{"id":6621,"date":"2014-04-16T09:03:44","date_gmt":"2014-04-16T07:03:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6621"},"modified":"2014-04-16T09:03:44","modified_gmt":"2014-04-16T07:03:44","slug":"verfassungswidrige-erbschaftsteuer-handlungsbedarf-bei-unternehmensvermogen-vor-dem-kunftigen-urteil-des-bundesverfassungsgerichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/04\/16\/verfassungswidrige-erbschaftsteuer-handlungsbedarf-bei-unternehmensvermogen-vor-dem-kunftigen-urteil-des-bundesverfassungsgerichts\/","title":{"rendered":"Verfassungswidrige Erbschaftsteuer \u2013 Handlungsbedarf bei Unternehmensverm\u00f6gen vor dem k\u00fcnftigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5588\" style=\"width: 147px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5588\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5588\" alt=\"RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg\" width=\"137\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg 137w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-440x539.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-755x925.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat.jpg 1252w\" sizes=\"(max-width: 137px) 100vw, 137px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5588\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit Beschluss vom 27.9.2012 (Az. II R 9\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,524035,\">DB0524035<\/a>) hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung ersucht, ob die erbschaftsteuerlichen Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Unternehmensverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG) mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind. Nach Ansicht des BFH sind die weitreichenden Verschonungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen verfassungswidrig, da sie nicht durch hinreichende Gemeinwohlgr\u00fcnde gerechtfertigt sind und angesichts der f\u00fcr alle Steuerpflichtigen gleichen Tarifvorschrift (\u00a7 19 ErbStG) zu einer die gesamte Erbschaftsteuer erfassenden Fehlbesteuerung f\u00fchren. Mit Erlassen vom 14.11.2012 (BStBl. I S. 1082, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,556618,\">DB0556618<\/a>) hat die Finanzverwaltung f\u00fcr alle offenen Steuerf\u00e4lle mit Stichtag ab 1.1.2009 angeordnet, dass die Steuer nur noch vorl\u00e4ufig festgesetzt werden darf. <!--more-->Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird noch im Jahr 2014 erwartet (Az. 1 BvL 21\/12). Damit stellt sich die Frage nach m\u00f6glichem Handlungsbedarf vor der Gerichtsentscheidung: Welche Auswirkungen hat das Urteil auf bereits vollzogene \u00dcbertragungen, welche Folgen hat es f\u00fcr Schenkungen und Erbf\u00e4lle nach dem Urteil?<\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><b>Bestandskr\u00e4ftige endg\u00fcltige Steuerbescheide<\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr alle bestandskr\u00e4ftigen und nicht mehr \u00e4nderbaren Steuerbescheide sind aus dem Urteil des BVerfG keine Folgen zu erwarten. Diese Bescheide bleiben unver\u00e4ndert bestehen (\u00a7 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).<b><\/b><\/p>\n<p><b>Steuerbescheide mit vorl\u00e4ufiger Steuerfestsetzung<\/b><\/p>\n<p>Alle ab 14.11.2012 bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts erfolgten Steuerfestsetzungen sind in vollem Umfang vorl\u00e4ufig (\u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO) und k\u00f6nnen daher nach dem Urteil noch ge\u00e4ndert werden. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, so kann es dessen Bestimmungen f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren. Alle vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzungen w\u00e4ren dann von Amts wegen aufzuheben (\u00a7 165 Abs. 2 Satz 1 AO). Neufestsetzungen k\u00f6nnten mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen. Eine r\u00fcckwirkende Neuregelung der Erbschaftsteuer zulasten der Steuerpflichtigen w\u00e4re verfassungsrechtlich nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt das Verfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuerrecht, so bleiben die Verschonungsregeln f\u00fcr Unternehmensverm\u00f6gen anwendbar. Vorl\u00e4ufige Bescheide w\u00fcrden dadurch allerdings nicht automatisch endg\u00fcltig; die Endg\u00fcltigkeit tritt ohne Zutun des Steuerpflichtigen erst mit Festsetzungsverj\u00e4hrung ein. Steuerpflichtige sollten daher bei g\u00fcnstigen vorl\u00e4ufigen Bescheiden einen Antrag auf Endg\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung beim Finanzamt stellen (\u00a7 165 Abs. 2 S. 4 AO), um eine \u00c4nderung wegen sonstiger unzutreffender Veranlagung zu vermeiden.<\/p>\n<p>Angesichts seiner bisherigen Urteile zur Erbschaftsteuer nicht unwahrscheinlich ist schlie\u00dflich, dass das BVerfG nur die Unvereinbarkeit des Erbschaftsteuerrechts mit dem Gleichheitssatz ausspricht und den Gesetzgeber zur verfassungskonformen Neuregelung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt verpflichtet. In diesem Fall bleiben alle vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzungen ebenfalls vorl\u00e4ufig bestehen, egal, ob das Gericht die Fortgeltung des verfassungswidrigen Rechts anordnet oder nicht. Eine \u00c4nderung dieser Steuerbescheide zulasten der Steuerpflichtigen ist unzul\u00e4ssig (\u00a7 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Deshalb sollte auch dann ggf. die Endg\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung beantragt werden.<\/p>\n<p><b>Noch nicht veranlagte Erbf\u00e4lle und Schenkungen vor Urteilsverk\u00fcndung<\/b><\/p>\n<p>Erkl\u00e4rt das BVerfG das geltende Erbschaftsteuerrecht f\u00fcr nichtig, k\u00f6nnten die bei Entscheidung des Gerichts noch offenen Steuerf\u00e4lle nicht mehr veranlagt werden und blieben steuerfrei. Besteht die Erbschaftssteuer dagegen die gerichtliche Pr\u00fcfung, so erfolgt die Steuerfestsetzung auf Basis der (ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung modifizierten) geltenden Verschonungsregeln. Gleiches gilt, wenn das Verfassungsgericht befristet oder unbefristet die Fortgeltung des geltenden Rechts anordnet. Wurde die Fortgeltung nicht angeordnet oder ist eine vom Gericht f\u00fcr die Fortgeltung oder die gesetzliche Neuregelung gesetzte Frist abgelaufen, so darf das Finanzamt die Veranlagung nur noch vorl\u00e4ufig vornehmen (\u00a7\u00a0165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO); entsprechende Bescheide sind hierauf zu pr\u00fcfen. Eine sp\u00e4tere \u00c4nderung dieser Steuerfestsetzungen zulasten der Steuerpflichtigen auf Grundlage einer zwischenzeitlichen gesetzlichen Neuregelung w\u00e4re als sog. echte R\u00fcckwirkung verfassungsrechtlich nicht zul\u00e4ssig.<b><\/b><\/p>\n<p><b>\u00dcbertragungen zwischen Urteil und Inkrafttreten eines neuen Erbschaftsteuerrechts<\/b><\/p>\n<p>Wird das Erbschaftsteuerrecht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, k\u00f6nnte jegliches Verm\u00f6gen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung steuerfrei \u00fcbertragen werden. Best\u00e4tigt das Gericht das geltende Recht dagegen, werden k\u00fcnftige \u00dcbertragungen auf Grundlage der geltenden Verschonungsregeln besteuert. H\u00e4lt das Gericht das geltende Erbschaftsteuerrecht f\u00fcr unvereinbar mit dem Grundgesetz, so kommt es darauf an, ob und ggf. bis wann das Gericht die Fortgeltung des alten Rechts angeordnet hat. Nur w\u00e4hrend der Geltung des alten Rechts k\u00f6nnen auf dessen Grundlage endg\u00fcltige Veranlagungen vorgenommen werden. In allen anderen F\u00e4llen w\u00e4ren Steuerfestsetzungen im Hinblick auf die k\u00fcnftige gesetzliche Neuregelung erneut nur vorl\u00e4ufig m\u00f6glich. \u00c4nderungen solcher vorl\u00e4ufigen Bescheide sind nur zugunsten des Steuerzahlers erlaubt. Eine gesetzliche Neuregelung kann damit f\u00fcr zwischenzeitliche \u00dcbertragungen r\u00fcckwirkend keine Nachteile entfalten.<\/p>\n<p><b>Fazit: Vertrauensschutz<\/b><\/p>\n<p>Die gute Nachricht f\u00fcr die Steuerpflichtigen ist, dass sich die aktuell und voraussichtlich bis zu einer Neuregelung der Erbschaftsteuer bestehende Unsicherheit in fast allen Szenarien nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirken wird. Alle vor Inkrafttreten eines k\u00fcnftigen Erbschaftsteuerrechts \u00fcbertragenen Unternehmensverm\u00f6gen k\u00f6nnen somit noch in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln oder gar v\u00f6lliger Steuerfreiheit kommen.<\/p>\n<p>Risiken f\u00fcr die von der Entscheidung des Verfassungsgerichts betroffenen Steuerpflichtigen best\u00fcnden nur, wenn das Gericht punktuell \u2013 ohne Einbeziehung der Tarifvorschrift \u2013 die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren sollte. Dies w\u00e4re indes nur zul\u00e4ssig, wenn das Gericht \u00fcberzeugt ist, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis von der Nichtigkeit der \u00a7\u00a7\u00a013a, 13b ErbStG gar keine Verschonung f\u00fcr Unternehmensverm\u00f6gen geschaffen h\u00e4tte; letzteres erscheint angesichts der Gesetzeshistorie fernliegend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 27.9.2012 (Az. II R 9\/11, DB0524035) hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung ersucht, ob die erbschaftsteuerlichen Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Unternehmensverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG) mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind. &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/04\/16\/verfassungswidrige-erbschaftsteuer-handlungsbedarf-bei-unternehmensvermogen-vor-dem-kunftigen-urteil-des-bundesverfassungsgerichts\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2241,30612],"tags":[7848,23328],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6621"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6621"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6621\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6629,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6621\/revisions\/6629"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6621"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6621"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6621"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}