{"id":6588,"date":"2014-04-02T08:40:26","date_gmt":"2014-04-02T06:40:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6588"},"modified":"2014-04-02T08:40:26","modified_gmt":"2014-04-02T06:40:26","slug":"grunderwerbsteuer-bei-optionen-an-anteilen-an-einer-kapitalgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/04\/02\/grunderwerbsteuer-bei-optionen-an-anteilen-an-einer-kapitalgesellschaft\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei Optionen an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5462\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5462\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5462\" alt=\"RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5462\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Bei Immobilientransaktionen werden h\u00e4ufig Strukturen gew\u00e4hlt bei denen zun\u00e4chst nur ein Optionsrecht an Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft einger\u00e4umt wird. Entweder erh\u00e4lt der m\u00f6gliche Erwerber ein bindendes Verkaufsangebot (sog. Call-Option) oder der Erwerber gibt ein bindendes Kaufangebot ab (sog. Put-Option). Dar\u00fcber hinaus besteht die M\u00f6glichkeit gegenseitig einger\u00e4umter\/gekreuzter Optionen (sog. Cross-Option). Die Einr\u00e4umung solcher Optionen stellt noch keine \u00dcbertragung des zivilrechtlichen Eigentums dar. Jedoch kann je nach Ausgestaltung der Option(en) bereits das wirtschaftliche Eigentum (\u00a7 39 Abs. 2 AO) an den Anteilen \u00fcbergehen. Nach der bisherigen Rechtslage war klar, dass die blo\u00dfe Einr\u00e4umung solcher Optionen keine Grunderwerbsteuer ausl\u00f6sen kann. <!--more-->Die Einf\u00fchrung des \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG. und der sog. wirtschaftlichen Beteiligung sowie der hierzu ergangene Erlass (Gleichlautender Erlass betr. Anwendung des \u00a7 1 Abs. 3a GEStG vom 9. 10. 2013, BStBl. I S. 1364) werfen die Frage auf, ob Optionen an Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft nunmehr doch bereits Grunderwerbsteuer ausl\u00f6sen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\"><b>Verschaffung eines Verf\u00fcgungsrechtes nach \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG<\/b><\/p>\n<p>Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG soll nur Vorg\u00e4nge erfassen, die es dem Erwerber erm\u00f6glichen, sich den Wert des Grundst\u00fccks f\u00fcr eigene Rechnung nutzbar zu machen.<\/p>\n<p>Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vermittelt jedoch nur eine mittelbare Einflussnahme auf ein dieser Kapitalgesellschaft geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck. Daher kann der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG nicht durch Rechtsvorg\u00e4nge erf\u00fcllt werden, die sich auf Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften beziehen. Daher kann die Einr\u00e4umung eines Optionsrechts an einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft den Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p><b>Anteilsvereinigung oder Anteils\u00fcbertragung nach \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG<\/b><\/p>\n<p>Die Vereinigung von mindestens 95% der Anteile im Sinne des \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG setzt eine rechtliche Vereinigung in der Hand eines Rechtstr\u00e4gers voraus. Ebenso kn\u00fcpft \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG an den Erwerb von mindestens 95% der Anteile als rechtlichen Vorgang an. Da eine Einr\u00e4umung einer Option allenfalls den \u00dcbergang wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen begr\u00fcnden kann, unterf\u00e4llt sie folglich nicht dem Tatbestand des \u00a7\u00a01 Abs. 3 GrEStG.<\/p>\n<p><b>Begr\u00fcndung einer wirtschaftlichen Beteiligung gem. \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG<\/b><\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG wird ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang fingiert, wenn ein Rechtstr\u00e4ger eine \u201ewirtschaftliche Beteiligung\u201c von 95 % an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.<\/p>\n<p>Die \u201ewirtschaftliche Beteiligung\u201c ist in \u00a7 1 Abs. 3a Satz 2 und 3 GrEStG. gesetzlich definiert. Demnach ist eine \u201ewirtschaftliche Beteiligung\u201c die Summe aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wobei die mittelbare Beteiligung durch Multiplikation der Vomhunderts\u00e4tze zu ermitteln ist. Dies spricht daf\u00fcr, dass die \u201ewirtschaftliche Beteiligung\u201c nur eine rechnerische Ermittlungsmethode ist und auch weiterhin die einzelnen Beteiligungen selbst rechtlicher und nicht wirtschaftlicher Natur sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung \u00e4u\u00dfert sich in ihrem neuen gleich lautenden Erlass nicht ausdr\u00fccklich zu der Frage, ob auch wirtschaftliches Eigentum an Anteilen ausreichend sein kann. Allerdings wird unter Nr. 5 des Erlasses klargestellt, dass im Rahmen von \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG nicht die sachenrechtliche Betrachtungsweise gilt. Dies k\u00f6nnte den Schluss zulassen, dass die Finanzverwaltung bereits wirtschaftliches Eigentum an Anteilen f\u00fcr den Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG ausreichen lassen will. Allerdings wird in dem folgenden Absatz des Erlasses ausschlie\u00dflich auf die gesetzliche Definition der wirtschaftlichen Beteiligung, d.h. das \u201eDurchrechnen\u201c von Beteiligungen unabh\u00e4ngig von der Gesellschaftsform, Bezug genommen. Dies zeigt, dass auch die Finanzverwaltung die \u201ewirtschaftliche Beteiligung\u201c nur als eine rechnerische Ermittlungsmethode durch Addition und Multiplikation von rechtlichen Beteiligungen ansieht.<\/p>\n<p>Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG. sog. RETT-Blocker-Strukturen der Besteuerung zu unterwerfen, bei denen durch rechtliche Beteiligungen durchgerechnet eine Beteiligung von \u00fcber 95% besteht. Die Besteuerung von Vorg\u00e4ngen, die wirtschaftliches Eigentum an Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften begr\u00fcnden, war nicht die Intention des Gesetzgebers bei Einf\u00fchrung des \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG und insbesondere des Begriffs \u201ewirtschaftliche Beteiligung\u201c.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass auch \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG nur rechtliche Anteilsvereinigungen erfasst. Dem Wort \u201ewirtschaftlich\u201c ist demnach keine \u00fcber die Definition in \u00a7 1 Abs. 3a S\u00e4tze 2 und 3 GrEStG hinausgehende Bedeutung zuzumessen. Die Einr\u00e4umung einer Option kann daher nicht zu einer Anteilsvereinigung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG f\u00fchren.<\/p>\n<p><b>Praxishinweis<\/b><\/p>\n<p>Um jedoch jedes Restrisiko bei Immobilientransaktionen auszuschlie\u00dfen, verbleibt zun\u00e4chst nur die M\u00f6glichkeit, den \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen bei der vertraglichen Ausgestaltung der Option zu vermeiden. Daher ist insbesondere darauf zu achten, dass sowohl das Risiko einer Wertminderung als auch die Chance einer Wertsteigerung der Anteile sowie die mit den Anteilen verbundenden wesentlichen Rechte noch nicht durch die Vereinbarung einer Option auf den Erwerber \u00fcbergehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Immobilientransaktionen werden h\u00e4ufig Strukturen gew\u00e4hlt bei denen zun\u00e4chst nur ein Optionsrecht an Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft einger\u00e4umt wird. Entweder erh\u00e4lt der m\u00f6gliche Erwerber ein bindendes Verkaufsangebot (sog. Call-Option) oder der Erwerber gibt ein bindendes Kaufangebot ab (sog. 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