend gemacht werden. Denn insoweit handelt es sich um Kostenelemente der von der Holding im unternehmerischen Bereich erbrachten (steuerpflichtigen) Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteil vom 06.09.2012, C-496\/11, Portugal Telecom, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,491997,\">DB0491997<\/a>; BFH-Urteil vom 09.02.2012 &#8211; V R 40\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,468828,\">DB 2012 S. 614<\/a>).<\/p>\n<p><b>Die dem EuGH vorgelegte Rechtsfrage<\/b><\/p>\n<p>Eine sogenannte F\u00fchrungsholding, hatte Kapitalerh\u00f6hungen bei seinen Tochtergesellschaften durchgef\u00fchrt und in diesem Zusammenhang erhebliche Aufwendungen, die mit Vorsteuern belastet waren. Die Holding wollte diese Aufwendungen dem allgemeinen Bereich zuordnen und damit die hiermit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern voll abziehen. Die Finanzverwaltung hingegen vertrat die Auffassung, dass diese Aufwendung insoweit dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, als die erhaltenen Geldmittel f\u00fcr die Kapitalerh\u00f6hung verwendet wurden (und damit zum \u00fcberwiegenden Teil). Nur in dem Umfang, wie die erhaltenen Geldmittel bei der Holding verblieben (und damit f\u00fcr allgemeine Kosten der Holding verwendet wurden) war das Finanzamt bereit, den Vorsteuerabzug zuzulassen.<\/p>\n<p>Der BFH hat diese Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dabei soll die Frage beantwortet werden, nach welcher Berechnungsmethode der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen ist, wenn die Holding sp\u00e4ter (wie von vorne herein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegen\u00fcber diesen Gesellschaften erbringt.<\/p>\n<p>Damit wird eine spezielle Fragestellung dem EuGH vorgelegt. Allerdings ist zu erwarten bzw. zu hoffen, dass dies zur Kl\u00e4rung von allgemeinen Fragen f\u00fchren wird. Denn letztlich geht es um die Zuordnung von bezogenen Dienstleistungen entweder nach dem anf\u00e4nglichen Investment der Holding oder der sp\u00e4teren Bet\u00e4tigung der Holding. Damit sind grundlegende Fragen zum Ma\u00dfstab der Geltendmachung von Vorsteuern einer Holding gestellt. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass der EuGH diese M\u00f6glichkeit nutzt, um damit vielleicht das \u201eletzte Kapitel\u201c zum Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften mit sowohl einem unternehmerischen als auch einem nicht unternehmerischen Bereich zu behandeln und m\u00f6glichst zu schlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Unternehmereigenschaft und die Berechtigung einer Holding Vorsteuern aus bezogenen Dienstleistungen geltend zu machen, war lange Zeit Gegenstand von Diskussionen und Rechtsprechung. Viele Fragen hierzu sind inzwischen gekl\u00e4rt. 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