{"id":6663,"date":"2014-05-09T17:11:44","date_gmt":"2014-05-09T15:11:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6663"},"modified":"2014-05-09T17:11:44","modified_gmt":"2014-05-09T15:11:44","slug":"schenkungsteuer-bei-unverzinslichem-darlehen-an-nichtehelichen-lebensgefahrten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/05\/09\/schenkungsteuer-bei-unverzinslichem-darlehen-an-nichtehelichen-lebensgefahrten\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuer bei unverzinslichem Darlehen an nichtehelichen Lebensgef\u00e4hrten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6662\" style=\"width: 144px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6662\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6662\" alt=\"Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Associate, P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-134x168.jpg\" width=\"134\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-134x168.jpg 134w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-440x548.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-755x942.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252.jpg 1619w\" sizes=\"(max-width: 134px) 100vw, 134px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6662\" class=\"wp-caption-text\">Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Associate, P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Zuwendungen zwischen Partnern sind in Ehen ebenso wie in nichtehelichen Partnerschaften t\u00e4gliche Praxis. Da Verm\u00f6gensverschiebungen in nichtehelichen Partnerschaften nach deren Ende nicht durch g\u00fcter- oder erbrechtliche Regelungen ausgeglichen werden, kann die Gew\u00e4hrung eines Darlehens insofern gegen\u00fcber einer Schenkung vorzugsw\u00fcrdig sein. Doch auch bei der Darlehensgew\u00e4hrung ist Vorsicht geboten, wie ein Ende letzten Jahres ergangenes Urteil des BFH (Urteil vom 27.11.2013 \u2013 II R 25\/12, BFH\/NV 2014 S. 537) best\u00e4tigt: Wird das Darlehen an den Lebensgef\u00e4hrten zinslos gew\u00e4hrt, unterliegt die Bereicherung des Darlehensnehmers der Schenkungsteuer. Das Urteil folgt grunds\u00e4tzlich der vorinstanzlichen Entscheidung des FG M\u00fcnster (vgl. Escher, Steuerboard DB0560918) und der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH zur Gew\u00e4hrung zinsloser Darlehen, geht jedoch in wesentlichen Punkten dar\u00fcber hinaus.<!--more--><\/p>\n<p><b>Die Entscheidung des BFH<\/b><\/p>\n<p>Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Darlehensgeber mit der Darlehensnehmerin eine ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaft einging, woraufhin die Darlehensnehmerin ihre Berufst\u00e4tigkeit einschr\u00e4nkte und auf Anspr\u00fcche aus ihrem Ehevertrag gegen ihren damaligen Ehemann verzichtete. Zur Tilgung eines Bankdarlehens gew\u00e4hrte der Darlehensgeber seiner Lebensgef\u00e4hrtin sodann ein zinsloses Darlehen.<\/p>\n<p>Der BFH sah hierin unter Hinweis auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung eine freigebige Zuwendung nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gegenstand der Zuwendung sei der Nutzungsvorteil, der mit 5,5 % zu kapitalisieren sei (\u00a7 15 Abs. 1 BewG).<\/p>\n<p><b>Eingehen der ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft keine Gegenleistung f\u00fcr Zuwendung<\/b><\/p>\n<p>Der BFH pr\u00fcfte zun\u00e4chst die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. F\u00fcr ehebezogene Zuwendungen ist seit langem anerkannt, dass sie \u2013 ausnahmsweise abweichend vom Zivilrecht, das den Schenkungscharakter wegen des spezifischen Ehebezugs ablehnt \u2013 als Schenkungen steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 2.3.1994 \u2013 II R 59\/92, BStBl. II 1994, 366 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,95252,\">DB0095252<\/a>). In seinem Urteil \u00fcbertrug der BFH diesen Grundsatz nunmehr ausdr\u00fccklich auf nichteheliche Lebensgemeinschaften: Wende ein Lebensgef\u00e4hrte aus Anlass der Eingehung einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft dem anderen freigebig etwas zu, sei das Eingehen der ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft keine Gegenleistung f\u00fcr die Zuwendung. Dar\u00fcber hinaus stellte der BFH in dem vorliegenden Fall fest, dass die Einschr\u00e4nkung der Berufst\u00e4tigkeit der Darlehensnehmerin und der Verzicht auf Anspr\u00fcche gegen ihren damaligen Ehemann keine Gegenleistung f\u00fcr die zinslose Darlehensgew\u00e4hrung darstellten, da der Darlehensgeber hierdurch \u201ekeinen schenkungsteuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigenden, in Geld zu veranschlagenden Vorteil (\u00a7 7 Abs. 3 ErbStG) hatte\u201c.<\/p>\n<p><b>Bewertung des Nutzungsvorteils nach markt\u00fcblichem Zinssatz zul\u00e4ssig<\/b><\/p>\n<p>W\u00e4hrend das FG M\u00fcnster eine Bewertung mit einem anderen Zinssatz als 5,5% abgelehnt hatte, obwohl es von einem niedrigeren Marktzinssatz \u00fcberzeugt war, stellte der BFH f\u00fcr die Bewertung des Nutzungsvorteils zweierlei klar: Zum einen erkl\u00e4rte er den Nachweis eines niedrigeren markt\u00fcblichen Zinssatzes erstmals f\u00fcr zul\u00e4ssig (da jedoch entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG fehlten, verblieb es in diesem Fall letztlich bei dem Zinssatz von 5,5%). Zum anderen stellte er klar, dass es f\u00fcr die Bewertung des Nutzungsvorteils nicht etwa auf die Rendite ankomme, die der Darlehensgeber bei Anlage des Darlehensbetrages bei einer Bank zu markt\u00fcblichen Bedingungen erzielen h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen. Vielmehr sei der Vergleichsma\u00dfstab der Zinssatz, den der Darlehensnehmer bei Aufnahme eines Darlehens zu abgesehen von der Zinslosigkeit vergleichbaren Bedingungen am Markt h\u00e4tte entrichten m\u00fcssen.<\/p>\n<p><b>Bewertung der Entscheidung und praktische Konsequenzen<\/b><\/p>\n<p>Positiv ist, dass der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens die Gelegenheit genutzt hat, die Nachweism\u00f6glichkeit f\u00fcr einen geringeren Marktzins als Bewertungsma\u00dfstab ausdr\u00fccklich zuzulassen. Dies entspricht auch dem Wortlaut des \u00a7 15 Abs. 1 BewG, auf den der BFH die Bewertung des Nutzungsvorteils richtigerweise st\u00fctzt (\u201ewenn kein anderer Wert feststeht\u201c).<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung der Rechtsprechung zu den ehebezogenen Zuwendungen auf Zuwendungen zwischen Partnern einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft \u00fcberrascht letztlich nicht. Auch der BGH setzt bei der zivilrechtlichen Beurteilung von unbenannten Zuwendungen eheliche und ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaften regelm\u00e4\u00dfig gleich (Vgl. z.B. BGH-Urteil vom 25.11.2009 &#8211; XII ZR 92\/06, DB0345319). Steuerlich w\u00e4re eine Differenzierung jedoch durchaus angebracht, insbesondere wenn man bedenkt, dass das Schenkungsteuerrecht f\u00fcr Schenkungen zwischen Ehepartnern alle zehn Jahre einen Freibetrag von 500.000 \u20ac gew\u00e4hrt, w\u00e4hrend nichtehelichen Lebenspartnern f\u00fcr diesen Zeitraum nur der allgemeine Freibetrag von 20.000 \u20ac zusteht.<\/p>\n<p>Auch wenn unbenannte Zuwendungen in geringer H\u00f6he und im Rahmen der laufenden gemeinsamen Haushaltsf\u00fchrung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Einzelf\u00e4llen nicht der Schenkungsteuer unterliegen (FG M\u00fcnchen, Beschluss vom 3.2.2006 \u2013 4 V 2881\/05, EFG 2006 S.\u00a0 686), kann der Freibetrag bei einer langj\u00e4hrigen Partnerschaft schnell ausgesch\u00f6pft sein. Es empfiehlt sich daher, Darlehen an nichteheliche Lebenspartner zu markt\u00fcblichen Zinsen zu vergeben. Dabei kann der anzusetzende Zins durch die Bestellung einer Sicherheit (z.B. Grundschuld) weiter gesenkt werden. Und nicht zuletzt sollte die Markt\u00fcblichkeit durch ein Angebot einer Bank, das auf vergleichbaren Konditionen beruht, gegen\u00fcber dem Finanzamt nachweisbar sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuwendungen zwischen Partnern sind in Ehen ebenso wie in nichtehelichen Partnerschaften t\u00e4gliche Praxis. 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