{"id":6669,"date":"2014-05-13T18:54:42","date_gmt":"2014-05-13T16:54:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6669"},"modified":"2014-05-13T18:54:42","modified_gmt":"2014-05-13T16:54:42","slug":"berucksichtigung-von-sonderausgaben-auch-bei-auslandischen-einkunften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/05\/13\/berucksichtigung-von-sonderausgaben-auch-bei-auslandischen-einkunften\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung von Sonderausgaben auch bei ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6668\" style=\"width: 137px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/M-Nathmann.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6668\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6668\" alt=\"RA Marc Nathmann, Hof\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/M-Nathmann-127x168.jpg\" width=\"127\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/M-Nathmann-127x168.jpg 127w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/M-Nathmann.jpg 140w\" sizes=\"(max-width: 127px) 100vw, 127px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6668\" class=\"wp-caption-text\">RA Marc Nathmann, Hof<\/p><\/div>\n<p>Ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte werden k\u00fcnftig steuerlich g\u00fcnstiger behandelt, da Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen sowie alle \u00fcbrigen steuerrechtlich abzugsf\u00e4higen personenbezogenen und familienbezogenen Positionen bei der Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. 12. 2013 (I R 71\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,651502,\">DB0651502<\/a>) entschieden. Der BFH stellt insbesondere klar, dass das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen ist. Gegen dieses Prinzip verst\u00f6\u00dft die bisherige Methode der Berechnung des Anrechnungsh\u00f6chstbetrags nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 34c Abs. 1 Satz 2 EStG. Dies wird nach dem Wortlaut des Urteils generell und nicht nur wie im vom BFH entschiedenen Fall\u00a0 bei Eink\u00fcnften aus dem EU-Ausland gelten. <!--more-->Damit d\u00fcrfte k\u00fcnftig das subjektive Nettoprinzip auch bei Auslandssachverhalten umfassend zur Anwendung gelangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Ausl\u00e4ndische Einkommensteuern werden in Deutschland regelm\u00e4\u00dfig auf die nationale deutsche Einkommenssteuer angerechnet. Nach \u00a7 34c Abs. 1 EStG wird jedoch nicht stets die gesamte ausl\u00e4ndische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet, sondern maximal der Teil, der der deutschen Einkommensteuer entspricht, die auf die im Inland steuerpflichtigen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte durchschnittlich entf\u00e4llt. Die Formel zur Berechnung des Anrechnungsh\u00f6chstbetrag ist in \u00a7 34c Abs. 1 Satz 2 geregelt.<\/p>\n<p>Dies gilt regelm\u00e4\u00dfig insbesondere bei Kapitaleink\u00fcnften unabh\u00e4ngig davon, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Diese regeln nur, dass bzw. auf welche Eink\u00fcnfte die ausl\u00e4ndische Steuer anzurechnen ist. Die Anrechnung und die n\u00e4heren Modalit\u00e4ten regelt das nationale deutsche Recht.<\/p>\n<p>Die Berechnung des Anrechnungsh\u00f6chstbetrags bedeutet, dass allein auf die Summe der Eink\u00fcnfte gem. \u00a7 2 Abs. 3 EStG abgestellt wird. Dadurch bleiben Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen unber\u00fccksichtigt. Abz\u00fcge, welche nach \u00a7 2 Abs. 3 bis 5 EStG systematisch nach der Ermittlung der Summe der Eink\u00fcnfte und des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte f\u00fcr die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ber\u00fccksichtigt werden, gehen damit bei der Ermittlung des Anrechnungsh\u00f6chstbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 34c Abs. 1 Satz 2 EStG verloren. Denn der Anrechnungsh\u00f6chstbetrag bezieht sich auf die Summe der Eink\u00fcnfte als Divisor, im Verh\u00e4ltnis der jeweiligen Anteile zulasten der in- wie der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte. Indem diese Abzugspositionen die deutsche Einkommensteuer mindern, werden jene Positionen im Ergebnis rechnerisch anteilig auch den ausl\u00e4ndischen Einkunftsteilen zugeordnet. Betroffen davon sind steuerlich abziehbare Kosten der Lebensf\u00fchrung wie Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen, aber auch der Grundfreibetrag nach \u00a7 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. In jenem anteiligen Umfang, in welchem diese Abzugspositionen auf die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte entfallen, reduzieren sie folglich den Anrechnungsh\u00f6chstbetrag.<\/p>\n<p>Dieses Vorgehen ist im Schrifttum bereits auf erheblichen Widerspruch gesto\u00dfen. Die wohl h.M. sah hierin einen Versto\u00df gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.<\/p>\n<p><b>Die Entscheidungen des EuGH und des BFH<\/b><\/p>\n<p>Diese Auffassung hat der EuGH in der Rechtssache Beker und Beker (EuGH-Urteil vom 28. 2. 2013, C-168\/11, Beker und Beker) best\u00e4tigt (vgl. <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,585950,\">DB0585950<\/a>). Im Anschluss hieran best\u00e4tigt der BFH, dass aufgrund des vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichenden subjektiven\u00a0 Nettoprinzips die Berechnung des Anrechnungsh\u00f6chtsbetrags gegen europarechtliche Vorgaben verst\u00f6\u00dft. Das Urteil geht allerdings \u00fcber die Entscheidung des EuGH hinaus und stellt klar, dass dies nicht nur f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus EU-Mitgliedstaaten, sondern gleicherma\u00dfen auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Drittstaaten gelte. Weiter f\u00fchrt der BFH aus, dass der Sparerfreibetrag gem. \u00a7 20 Abs. 4 EStG sowohl bei der Ermittlung der inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen als auch bei der Ermittlung der ausl\u00e4ndischen Kapitaleink\u00fcnfte im Rahmen des \u00a7 34c Abs. 1 S. 2 EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p><b>Ausblick<\/b><\/p>\n<p>Damit werden Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen k\u00fcnftig generell bei allen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen. Hier ist besonders zu begr\u00fc\u00dfen, dass der BFH deutlich gemacht hat, dass diese Ber\u00fccksichtigung nicht nur f\u00fcr EU-Eink\u00fcnfte, sondern aufgrund des verfassungsrechtlich gesicherten subjektiven Nettoprinzips auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Drittstaaten gilt.<\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen w\u00e4re es ausdr\u00fccklich, wenn diese Grunds\u00e4tze dar\u00fcber hinaus auch auf K\u00f6rperschaften Anwendung finden w\u00fcrde. Hier sollte auch der Abzug von Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4gen Ber\u00fccksichtigung finden. Die Situation von im Inland ans\u00e4ssigen K\u00f6rperschaften ist eine vergleichbare. Der Abzug von Spenden bzw. Mitgliedsbeitr\u00e4gen wird im Falle von Eink\u00fcnften aus dem Inland nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in den dort geregelten Grenzen und Voraussetzungen vollst\u00e4ndig gew\u00e4hrt, w\u00e4hrend der Spendenabzug bei Eink\u00fcnften aus dem Ausland weiterhin nur teilweise im Rahmen H\u00f6chstbetragsregelung nach \u00a7 34c Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgen soll. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re eine gesetzliche Klarstellung w\u00fcnschenswert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte werden k\u00fcnftig steuerlich g\u00fcnstiger behandelt, da Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen sowie alle \u00fcbrigen steuerrechtlich abzugsf\u00e4higen personenbezogenen und familienbezogenen Positionen bei der Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. 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