{"id":6565,"date":"2014-03-28T15:25:47","date_gmt":"2014-03-28T13:25:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6565"},"modified":"2014-03-28T15:25:47","modified_gmt":"2014-03-28T13:25:47","slug":"einlagenruckgewahr-bei-drittstaaten-kapitalgesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/03\/28\/einlagenruckgewahr-bei-drittstaaten-kapitalgesellschaften\/","title":{"rendered":"Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4469\" alt=\"RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Unterscheidung zwischen Ertrag und Kapitalr\u00fcckzahlung ist im Steuerrecht von \u00e4u\u00dferst wichtiger Bedeutung. Sch\u00fcttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne aus, erzielt der Anteilseigner daraus steuerpflichtige Eink\u00fcnfte. Zahlt sie hingegen eingezahltes Kapital zur\u00fcck, liegt eine ergebnisneutrale Minderung der Anschaffungskosten des Anteilseigners vor. Bei der Abgrenzung zwischen beiden Vorg\u00e4ngen kommt bei inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften dem sog. steuerlichen Einlagekonto eine besondere Bedeutung zu. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft ist j\u00e4hrlich gesondert festzustellen. Leistungen der Gesellschaft, die das steuerliche Einlagekonto gemindert haben, geh\u00f6ren beim Anteilseigner zu den nicht steuerbaren Kapitalr\u00fcckzahlungen.<\/p>\n<p>Gewinnaussch\u00fcttungen und Kapitalr\u00fcckzahlungen gibt es auch bei ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften. Allerdings f\u00fchren diese \u2013 wenig \u00fcberraschend \u2013 kein steuerliches Einlagekonto und gliedern auch sonst ihr Eigenkapital nicht nach deutschen steuerlichen Vorschriften. <!--more-->Nichtsdestotrotz m\u00fcssen auch bei ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften Gewinnaussch\u00fcttungen und Kapitalr\u00fcckzahlungen auf Ebene eines inl\u00e4ndischen Anteilseigners zutreffend erfasst werden.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgeblichkeit des ausl\u00e4ndischen Handelsrechts<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat daf\u00fcr bereits vor l\u00e4ngerer Zeit eine relativ einfache und auch praxistaugliche Formel entwickelt, die man unter dem Schlagwort \u201eMa\u00dfgeblichkeit des ausl\u00e4ndischen Handelsrechts\u201c zusammenfassen kann: Liegt nach dem f\u00fcr die betreffende Gesellschaft ma\u00dfgeblichen ausl\u00e4ndischen Handels- und Gesellschaftsrecht eine Kapitalr\u00fcckzahlung vor, so ist diese Zahlung auch auf Ebene des inl\u00e4ndischen Anteilseigners als solche zu erfassen (vgl. z.B BFH-Urteil vom 27.4.2000 &#8211; I R 58\/99, BStBl.\u00a0II 2001 S.\u00a0168 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,6551,\">DB0006551<\/a>). Auch die Finanzverwaltung schloss sich \u2013 zumindest konkludent durch Ver\u00f6ffentlichung der BFH-Rechtsprechung im Bundessteuerblatt \u2013 dieser Auffassung an.<\/p>\n<p>Im Jahr 2006 meinte der Gesetzgeber jedoch, die Regelungen \u00fcber das steuerliche Einlagekonto auch auf Kapitalgesellschaften in der EU ausdehnen zu m\u00fcssen (\u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 KStG). Allerdings war auch dem Gesetzgeber klar, dass er die deutschen Regeln nicht einfach einer EU-Kapitalgesellschaft \u201e\u00fcberst\u00fclpen\u201c konnte. Denn er kann schwerlich eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft verpflichten, j\u00e4hrlich ein steuerliches Einlagekonto nach deutschen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln und dieses durch Bescheid deutscher Finanzbeh\u00f6rden gesondert feststellen zu lassen.<\/p>\n<p><b>Besonderes Verfahren f\u00fcr EU-Gesellschaften<\/b><\/p>\n<p>Stattdessen gab das Gesetz der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft die M\u00f6glichkeit, in einem speziellen Verfahren verbindlich feststellen zu lassen, dass eine bestimmte Zahlung eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr darstellt. F\u00fcr einen entsprechenden Antrag gilt eine Ausschlussfrist von 2 Jahren. Zudem ist die Regelung noch mit einer \u201e<i>Poison Pill<\/i>\u201c f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Anteilseigner versehen: Erfolgt keine Feststellung, gilt jede Zahlung der EU-Kapitalgesellschaft \u2013 auch wenn sie materiell als Kapitalr\u00fcckzahlung einzustufen ist \u2013 beim inl\u00e4ndischen Anteilseigner als steuerpflichtige Dividende.<\/p>\n<p>Bei Lichte besehen, hatte der Gesetzgeber dem deutschen Anteilseigner einer EU-Kapitalgesellschaft damit \u201eSteine statt Brot\u201c gegeben. Denn nicht der Anteilseigner kann das Verfahren zur gesonderten Feststellung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr initiieren, dies muss die EU-Kapitalgesellschaft tun. Bei einer Mehrheits- oder qualifizierten Minderheitsbeteiligung eines oder mehrerer deutscher Gesellschafter d\u00fcrfte dies faktisch noch machbar sein. Allerdings werden die deutschen Gesellschafter dann wohl auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen haben. F\u00fcr einen Minderheitsgesellschafter d\u00fcrfte diese Anforderung eine nahezu un\u00fcberwindliche H\u00fcrde darstellen.<\/p>\n<p><b>Negative Auswirkungen auf Drittstaaten-Kapitalgesellschaften?<\/b><\/p>\n<p>Einige Vertreter in der steuerrechtlichen Literatur gingen allerdings noch weiter: Aus der Spezialregelung f\u00fcr EU-Kapitalgesellschaften folgerten sie, dass Drittstaaten-Kapitalgesellschaften \u00fcberhaupt keine (nicht steuerbare) Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr mehr erbringen k\u00f6nnten. Denn das Feststellungsverfahren gelte nur f\u00fcr EU-Kapitalgesellschaften, f\u00fcr Drittstaaten-Kapitalgesellschaften sei nichts Vergleichbares vorgesehen.<\/p>\n<p>Diese Auffassung muss befremden: Zahlungen, die offensichtlich Kapitalr\u00fcckzahlungen darstellen und damit zu keinem Zuwachs der steuerlich relevanten Leistungsf\u00e4higkeit f\u00fchren, sollen allein aufgrund des Fehlens eines f\u00f6rmlichen Verfahrens als steuerpflichtige Dividenden einzustufen sein? Das erzeugt nicht zuletzt erhebliche verfassungsrechtliche \u201eBauchschmerzen\u201c.<\/p>\n<p>Diese Auffassung sorgte f\u00fcr erhebliche Unsicherheiten in der Praxis, weil es \u00e4u\u00dferst schwierig ist, im Vorfeld etwaiger Kapitalma\u00dfnahmen von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften verbindlich kl\u00e4ren zu lassen, dass es sich bei der betreffenden Ma\u00dfnahme um eine Kapitalr\u00fcckzahlung handelt.<\/p>\n<p>Erfreulicherweise hat das Finanzgericht N\u00fcrnberg in einem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Urteil zu dieser Thematik Stellung genommen (FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 12.6.2013 &#8211; 5 K 1552\/11, EFG 2014, S.\u00a0188). Das FG stellt dabei ausdr\u00fccklich fest, dass die Regelung zu EU-Kapitalgesellschaften keine \u201eSperrwirkung\u201c gegen\u00fcber Kapitalr\u00fcckzahlungen von Drittstaaten-Gesellschaften entfaltet. Derartige Kapitalr\u00fcckzahlungen sind vielmehr nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen \u2013 der vom BFH postulierten \u201eMa\u00dfgeblichkeit des ausl\u00e4ndischen Handelsrechts\u201c \u2013 m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Leider ist das Urteil des FG noch nicht rechtskr\u00e4ftig, eine Revision ist beim BFH anh\u00e4ngig (Az.: VIII R 47\/13). Es bleibt zu hoffen, dass der BFH den Irrweg bei der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften beendet und seine bisherige Rechtsauffassung best\u00e4tigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Unterscheidung zwischen Ertrag und Kapitalr\u00fcckzahlung ist im Steuerrecht von \u00e4u\u00dferst wichtiger Bedeutung. Sch\u00fcttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne aus, erzielt der Anteilseigner daraus steuerpflichtige Eink\u00fcnfte. Zahlt sie hingegen eingezahltes Kapital zur\u00fcck, liegt eine ergebnisneutrale Minderung der Anschaffungskosten des Anteilseigners vor. 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