{"id":6630,"date":"2014-04-22T18:46:00","date_gmt":"2014-04-22T16:46:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6630"},"modified":"2014-04-22T18:46:00","modified_gmt":"2014-04-22T16:46:00","slug":"zinsschranke-das-ende-ist-nah","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/04\/22\/zinsschranke-das-ende-ist-nah\/","title":{"rendered":"Zinsschranke \u2013 Das Ende ist nah?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1269\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1269\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1269\" alt=\"RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg 591w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1269\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Nicht \u00fcberraschend stellt der BFH die Zinsschranke insgesamt auf den verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfstand, indem er Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke gew\u00e4hrt (BFH-Beschluss v. 18.12.2013- I B 85\/13, DB DB0652069<b>)<\/b>. Der Streitfall betraf einen &#8222;normalen&#8220; Fall der Zinsschranke, in dem trotz negativen Einkommens K\u00f6rperschaftsteuer h\u00e4tte gezahlt werden sollen. Hier hatte das Unternehmen noch Gl\u00fcck, denn der K\u00f6rperschaftsteuerschaden betrug im Streitjahr nur ca. 11.000 Euro. Das hat den BFH jedoch nicht gehindert, die Sache ernst zu nehmen.<!--more--><\/p>\n<p><b>Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips <\/b><\/p>\n<p>Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit bedeutet f\u00fcr die Einkommensteuer wie die K\u00f6rperschaftsteuer grunds\u00e4tzlich, dass nur das Nettoeinkommen, also der Saldo aus Einnahmen und betrieblich veranlassten Ausgaben, der Besteuerung unterliegt. Die Zinsschranke stellt eine Durchbrechung des Nettoprinzips, und damit eine Einschr\u00e4nkung der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit dar. Bis hierher ist der Gedankengang des BFH nur schwerlich in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p><b>Rechtfertigung?<\/b><\/p>\n<p>Die eigentliche Frage ist, ob diese Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Die Zinsschranke wurde im Jahr 2008 offiziell als Ma\u00dfnahme zur Gegenfinanzierung von Steuersatzsenkungen eingef\u00fchrt. Der BFH h\u00e4lt zwar die Gegenfinanzierung einer Steuersatzsenkung durch Einschr\u00e4nkungen des objektiven Nettoprinzips nicht grunds\u00e4tzlich f\u00fcr ausgeschlossen, allerdings ist auch dabei auf eine &#8222;gleichheitsgerechte Lastenverteilung&#8220; zu achten, die bei der Zinsschranke nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>Relativ kurz macht es der BFH mit den sogenannten &#8222;qualifizierten Fiskalzwecken&#8220;<span style=\"text-decoration: underline\">.<\/span> Dass die &#8222;Best\u00e4tigung des Steueraufkommens&#8220; oder die &#8222;Vermeidung unkalkulierbarer Steuerausf\u00e4lle&#8220; es geboten h\u00e4tten, die Zinsschranke einzuf\u00fchren, kann der BFH bei \u00fcberschl\u00e4giger Pr\u00fcfung nicht erkennen.<\/p>\n<p>Bei summarischer Pr\u00fcfung ist f\u00fcr den BFH auch nicht erkennbar, dass die <span style=\"text-decoration: underline\">Missbrauchsabwehr<\/span> die Zinsschranke rechtfertigen k\u00f6nnte. Eine Missbrauchstypisierung wie die Zinsschranke ist zwar prinzipiell zul\u00e4ssig, sie darf jedoch keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlen, sondern muss sich realit\u00e4tsgerecht am typischen Fall orientieren. Dabei d\u00fcrfen die ungleichen Rechtsfolgen nur eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Zahl von Personen treffen und die Nachteile d\u00fcrfen nicht zu schwer wiegen. Das erscheint dem BFH hier zumindest als zweifelhaft.<\/p>\n<p>F\u00fcr den deutschen Fiskus liegt das eigentliche Problem bei der Regelung des Zinsabzuges im EU-Recht. Der Gesetzgeber hat &#8222;Angst&#8220; vor Gewinnverlagerungen in das Ausland, glaubt jedoch, dem aufgrund der Restriktionen des EU-Rechtes nicht direkt entgegenwirken zu k\u00f6nnen. Die Erw\u00e4gungen des BFH zur Erforderlichkeit der Zinsschranke kommen daher zum Kern des Themas: Die Zinsschranke ist nicht zielgenau, da sie auch hohe, oder aus Sicht des Gesetzgebers \u00fcberh\u00f6hte Zinsaufwendungen betrifft, die keinen Auslandsbezug haben und deshalb eine Ergebnisverlagerung in das Ausland nicht mit sich bringen k\u00f6nnen. Dem BFH erscheint es jedoch fraglich, ob zur Vermeidung der Unionsrechtswidrigkeit die Zinsschranke in dieser Form erforderlich sei. Es lie\u00dfe sich zumindest nicht ausschlie\u00dfen, dass der EuGH ausgehend von seiner j\u00fcngeren Rechtsprechung eine zielgenaue Missbrauchsklausel akzeptieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der BFH \u00e4u\u00dfert seine Bedenken zwar in zur\u00fcckhaltender Form (&#8222;es bestehen Zweifel&#8220;, &#8222;es erscheint fraglich&#8220;). Es spricht jedoch vieles daf\u00fcr, dass sich der I. Senat bei Abfassung dieses Beschlusses bereits eine klare Meinung gebildet hat. Die Aussagen sind auch nicht \u00fcberraschend, denn der BFH hat sich bereits in einem fr\u00fcheren AdV-Beschluss aus dem Jahre 2012 (I B 111\/11, DB 2012 S. 1071; hierzu Steuerblog DB0474603 v. 16.05.2012) entsprechend ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><b>AdV auch bei verfassungsrechtlichen Zweifeln<\/b><\/p>\n<p>Der AdV steht nach Auffassung des I. Senates, der sich inzwischen auch der II. Senat angeschlossen hat, nicht entgegen, dass das BVerfG ein Gesetz m\u00f6glicherweise nicht r\u00fcckwirkend, sondern nur pro futuro f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren wird.<\/p>\n<p><b>BVerfG &#8211; Rechtsschutz auch f\u00fcr die Vergangenheit?<\/b><\/p>\n<p>Es ist abzusehen, dass die Zinsschranke das BVerfG fr\u00fcher oder sp\u00e4ter erreichen wird. Sollte das BVerfG die Zinsschranke gleichfalls f\u00fcr verfassungswidrig halten, w\u00e4re es zu begr\u00fc\u00dfen, wenn dies nicht nur f\u00fcr die Zukunft, sondern auch f\u00fcr die Vergangenheit zur Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Denn die bisherige Praxis, verfassungswidrige Steuergesetze f\u00fcr die Vergangenheit bestehen zu lassen, k\u00f6nnte als Belohnung daf\u00fcr verstanden werden, auch erkennbare verfassungsrechtliche Fehler nicht zu beheben. Die \u201eBeute\u201c des verfassungswidrigen Gesetzes verbleibt dem Fiskus. Anders w\u00e4re das zu beurteilen, wenn sich die verfassungsrechtliche Wertung \u00e4ndert und dem Gesetzgeber Zeit zur Anpassung zu geben ist. Bei der Zinsschranke hingegen ist die plausible verfassungsrechtliche Kritik so alt wie das Gesetz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht \u00fcberraschend stellt der BFH die Zinsschranke insgesamt auf den verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfstand, indem er Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke gew\u00e4hrt (BFH-Beschluss v. 18.12.2013- I B 85\/13, DB DB0652069). 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