{"id":6537,"date":"2014-03-27T10:29:25","date_gmt":"2014-03-27T08:29:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6537"},"modified":"2014-03-27T10:29:25","modified_gmt":"2014-03-27T08:29:25","slug":"auslandsurlaub-als-steuerpflichtige-gewinnausschuttung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/03\/27\/auslandsurlaub-als-steuerpflichtige-gewinnausschuttung\/","title":{"rendered":"Auslandsurlaub als steuerpflichtige Gewinnaussch\u00fcttung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" alt=\"StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Deutschen Steuerpflichtigen, die ausl\u00e4ndische Ferienimmobilien \u00fcber Kapitalgesellschaften halten und ohne Zahlung einer angemessen Miete nutzen, drohen Steuerbelastungen in beachtlicher H\u00f6he. Das best\u00e4tigte j\u00fcngst eine Entscheidung des BFH zum DBA-Spanien. Die belastenden Folgen aus dem Urteil gehen noch dar\u00fcber hinaus.<\/p>\n<p>Der BFH hatte am 12.6.2013 (I R 109-111\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,615238,\">DB0615238<\/a>) \u00fcber folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Ehepaar und deren Kinder besa\u00dfen eine ausl\u00e4ndische Ferienimmobilie. Sie kauften diese im Jahr 2000 mittelbar durch Kauf von Anteilen an einer spanischen Kapitalgesellschaft, die Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks auf Mallorca war. Das Grundst\u00fcck stand der Familie ganzj\u00e4hrig zur Verf\u00fcgung. Sie nutzte es bei verschiedenen Aufenthalten zu eigenen Wohnzwecken. <!--more-->Ein Entgelt entrichtete sie daf\u00fcr nicht. Dritten wurde das Objekt nicht \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Das deutsche Finanzamt behandelte die \u201eunentgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung\u201c der Immobilie als in Deutschland steuerpflichtige verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Auch wenn die Gesellschaft in Spanien von Beginn an mangels auf Gewinnerzielung gerichteter T\u00e4tigkeit keiner Besteuerung unterliegen m\u00f6ge, schlie\u00dfe dies eine Vorteilszuwendung an die Anteilseigner, die zu inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchre, nicht aus. Nach Lage und Ausstattung des Objekts sei ein Betrag in H\u00f6he der Kostenmiete (6% zzgl. eines Gewinnaufschlags) steuerpflichtig. Angesichts der Anschaffungskosten von rd.\u00a01,2 Mio. \u20ac kam das FA auf einen Betrag von knapp \u20ac 78.000 pro Jahr. Zwar ging man zun\u00e4chst nur von der H\u00e4lfte dieses Betrages aus. Jedoch stellte sich heraus, dass zus\u00e4tzlich zu dem notariell beurkundeten Kaufpreis von rd.\u00a0600.000 \u20ac\u00a0weitere rd.\u00a0600.000 \u20ac von einem Konto der Steuerpflichtigen in der Schweiz auf ein ebenfalls in der Schweiz gef\u00fchrtes Konto des Voreigent\u00fcmers \u00fcberwiesen worden waren. Diese Konten wurden in Folge berichtigter Steuererkl\u00e4rungen bekannt, in denen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nacherkl\u00e4rt wurden, nicht jedoch Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in Form verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen.<\/p>\n<p>Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, eine Gesellschaft, die keine Gewinne erzielt, nicht einmal Gewinnerzielungsabsicht hat und in einer solchen Konstellation auch langfristig keine \u00dcbersch\u00fcsse erzielen kann, k\u00f6nne auch nichts aussch\u00fctten, auch nicht verdeckt.<\/p>\n<p><b>Entscheidung des BFH<\/b><\/p>\n<p>Der BFH war anderer Meinung. Die unentgeltliche \u00dcberlassung des Hauses f\u00fchre bei den Gesellschaftern zu steuerpflichtigen Kapitaleink\u00fcnften. Die Gewinnlosigkeit der Gesellschaft sei unbeachtlich, wenn diese gerade darauf beruht, dass die Gesellschaft gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern auf ein angemessenes Entgelt verzichtet.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gleich in mehrerer Hinsicht von Bedeutung:<\/p>\n<p>Wie ist die angemessene Miete zu ermitteln und nachzuweisen? Die Bandbreite scheint gro\u00df. Das Finanzamt ging von rd.\u00a078.000 \u20ac\u00a0aus, die Steuerpflichtigen von maximal\u00a025.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Aber auch das Zahlen einer angemessenen Miete l\u00f6st die Problematik einer in einer Kapitalgesellschaft \u201egefangenen\u201c Ferienimmobilie u.U. nur begrenzt.<\/p>\n<p>Gesellschafter m\u00fcssen dann zwar keine Nutzungsvorteile versteuern, jedoch f\u00fcr ihren Auslandsurlaub im eigenen \u201eHeim\u201c Miete zahlen, die h\u00f6her\u00a0 ist als die deutsche Steuer bei Nichtzahlung dieser Miete und auch h\u00f6her sein kann als die Kosten f\u00fcr einen Aufenthalt in einem 5-Sterne-Hotel.<\/p>\n<p>Zudem wird nun vermutlich die Kapitalgesellschaft auf ihre Mieteinnahmen im Ausland Steuern zahlen m\u00fcssen, die h\u00f6her sein k\u00f6nnen als die \u201eersparten\u201c deutschen Steuern. Jedenfalls bei Ansatz der Kostenmiete wird eine im Ausland zul\u00e4ssige, den dortigen Gewinn mindernde Abschreibung auf den anteiligen Geb\u00e4udewert den Steuer-Schaden oft nur mildern, nicht verhindern. Bei einer Nicht- oder niedrigen Besteuerung k\u00f6nnen sich Fragen der Hinzurechnungsbesteuerung stellen.<\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich: Was soll mit dem Geld geschehen, das bei der Kapitalgesellschaft \u2013 nach Abzug ihrer Steuern \u2013 angesammelt wird? Die Verwendung zur Bezahlung von Privatausgaben scheidet aus, will man nicht wiederum in die \u201eFalle\u201c einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung tappen. Auch wird man nicht dauernd nur Kosten f\u00fcr Reparaturen und sogar werterh\u00f6hende Bauma\u00dfnahmen t\u00e4tigen k\u00f6nnen und wollen, zumal das eine Erh\u00f6hung der \u201eangemessenen\u201c Miete bedeuten k\u00f6nnte. Eine Aussch\u00fcttung als Dividende f\u00fchrt zur Steuerpflicht in Deutschland.<\/p>\n<p>Ein Teufelskreis!<\/p>\n<p><b>Doppelbesteuerungsabkommen<\/b><\/p>\n<p>Und damit nicht genug: seit 2013 gilt ein ge\u00e4ndertes Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien. Das Besteuerungsrecht f\u00fcr Gewinne bei Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer \u00fcberwiegend spanische Immobilien haltenden Kapitalgesellschaft steht nunmehr Spaniern zu, nicht mehr Deutschland als Ans\u00e4ssigkeitsstaat der Gesellschafter. M\u00fcssen nun stille Reserven in den Anteilen allein als Folge der Abkommens\u00e4nderung in Deutschland versteuert werden, auch ohne Verkauf (Entstrickung) und ohne Stundungsm\u00f6glichkeit bis zum tats\u00e4chlichen Verkauf?<\/p>\n<p><b>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/b><\/p>\n<p>Der Urteilssachverhalt und in diesem Zusammenhang \u00c4u\u00dferungen von Vertretern der Finanzverwaltung und Richtern geben schlie\u00dflich Anlass zu einer weiteren Frage: Sind strafbefreiende Selbstanzeigen, in denen zwar Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nacherkl\u00e4rt wurden, nicht jedoch solche in Form der unentgeltlichen Nutzung \u201eseiner\u201c mittelbar gehaltenen Ferienimmobilie, wirksam erfolgt?<\/p>\n<p>Im Hinblick auf laufende Steuerbelastungen (insbes. spanische Verm\u00f6gensteuer) wird bei Ferienimmobilen mit einem Wert von bis zu\u00a02 Mio. \u20ac das Halten \u00fcber eine Kapitalgesellschaft wohl selten vorteilhafter sein als das Direkthalten mit dabei anfallender Verm\u00f6gensteuer. Bei h\u00f6heren Werten kann die Zwischenschaltung einer doppelst\u00f6ckigen Kapitalgesellschaftsstruktur mit einer deutschen Obergesellschaft, die \u00fcberwiegend anderes Verm\u00f6gen h\u00e4lt, und einer zinsg\u00fcnstig refinanzierten Untergesellschaft steuerlich dagegen \u201ebilliger\u201c sein als ein Direkthalten mit einer spanischen Verm\u00f6gensteuer von bis zu 2,5%.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Deutschen Steuerpflichtigen, die ausl\u00e4ndische Ferienimmobilien \u00fcber Kapitalgesellschaften halten und ohne Zahlung einer angemessen Miete nutzen, drohen Steuerbelastungen in beachtlicher H\u00f6he. Das best\u00e4tigte j\u00fcngst eine Entscheidung des BFH zum DBA-Spanien. Die belastenden Folgen aus dem Urteil gehen noch dar\u00fcber hinaus. 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