{"id":6701,"date":"2014-05-20T14:54:05","date_gmt":"2014-05-20T12:54:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6701"},"modified":"2014-05-28T09:24:31","modified_gmt":"2014-05-28T07:24:31","slug":"verlustabzug-bei-korperschaften-entwurf-eines-bmf-schreibens-zu-%c2%a7-8c-kstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/05\/20\/verlustabzug-bei-korperschaften-entwurf-eines-bmf-schreibens-zu-%c2%a7-8c-kstg\/","title":{"rendered":"Verlustabzug bei K\u00f6rperschaften \u2013 Entwurf eines BMF-Schreibens zu \u00a7 8c KStG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6697\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Mathias-Birnbaum.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6697\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6697\" alt=\"Dr. Mathias Birnbaum, Rechtsanwalt, Steuerberater, KPMG AG, K\u00f6ln \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Mathias-Birnbaum-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Mathias-Birnbaum-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Mathias-Birnbaum.jpg 273w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6697\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Mathias Birnbaum, Rechtsanwalt, Steuerberater, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das BMF hat am 15.4.2014 den Entwurf eines Schreibens zur \u201eVerlustabzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr K\u00f6rperschaften\u201c ver\u00f6ffentlicht, welches das bisherige Schreiben zu \u00a7 8c KStG ersetzen soll. Im Entwurf werden die Ausf\u00fchrungen zum unterj\u00e4hrigen Beteiligungserwerb neu gefasst. Erstmalig nimmt die Finanzverwaltung Stellung zur Konzernklausel und zur Stille-Reserven-Klausel. <!--more--><b><\/b><\/p>\n<p><b>Unterj\u00e4hriger Beteiligungserwerb<\/b><\/p>\n<p>Bei einem unterj\u00e4hrigen Beteiligungserwerb unterliegt auch ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 8c KStG. Nach dem alten Schreiben war es nicht zul\u00e4ssig, einen bis zum Beteiligungserwerb erzielten Gewinn mit noch nicht genutzten Verlusten zu verrechnen. Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 30.11.2011 (BStBl. II 2012 S. 360 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,467588,\">DB0467588<\/a>) soll nunmehr eine Verrechnung m\u00f6glich sein. Voraussetzung ist aber, dass das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in dem der sch\u00e4dliche Beteiligungserwerb erfolgt, insgesamt positiv ist. Sind vor dem sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb Gewinne und nachher Verluste entstanden, muss zun\u00e4chst eine Saldierung der Ergebnisse erfolgen. Ein nach der Saldierung verbleibender Gewinn soll \u2013 unter Beachtung der Mindestgewinnbesteuerung \u2013 mit noch nicht genutzten Verlusten verrechenbar sein. Auf verbleibende nicht genutzte Verlustvortr\u00e4ge findet dann \u00a7 8c KStG Anwendung.<\/p>\n<p>Das Ergebnis des gesamten Wirtschaftsjahrs soll nach wirtschaftlichen Kriterien aufgeteilt werden, was durch Erstellung eines Zwischenabschlusses auf den \u00dcbertragungsstichtag erfolgen kann. Wenn kein Zwischenabschluss erstellt wird, soll eine Sch\u00e4tzung erfolgen. Die fr\u00fcher vorgesehene zeitanteilige Aufteilung wird nicht mehr genannt.<\/p>\n<p>Im Fall einer ertragsteuerlichen Organschaft f\u00fchrt ein sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb beim Organtr\u00e4ger in der Regel auch zu einem mittelbaren sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb bei der Organgesellschaft. Die Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 8c KStG soll dann auf Ebene des Organtr\u00e4gers und der Organgesellschaft getrennt, also vor der Einkommenszurechnung angewandt werden. Ein bis zum sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb bei der Organgesellschaft erwirtschafteter Gewinn soll damit offenbar nicht mit bis zum sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb erzielten Verlusten des Organtr\u00e4gers verrechenbar sein.<\/p>\n<p><b>Konzernklausel<\/b><\/p>\n<p>Ein sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb liegt nach der sog. Konzernklausel (\u00a7 8c Abs. 1 Satz 5 KStG) nicht vor, wenn an dem \u00fcbertragenden und an dem \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger dieselbe Person zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Das Entwurfsschreiben f\u00fchrt aus, dass \u201edieselbe Person\u201c jede nat\u00fcrliche oder juristische Person des privaten oder \u00f6ffentlichen Rechts sein kann, nicht aber Personengesellschaften. \u00dcbertragender und \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger sind diejenigen, die vor und nach der \u00dcbertragung die Anteile an der Verlustgesellschaft halten (keine Anlehnung der Definition ans UmwStG). Erwerbe unter Beteiligung der Konzernspitze sind im Ergebnis nicht beg\u00fcnstigt. Die Anwendung der Konzernklausel ist f\u00fcr jeden Beteiligungserwerb separat zu pr\u00fcfen. Sind die Voraussetzungen f\u00fcr einzelne Erwerbe erf\u00fcllt, sind diese weder bei der Ermittlung der sch\u00e4dlichen Grenze von 25% bzw. 50% noch bei der Berechnung des 5-Jahres-Zeitraums zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><b>Stille-Reserven-Klausel<\/b><\/p>\n<p>Nach der sog. Stille-Reserven-Klausel (\u00a7 8c Abs. 1 S. 6 ff. KStG) kommt es nicht zu einem Verlustuntergang, soweit im Betriebsverm\u00f6gen der Verlustgesellschaft stille Reserven vorhanden sind. Das Entwurfsschreiben sieht vor, dass stille Reserven in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Regelfall von der Ber\u00fccksichtigung ausgenommen sind. Stille Reserven in Tochterpersonengesellschaften sind \u2013 nur f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer \u2013 zu ber\u00fccksichtigen. Bei mehrstufigen Beteiligungen sind die Voraussetzungen der Stille-Reserven-Klausel auf jeder Ebene zu pr\u00fcfen. F\u00fcr die Ermittlung der stillen Reserven soll dabei grunds\u00e4tzlich das f\u00fcr die Obergesellschaft gezahlte Entgelt zugrunde zu legen sein. Abweichend davon k\u00f6nnen die stillen Reserven der Verlustgesellschaft etwa durch eine Unternehmensbewertung nachgewiesen werden. Die in der Gesetzesbegr\u00fcndung enthaltene Anforderung, dass \u201edie Summe der in den untergeordneten Unternehmen ermittelten stillen Reserven die im Kaufpreis bzw. im Unternehmenswert der erworbenen Gesellschaft enthaltenen stillen Reserven nicht \u00fcbersteigen\u201c d\u00fcrfe, wird im Entwurf nicht aufgegriffen.<\/p>\n<p>Stille Reserven im Betriebsverm\u00f6gen von Organgesellschaften sollen nicht auf Ebene des Organtr\u00e4gers ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><b>Anmerkung<\/b><\/p>\n<p>Das Entwurfsschreiben ist insbesondere beim unterj\u00e4hrigen Beteiligungserwerb deutlich zu restriktiv gehalten und m.E. auch mit dem im BFH-Urteil vom 30.11.2011 postulierten Z\u00e4surgedanken nicht vereinbar. Man k\u00f6nnte im \u00dcbrigen auch die Frage aufwerfen, ob es bez\u00fcglich der unterj\u00e4hrigen Gewinne f\u00fcr die Anwendung der Mindestbesteuerung \u00fcberhaupt eine Rechtsgrundlage gibt. Besonders unbefriedigend ist die Behandlung der Organschaftsf\u00e4lle. Aufgrund der Ergebniszurechnung zum Ende des Wirtschaftsjahres stehen unterj\u00e4hrige Gewinne der Organgesellschaft f\u00fcr die Verlustverrechnung nicht zur Verf\u00fcgung. Sachgerechterweise m\u00fcssten diese Gewinne aber im Rahmen des \u00a7 8c KStG mit den Verlustvortr\u00e4gen des Organtr\u00e4gers verrechenbar sein, da die Organgesellschaft selbst keine eigenen Verlustvortr\u00e4ge bilden kann (vgl. auch Ernst, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,469499,\">DB 2012 S. 1002<\/a>). Gleiches gilt auch f\u00fcr die Stille-Reserven-Klausel. F\u00fcr Zwecke des \u00a7 8c KStG d\u00fcrfte es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der regul\u00e4ren Gewinnzurechnung zum Ende des Wirtschaftsjahrs ankommen.<\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben nimmt zudem zu einer Reihe von Punkten keine Stellung, bei denen eine Kl\u00e4rung h\u00f6chst w\u00fcnschenswert w\u00e4re. Prominentes Beispiel w\u00e4re die Behandlung der erbschaftsteuerlichen Stimmenpoolvertr\u00e4ge im Rahmen des \u00a7 8c KStG. Hier bestehen in der Praxis nach wie vor erhebliche Unsicherheiten. Es bleibt zu hoffen, dass auf dem Weg zum endg\u00fcltigen Schreiben noch eine deutliche \u00dcberarbeitung erfolgen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat am 15.4.2014 den Entwurf eines Schreibens zur \u201eVerlustabzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr K\u00f6rperschaften\u201c ver\u00f6ffentlicht, welches das bisherige Schreiben zu \u00a7 8c KStG ersetzen soll. Im Entwurf werden die Ausf\u00fchrungen zum unterj\u00e4hrigen Beteiligungserwerb neu gefasst. 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