{"id":6611,"date":"2014-04-10T18:06:21","date_gmt":"2014-04-10T16:06:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6611"},"modified":"2014-04-10T18:06:21","modified_gmt":"2014-04-10T16:06:21","slug":"steuerrisiken-durch-umstrukturierungen-nach-erbfall-und-schenkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/04\/10\/steuerrisiken-durch-umstrukturierungen-nach-erbfall-und-schenkung\/","title":{"rendered":"Steuerrisiken durch Umstrukturierungen nach Erbfall und Schenkung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2317\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2317\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2317\" alt=\"RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg 320w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2317\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr den Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen gelten weitreichende erbschaft- und schenkungsteuerliche Beg\u00fcnstigungen. Um diese Verg\u00fcnstigungen zu erhalten und eine Nachversteuerung zu vermeiden, muss der Erwerber von Betriebsverm\u00f6gen die Behaltensvorschriften des \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG \u00fcber einen Zeitraum von 5 bzw. 7 Jahren (Behaltensfrist) einhalten. Er darf in dieser Zeit u.a. nicht das Betriebsverm\u00f6gen und auch keine wesentlichen Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfern. Die Behaltensvorschriften stehen h\u00e4ufig im Konflikt mit dem Bed\u00fcrfnis des Erwerbers das erworbene Betriebsverm\u00f6gen umzustrukturieren.<!--more--><\/p>\n<p>Ein solches Bed\u00fcrfnis kann bereits bei Erwerb bestehen oder aber w\u00e4hrend der langen Behaltensfrist entstehen. Bei einer Umstrukturierung kommt es in der Regel zu einem ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlichen Tausch. Ertragsteuerlich bestehen in der Regel M\u00f6glichkeiten nach dem UmwStG, eine Gewinnrealisierung zu vermeiden. Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 20.11.2013 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,632574,\">DB0632574<\/a>) hat die Finanzverwaltung nun zu den Behaltensvorschriften nach \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG in Einbringungs- und Umwandlungsf\u00e4llen Stellung genommen. Sie vertritt darin eine vollkommen neue Auffassung, die neue Stolperfallen f\u00fcr den Steuerpflichtigen und leider erneut strafrechtlichen Risiken er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p><b>Zu viel erhalten = unsch\u00e4dlich \/ Zu wenig erhalten = Ver\u00e4u\u00dferung und Nachversteuerung<\/b><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung geht von dem Grundfall aus, dass ein Steuerpflichtiger steuerbeg\u00fcnstigt erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gew\u00e4hrung neuer Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft einbringt (Anteilstausch, \u00a7 21 UmwStG). Zu diesem in der Praxis h\u00e4ufigen Grundfall vertritt sie folgende neue Auffassung:<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Frage nach einer etwaigen Nachversteuerung soll ein im Zeitpunkt der Einbringung anzustellender Wertvergleich zwischen den hingegebenen und den daf\u00fcr erhaltenen Anteilen sein. Soweit der Wert der erhaltenen neuen Anteile den Wert der hingegebenen Anteile <span style=\"text-decoration: underline\">unterschreitet<\/span>, soll eine anteilige Nachversteuerung erfolgen. Demgegen\u00fcber soll eine Nachversteuerung nicht in Betracht kommen, wenn der Wert der erhaltenen Anteile dem Wert der hingegebenen Anteile entspricht oder ihn sogar <span style=\"text-decoration: underline\">\u00fcbersteigt<\/span>.<\/p>\n<p>Mangels Begr\u00fcndung im Erlass ist nicht ersichtlich, wie die Finanzverwaltung zu dieser neuen, h\u00f6chst kritikw\u00fcrdigen Auffassung gelangt ist. Weder \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG noch \u00a7\u00a7 20 ff. UmwStG enthalten Regelungen, welche die neue Verwaltungsmeinung st\u00fctzen w\u00fcrden. Denn f\u00fcr die Anwendbarkeit des Umwandlungssteuergesetzes ist es unerheblich, welchen Wert die als Gegenleistung erhaltenen neuen Anteile besitzen. Entscheidend ist vielmehr, dass als Gegenleistung neue Anteile (im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung) gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Auch zu den Wertungen des \u00a7\u00a7 13a Abs. 5 ErbStG steht die neue Auffassung der Finanzverwaltung im Widerspruch. Erh\u00e4lt ein Einbringender f\u00fcr die von ihm erbrachte Einlage keine ad\u00e4quate Gegenleistung in Form von wertgleichen neuen Anteilen, fingiert \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG eine Schenkung des Einbringenden an die \u00fcbrigen Gesellschafter der ausgebenden Kapitalgesellschaft. Ist demnach aufgrund eines geringeren Werts der ausgegebenen neuen Anteile die Schenkungsfiktion nach \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG anzuwenden, so kann dies nicht als sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung i. S. des \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG gewertet werden. Denn eine Weiterschenkung der Anteile l\u00f6st gerade keine Nachversteuerung aus (vgl. R E 13a.12 Abs. 5 Satz 1 ErbStR 2011), sondern stellt einen eigenst\u00e4ndigen schenkungsteuerbaren Vorgang dar. Es ist aber g\u00e4nzlich unzweifelhaft, dass ein Weiterverschenken des beg\u00fcnstigt erworbenen Verm\u00f6gensgegenstands keine Nachversteuerung der ersten, beg\u00fcnstigten Schenkung ausl\u00f6st. Dies muss dann aber auch in den von der Finanzverwaltung beschriebenen Einbringungsf\u00e4llen gelten.<\/p>\n<p><b>Stolperfalle mit strafrechtlichen Konsequenzen<\/b><\/p>\n<p>Problematisch wird die neue Stolperfalle durch die sanktionsbewehrte Anzeigepflicht des \u00a7\u00a013a Abs. 6 Satz 2 ErbStG. Danach ist der Erwerber beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens verpflichtet, von sich aus jede Verletzung der Behaltensregeln innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen. Da die Anzeige eine Steuererkl\u00e4rung im Sinne der Abgabenordnung darstellt (\u00a7\u00a013a Abs. 6 Satz 4) kann durch die Nichtabgabe der Anzeige der Tatbestand der <span style=\"text-decoration: underline\">Steuerhinterziehung<\/span> verwirklicht werden. \u00a7 13a Abs. 6 Satz 6 stellt \u00fcberdies klar, dass die Anzeige selbst dann zu erfolgen hat, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung f\u00fchrt<span style=\"text-decoration: underline\">. <\/span><\/p>\n<p>In allen Umstrukturierungsf\u00e4llen innerhalb der Behaltensfrist ist daher dringend zur Abgabe einer solchen Anzeige binnen Monatsfrist zu raten!<\/p>\n<p>Anzumerken ist, dass die Darlegungslast f\u00fcr die Verwirklichung eines Nachversteuerungstatbestands bei der Finanzbeh\u00f6rde liegt. Daher m\u00fcsste diese eigenst\u00e4ndig die entsprechenden Unternehmensbewertungen durchf\u00fchren, um den angeblichen Nachversteuerungstatbestand und dessen Umfang nachzuweisen, da f\u00fcr diesen von der Verwaltung angenommenen Nachversteuerungsfall kein gesondertes Feststellungsverfahren gesetzlich vorgesehen ist (vgl. \u00a7\u00a7 13a Abs. 1a, 13a Abs. 2a ErbStG). Aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen sehen wir gute Erfolgschancen f\u00fcr Rechtsbehelfe gegen eine solche auf einen Einbringungsfall gest\u00fctzte Steuerfestsetzung.<\/p>\n<p><b>Fazit: Verunsicherung \u2013 enormer Aufwand \u2013 Ineffizienz<\/b><\/p>\n<p>Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die neue Auffassung der Finanzverwaltung zu einer erheblichen Verunsicherung der Steuerpflichtigen in Umstrukturierungsf\u00e4llen f\u00fchrt. Die Finanzverwaltung widmet sich in dem neuen Erlass haupts\u00e4chlich Einbringungsf\u00e4llen nach \u00a7\u00a7 20 ff. UmwStG, wobei sie jedoch klarstellt, dass f\u00fcr die \u00fcbrigen Umwandlungsvorg\u00e4nge i. S. der \u00a7\u00a7 3 bis 16 UmwStG (Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel) entsprechendes gilt.<\/p>\n<p>Um das Nachversteuerungsrisiko absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, ist der Steuerpflichtige gezwungen, umfangreiche Bewertungen vorzunehmen. Angesichts der auch im reformierten Bewertungsgesetz m\u00f6glichen Bewertungsdifferenzen wird der Steuerpflichtige hierdurch keine Rechtssicherheit, sondern allenfalls eine ungef\u00e4hre Einsch\u00e4tzung bekommen. Dar\u00fcber hinaus verursacht die Bewertung erheblichen Aufwand f\u00fcr den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung, der ertragsteuerlich im Rahmen einer Einbringung nach \u00a7\u00a7 20 ff. UmwStG nicht erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr den Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen gelten weitreichende erbschaft- und schenkungsteuerliche Beg\u00fcnstigungen. 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