{"id":6640,"date":"2014-04-30T09:06:44","date_gmt":"2014-04-30T07:06:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6640"},"modified":"2014-05-06T11:48:44","modified_gmt":"2014-05-06T09:48:44","slug":"fatca-auch-fonds-mussen-demnachst-daten-uber-us-kunden-und-investoren-liefern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/04\/30\/fatca-auch-fonds-mussen-demnachst-daten-uber-us-kunden-und-investoren-liefern\/","title":{"rendered":"FATCA: Auch Fonds m\u00fcssen demn\u00e4chst Daten \u00fcber US-Kunden und -Investoren liefern"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5896\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5896\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5896\" alt=\"RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5896\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Das BMF hat k\u00fcrzlich einen Referentenentwurf f\u00fcr eine Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA ver\u00f6ffentlicht (FATCA-Verordnung). Die daraus resultierenden \u00dcberpr\u00fcfungs-, Melde- und Registrierungspflichten m\u00fcssen aller Voraussicht nach erstmalig bis zum 31. Juli 2015 von s\u00e4mtlichen \u201emeldenden deutschen Finanzinstituten\u201c erf\u00fcllt werden. Das sind nicht nur Banken, sondern beispielsweise auch Private Equity- und sonstige Fonds.<\/p>\n<p>Der mit den FATCA-Pflichten verbundene Aufwand kann enorm sein. Die Implementierung entsprechender Prozesse wird daher von Banken seit L\u00e4ngerem unter Aufwendung erheblicher Ressourcen vorbereitet.<\/p>\n<p>F\u00fcr andere Finanzinstitute wie beispielsweise Fonds mit einer \u00fcberschaubaren Zahl von Anlegern m\u00f6gen die praktischen Auswirkungen von FATCA unter Umst\u00e4nden geringer sein. Unumg\u00e4nglich ist eine Besch\u00e4ftigung mit dem Thema FATCA aber auch f\u00fcr Fonds und ihre Manager &#8211; und zwar auch, wenn keine Investments in den USA get\u00e4tigt werden!<!--more--><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>FATCA: Nach dem US-amerikanischen \u201eForeign Account Tax Compliance Act\u201c (FATCA) vom M\u00e4rz 2012 unterliegen, grob vereinfacht, Zahlungen aus US-amerikanischen Quellen an ausl\u00e4ndische (d.\u00a0h. nicht US-amerikanische) Finanzinstitute einem Quellensteuerabzug von 30%, es sei denn, das betreffende Finanzinstitut erf\u00fcllt bestimmte Pr\u00fcfungs- und Meldepflichten, sodass die US-Bundessteuerbeh\u00f6rde (Internal Revenue Service, IRS) ausreichend Informationen erh\u00e4lt, ob und in welchem Umfang US-amerikanische Steuerpflichtige direkt oder indirekt Berechtigte dieser Eink\u00fcnfte sind.<span style=\"text-decoration: underline\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>FATCA-Abkommen: Nachdem deutlich geworden war, dass die vollst\u00e4ndige Erf\u00fcllung der FATCA-Pflichten durch ausl\u00e4ndische Finanzinstitute unmittelbar gegen\u00fcber dem IRS kaum praktikabel gewesen w\u00e4re, haben zahlreiche L\u00e4nder, darunter auch Deutschland mit den USA Staatsvertr\u00e4ge zur Umsetzung von FATCA abgeschlossen. In dem betreffenden deutsch-amerikanischen Abkommen zur F\u00f6rderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten vom 31. M\u00e4rz 2013 (FATCA-Abkommen) verpflichtete sich Deutschland, die im Inland ans\u00e4ssigen Finanzinstitute zur Erhebung bestimmter Informationen \u00fcber ihre Kunden oder Anleger zu verpflichten und die so erhobenen Daten an den IRS zu \u00fcbermitteln. Im Gegenzug werden deutsche Finanzinstitute grunds\u00e4tzlich als die FATCA-Regelungen einhaltend (<i>deemed compliant<\/i>) eingestuft mit der Folge, dass der 30%-ige Quellensteuerabzug entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>FATCA-Verordnung: Gest\u00fctzt auf eine eigens hierf\u00fcr geschaffene Erm\u00e4chtigung (vgl. \u00a7 117c Abgabenordnung &#8211; AO) hat der BMF am 6. M\u00e4rz 2014 einen Referentenentwurf der FATCA-Verordnung ver\u00f6ffentlicht. Dem Vernehmen nach wird der Entwurf der FATCA-Verordnung ohne wesentliche \u00c4nderungen in Kraft treten, zumal er weitgehend lediglich die im FATCA-Abkommen definierten Begriffe und Verpflichtungen wiedergibt.<\/p>\n<p><b>Pflichten gem\u00e4\u00df FATCA-Verordnung<\/b><\/p>\n<p>Nach der FATCA-VO sind alle deutschen Finanzinstitute verpflichtet, ihre Kunden bzw. Investoren zu \u201escreenen\u201c, um m\u00f6gliche US-Kunden bzw. -Investoren zu identifizieren. Art und Umfang des gebotenen Screenings sowie m\u00f6gliche Folgepflichten variieren nach folgenden Kriterien:<\/p>\n<ol>\n<li>Natur des unmittelbaren Beteiligten (nat\u00fcrliche oder juristische Person),<\/li>\n<li>Zeitpunkt der Anlage,<\/li>\n<li>H\u00f6he des Kontosaldos oder Wert der Beteiligung.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ergibt das Screening der Kunden oder Investoren Anhaltspunkte f\u00fcr eine direkte oder indirekte Beteiligung eines US-Steuerpflichtigen, werden weitergehende Untersuchungen in Bezug auf die US-Steuerpflichtigen notwendig; eine indirekte Beteiligung ist relevant, wenn der US-Steuerpflichtige den unmittelbar Beteiligten beherrscht.<\/p>\n<p>Jedes Finanzinstitut, bei dem sich aufgrund des Screenings oder der weitergehenden Untersuchung eine Beteiligung von US-Steuerpflichtigen ergeben hat, muss bestimmte Angaben zu seiner eigenen Identit\u00e4t, zur Identit\u00e4t der US-Steuerpflichtigen und zum Kontostand oder zu den auf die US-Steuerpflichtigen entfallenden Ertr\u00e4ge, einschlie\u00dflich einer Aufschl\u00fcsselung nach einzelnen steuerlich relevanten Bestandteilen (z.B. Zinsen, Dividenden, Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se), elektronisch an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Die Erhebungs- und \u00dcbermittlungspflicht gilt erstmals f\u00fcr das Jahr 2014 und ist bis zum 31. Juli 2015 zu erf\u00fcllen, wobei Angaben zur Aufschl\u00fcsselung des Kontostandes bzw. der auf die US-Steuerpflichtigen entfallenden Ertr\u00e4ge fr\u00fchestens erstmals f\u00fcr das Kalenderjahr 2015 erforderlich sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist jedes Finanzinstitut mit (direkt oder indirekt beteiligten) US-Steuerpflichtigen verpflichtet, sich bis zum 31.\u00a0Dezember 2014 online beim IRS zu registrieren und eine Internationale Identifikationsnummer f\u00fcr Intermedi\u00e4re (Global Intermediary Identification Number, GIIN) zu beantragen.<\/p>\n<p>Die k\u00fcnftigen Pflichten gem\u00e4\u00df FATCA-Verordnung sind bu\u00dfgeldbew\u00e4hrt; ihre Verletzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (\u00a7 379 Abs. 2 Nr. 1b AO).<\/p>\n<p>Ergibt das Screening oder die weitergehende Untersuchung der Kunden- bzw. Investorenbasis keine direkte oder indirekte Beteiligung von US-Steuerpflichtigen, sollte eine Nullmeldung an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern entbehrlich sein; eine GIIN zur Vermeidung der 30%i-gen FATCA-Quellensteuer sollte aber dennoch beantrag werden. Sie ist nur dann entbehrlich, wenn ein Finanzinstitut keine US-Kunden oder Investoren hat und keinerlei Zahlungen aus US-Quellen erh\u00e4lt.<b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Automatisierter Austausch von steuerlich relevanten Daten ist ein effizientes Mittel im Kampf gegen Steuerhinterziehungen. Begr\u00fc\u00dfenswert ist auch die zwischenstaatliche Umsetzung von FATCA. Denn aufgrund des FATCA-Abkommens und der FATCA-Verordnung sind deutsche Steuerpflichtige nun nicht mehr gegen\u00fcber dem US Fiskus zur Auskunft verpflichtet, sondern gegen\u00fcber ihrem Heim-Fiskus.<\/p>\n<p>Die damit einhergehende praktische Erleichterung hat allerdings auch einen Preis. Deutsche Finanzinstitute m\u00fcssen Informationen \u00fcber US-Kunden oder \u2013Investoren auch dann erheben und dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u00fcbermitteln, wenn gar keine Investments in den USA get\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>Ungeachtet des hehren Ziels gilt: Der Umfang von \u201eCompliance\u201c-Plichten hat in den letzten Jahren gerade bei Fonds als Finanzinstituten mit typischerweise schlanker Organisation erheblich zugenommen und bindet inzwischen einen erheblichen Teil der Ressourcen. Die neuen FATCA-Pflichten treten zu zahlreichen ebenfalls erst k\u00fcrzlich begr\u00fcndeten aufsichtsrechtlichen Compliance-Pflichten hinzu \u2013 sei es gem\u00e4\u00df der AIFM-Richtlinie und dem KAGB oder dem US-amerikanischen Dodd-Frank Act. In absehbarer Zeit kommen die \u00dcberpr\u00fcfungs- und Meldepflichten gem\u00e4\u00df dem globalen Standard f\u00fcr den automatischen Informationsaustausch hinzu (Common Reporting Standard; CRS); vgl. Dorfmueller, Steuerboard vom 25. Februar 2014, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,1019,649603,\">DB0649603<\/a>).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist Augenma\u00df bei der weiteren Umsetzung und Anwendung von FATCA bzw. der FATCA-Verordnung geboten. Perspektivisch wird es darauf ankommen, die diversen Plichten aufeinander abzustimmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat k\u00fcrzlich einen Referentenentwurf f\u00fcr eine Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA ver\u00f6ffentlicht (FATCA-Verordnung). Die daraus resultierenden \u00dcberpr\u00fcfungs-, Melde- und Registrierungspflichten m\u00fcssen aller Voraussicht nach erstmalig bis zum 31. 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