{"id":6575,"date":"2014-03-31T09:55:41","date_gmt":"2014-03-31T07:55:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6575"},"modified":"2014-03-31T09:55:41","modified_gmt":"2014-03-31T07:55:41","slug":"bundesfinanzhof-sichert-eine-organschaft-und-erschwert-zugleich-deren-vorzeitige-beendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/03\/31\/bundesfinanzhof-sichert-eine-organschaft-und-erschwert-zugleich-deren-vorzeitige-beendigung\/","title":{"rendered":"Bundesfinanzhof sichert eine Organschaft und erschwert zugleich deren vorzeitige Beendigung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4914\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4914\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4914\" alt=\"RA\/FAStR\/StB Dr. Wolfgang Walter, audit law gmbh Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-440x586.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-755x1006.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1.jpg 1029w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4914\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Wolfgang Walter, audit law gmbh Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zu Begr\u00fcndung und Beendigung einer k\u00f6rperschaftssteuerlichen Organschaft entschieden. Das Fazit lautet: Wesentliche Erleichterungen bei der Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags im Zusammenhang mit Rumpfgesch\u00e4ftsjahren gehen damit einher, dass die vorfristige Beendigung der Organschaft ohne deren r\u00fcckwirkendes Scheitern von Anfang problematischer geworden ist. Nicht immer kann man sich \u00fcber eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs uneingeschr\u00e4nkt freuen. Licht und Schatten zeichnen auch das am 26.3.2014 ver\u00f6ffentlichte Urteil vom 13.11.2013 zur Organschaft aus (I R 45\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/_p=0,_s=650772,_t=dft\">DB0650772<\/a>). Zudem enth\u00e4lt das Urteil eine \u00fcberraschende Wendung, die so nicht einmal zu erahnen war<!--more--> (Walter, Steuerboard vom 19.7.2012, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,483635,\">DB0483635<\/a>).<\/p>\n<p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bereits im ersten Jahr einer Organschaft wurde das Gesch\u00e4ftsjahr mit Zustimmung des Finanzamts verk\u00fcrzt. Der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag wurde dann nach insgesamt einem Jahr und neun Monaten beendet. Der BFH gibt zur Verdeutlichung der Motivation der Parteien aus dem FG-Urteil wieder, dass bei Vertragsbeginn vorhandene gewerbesteuerliche Verlustvortr\u00e4ge des Organtr\u00e4gers verbraucht werden sollten. Nach dem Verbrauch dieser Verlustvortr\u00e4ge habe eine vorzeitige Aufhebung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags dem Ziel einer steuerlich optimalen Gestaltung der Konzernstrukturen entsprochen, offenbar weil man nachteiligen ausl\u00e4ndischen Regelungen der Konzernbesteuerung nur so begegnen konnte und die Organbeteiligung konzernintern umgeh\u00e4ngt hatte. [<i>Rz. 24 des Urt.<\/i>]<\/p>\n<p>Das FG Niedersachsen (Urteil vom 10.5.2012 \u2013 6 K 140\/10, <span style=\"text-decoration: underline\">DB0481541<\/span>) lehnte die Ver\u00e4u\u00dferung im Konzern als wichtigen Grund f\u00fcr eine steuerlich unsch\u00e4dliche vorfristige Beendigung der Organschaft ab, ebenso die im ausl\u00e4ndischen Steuerrecht basierten Gr\u00fcnde. Dachte man allerdings, der Bundesfinanzhof k\u00e4me aus Rechtsgr\u00fcnden gar nicht so weit, dar\u00fcber zu judizieren, weil die Organschaft schon aufgrund des eingelegten Rumpfgesch\u00e4ftsjahrs ohne Verl\u00e4ngerung der Laufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrag gescheitert sei, sieht man sich einer unerwarteten Wende in der Argumentation des BFH gegen\u00fcber.<\/p>\n<p><b>Rumpfwirtschaftsjahre bei der Organschaft<\/b><\/p>\n<p>Konnte man aus dem BFH-Urteil vom 12.1.2011 (I R 3\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,414232,\">DB0414232<\/a>) vermeintlich zwanglos ableiten, dass ein zun\u00e4chst ohne Ber\u00fccksichtigung von Rumpfgesch\u00e4ftsjahren abgeschlossener Gewinnabf\u00fchrungsvertrag sofort zu verl\u00e4ngern ist, wenn die Organschaft nach einem eingelegten Rumpfgesch\u00e4ftsjahr innerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Mindestlaufzeit nicht r\u00fcckwirkend scheitern soll, nimmt der BFH nun eine \u201eAbgrenzung\u201c zu diesem Urteil vor (sogar im Leitsatz).<\/p>\n<p>Die steuerliche Anerkennung der Organschaft scheitere nicht an der Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, obwohl die feste Vertragslaufzeit von f\u00fcnf Zeitjahren unber\u00fchrt blieb. Mit seiner damaligen Aussage, dass bei Vorhandensein von Rumpfwirtschaftsjahren letztlich eine l\u00e4ngere Mindestlaufzeit als f\u00fcnf Jahre erforderlich wird, sei ein generelles Erfordernis, den Mindestzeitraum mit f\u00fcnf zw\u00f6lfmonatigen Wirtschaftsjahren auszuf\u00fcllen, nicht verbunden. Insoweit wird auf \u00e4ltere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\u00fcckgegriffen, wonach die Rechte und Pflichten aus einem Gewinnabf\u00fchrungsvertrag bis zur Beendigung in einem laufenden Gesch\u00e4ftsjahr der Organgesellschaft unber\u00fchrt bleiben. Auf welche Weise die Vertragsparteien zum regul\u00e4ren Ende des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags sicherstellen, dass im letzten Jahr der Mindestlaufzeit den steuerrechtlichen Folgerungen der Organschaft Rechnung getragen wird (z.B. durch eine Fortsetzung des Vertrags zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft) sei nicht Gegenstand einer ex-ante-Beurteilung f\u00fcr das Durchf\u00fchrungserfordernis w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit.<\/p>\n<p>In der K\u00fcrze dieser Feststellungen liegt die W\u00fcrze. Gefestigt geglaubte Grundlagen der Organschaft scheinen zu wanken, ohne dass die Auswirkungen schon ganz zu \u00fcbersehen sind. Insoweit allerdings braucht das zun\u00e4chst nicht zu irritieren, da sich diese Feststellungen des BFH ausschlie\u00dflich zugunsten der Firmen auswirken.<\/p>\n<p><b>Wichtiger Grund bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<\/b><\/p>\n<p>Positiv zu sehen ist auch, dass der BFH es nicht f\u00fcr sch\u00e4dlich erachtet, wenn Gr\u00fcnde f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages in diesem vereinbart werden. Eine ex-ante-Betrachtung m\u00f6glicher Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde sei f\u00fcr die Laufzeitvoraussetzungen des Vertrags (zun\u00e4chst) ohne Belang. Damit sind die Bef\u00fcrchtungen vom Tisch, solche vertraglich festgelegten Gr\u00fcnde gef\u00e4hrdeten die Organschaft von vornherein.<\/p>\n<p>Schatten f\u00e4llt hingegen dadurch auf die Organschaft, dass der BFH die steuerbegriffliche Eigenst\u00e4ndigkeit des wichtigen Grunds f\u00fcr eine unsch\u00e4dliche Beendigung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags hervorhebt und damit die Vorinstanz in aller Sch\u00e4rfe best\u00e4tigt. Die zivilrechtlich sinnvollen vereinbarten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine K\u00fcndigung oder Aufhebung des Vertrages haben steuerlich keine Relevanz, wenn es darum geht, eine willk\u00fcrliche Beeinflussung der Besteuerung zu verhindern, wie sie eintreten k\u00f6nne, wenn die f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestlaufzeit unterlaufen werden soll. Dass die Vertragsparteien dies in casu gewollt hatten \u2013 daran l\u00e4sst der BFH keinen Zweifel erkennen und bringt auch den zugrunde liegenden Sachverhalt deutlicher zum Ausdruck als die Vorinstanz. Die Motivation der Vertragsparteien war allzu offensichtlich, und man sp\u00fcrt das Bedauern des Senats, die Organschaft schon deshalb ablehnen zu k\u00f6nnen, weil die Mindestlaufzeit nicht ernsthaft vereinbart gewesen ist. [<i>Rz. 15<\/i>] Dazu hatte das FG jedoch keine Feststellungen getroffen. Bei dieser Sachlage kann man den Senat letztlich verstehen, auch wenn er in Bezug auf die vorfristige Beendigung Steine statt Brot gibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zu Begr\u00fcndung und Beendigung einer k\u00f6rperschaftssteuerlichen Organschaft entschieden. 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