{"id":6711,"date":"2014-05-23T14:09:14","date_gmt":"2014-05-23T12:09:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6711"},"modified":"2014-05-23T14:09:14","modified_gmt":"2014-05-23T12:09:14","slug":"das-finanzamt-macht-ernst-bei-auslandssachverhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/05\/23\/das-finanzamt-macht-ernst-bei-auslandssachverhalten\/","title":{"rendered":"Das Finanzamt macht Ernst bei Auslandssachverhalten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4851\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4851\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4851\" alt=\"StB Dipl.-Kfm. Peter F.  Peschke, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-125x168.jpg\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-755x1006.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4851\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>In neuerer Zeit sehen sich die Steuerpflichtigen und deren Berater immer h\u00e4ufiger Anfragen seitens der Finanzbeh\u00f6rden ausgesetzt, die bei Auslandssachverhalten sehr weitgehende Ausk\u00fcnfte von den Beteiligten einfordern. F\u00fcr die Praxis bedeutet dies erneut erh\u00f6hte Anforderungen an die Sachverhaltsdokumentation. Au\u00dferdem muss in Zukunft den sogenannten Au\u00dfenwirtschaftsmeldungen mehr Beachtung geschenkt werden.<!--more--><\/p>\n<p><b>Die rechtlichen Auskunftsbefugnisse der Finanzbeh\u00f6rden<\/b><\/p>\n<p>Die Finanz\u00e4mter verlangen \u2013 m\u00f6glicherweise motiviert durch die aktuelle Kritik am Kampf gegen Geldw\u00e4sche in Deutschland \u2013 neuerdings verst\u00e4rkt detaillierte Ausk\u00fcnfte von Steuerpflichtigen, die Beteiligungen im Ausland halten. Die Reichweite des neu erwachten Interesses der Beh\u00f6rden ist dabei viel weitgehender als fr\u00fcher, was bei vielen Steuerpflichtigen zu Verunsicherung f\u00fchrt. Oftmals ist auf den ersten Blick nicht klar, wie bzw. ob dem Auskunftsverlangen entsprochen werden muss oder kann.<\/p>\n<p>Die Befugnis der Beh\u00f6rden zu solchen Auskunftsersuchen ergibt sich generell aus \u00a7 90 Abs. 2 sowie aus \u00a7 160 der Abgabenordnung (AO). Demnach trifft den Steuerpflichtigen eine sogenannte \u201eerh\u00f6hte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten\u201c. Dabei haben die Steuerpflichtigen \u201ealle f\u00fcr sie bestehenden rechtlichen und tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen\u201c (\u00a7 90 Abs.2 S.2 AO). Dar\u00fcber hinaus verpflichtet \u00a7 160 AO den Steuerpflichtigen, die Empf\u00e4nger geleisteter Zahlungen dem Finanzamt genau zu benennen, um den Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben etc. zu erm\u00f6glichen. Die Befugnis der Beh\u00f6rden Ausk\u00fcnfte von den Steuerpflichtigen einzuholen wird dabei insgesamt als sehr weitgehend verstanden und umfasst damit zum Beispiel auch Ausk\u00fcnfte \u00fcber andere Beteiligten an einem ausl\u00e4ndischen Fonds.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Mitwirkung umfasst dabei aber nicht nur die Angabe von Beweismitteln, sondern sogar deren Beschaffung (\u00a7 90 Abs.2 Satz 1 AO). Das bedeutet, der Steuerpflichtige muss im Einzelfall eine Dokumentation von Beteiligungen und Geldfl\u00fcssen vorlegen.<\/p>\n<p><b>Grenzen der Auskunftspflicht<\/b><\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige kann eine Anfrage seitens der Finanzbeh\u00f6rden nur dann zur\u00fcckweisen, wenn inhaltlich eine eindeutig nicht steuererhebliche Tatsache betroffen ist.Ob eine steuererheblich Tatsache vorliegtist jedoch von den Finanzbeh\u00f6rden zu bewerten, wobei die Rechtsprechung einen sehr weiten und subjektiven Entscheidungsspielraum er\u00f6ffnet. Der BFH hat bereits 1968 entschieden, dass die Ausk\u00fcnfte im Rahmen der \u201ekonkreten oder aufgrund allgemeiner Erfahrung\u201c eingeholt werden k\u00f6nnen (vgl. BFH v. 13.02.1968 \u2013 GrS 5\/67 = BStBl II 1968, 365).<\/p>\n<p>Daher wird der Steuerpflichtige, au\u00dfer im Falle eklatant rechtswidriger Auskunftsersuchen wohl in der Regel dem Verlangen der Finanzbeh\u00f6rden nachkommen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Allerdings kann der Fall eintreten, dass es dem Steuerpflichtigen aufgrund ausl\u00e4ndischer Auskunftsverbote nicht m\u00f6glich ist, den deutschen Finanzbeh\u00f6rden Auskunft zu erteilen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betroffenen Staat Abkommen existieren, die den Vorrang der einen oder anderen Norm regeln. Soweit das allerdings nicht der Fall ist, ist nach den Kriterien der Zumutbarkeit, Erforderlichkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne zu entscheiden, ob eine Pflichtenkollision vorliegt, die die deutschen Finanzbeh\u00f6rden ber\u00fccksichtigen. So kann eine Strafvorschrift wie zum Beispiel Art. 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht zu einer Entbindung von der Mitwirkungspflicht f\u00fchren, wenn etwa die Strafverfolgung in der Schweiz auf diesem Feld nur sporadisch erfolgt. Der Steuerpflichtige kann also letzten Endes nach \u00a7 90 Abs. 2 AO zur Mitwirkung verpflichtet sein und gleichzeitig nach Schweizer Recht bestraft werden.<\/p>\n<p><b>Konsequenteres Aussch\u00f6pfen der gesetzlichen Befugnisse<\/b><\/p>\n<p>Bisher haben die Finanzbeh\u00f6rden von ihren Ermittlungsbefugnissen jedoch nicht immer vollen Gebrauch gemacht. Dies scheint sich nun zu \u00e4ndern und stellt die im Inland unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen h\u00e4ufig vor Darlegungsschwierigkeiten, da vielfach keine oder nur ungen\u00fcgende Aufzeichnungen vorliegen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Finanz\u00e4mter auch den Au\u00dfenwirtschaftsmeldungen in diesem Bereich gr\u00f6\u00dfere Bedeutung einr\u00e4umen. Nach \u00a7 11 Abs.2 Au\u00dfenwirtschaftsgesetz i .V. mit \u00a7\u00a7 64 ff. Au\u00dfenwirtschaftsverordnung sind Inl\u00e4nder \u2013 grob vereinfacht \u2013 verpflichtet, der Deutschen Bundesbank regelm\u00e4\u00dfig Meldung hinsichtlich ihrer Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Unternehmen sowie bei Zahlungen \u00fcber 12.500 \u20ac zu machen.<\/p>\n<p><b>Folgen und Ratschl\u00e4ge f\u00fcr die Praxis<\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr die Beratungspraxis ergeben sich durch die weitgehenden Mitwirkungspflichten vor allem erh\u00f6hte Anforderungen an die Sachverhaltsdokumentation. Denn nach \u00a7 90 Abs.2 Satz 4 AO hat der Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten eine Beweisvorsorge zu treffen, um seinen erh\u00f6hten Mitwirkungspflichten auch nachkommen zu k\u00f6nnen. Dies f\u00fchrt unter Umst\u00e4nden zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten.<\/p>\n<p>Praxisrelevant ist vor allem der Fall, in dem sich die Mehrheitsgesellschafter gegen\u00fcber dem um Auskunft bittenden Minderheitsgesellschafter verweigern. Dies betrifft vor allem nat\u00fcrliche Personen, die oftmals nur geringe Beteiligungen halten. Dann ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige insoweit seine Gestaltungsvorsorgeverpflichtung nicht erf\u00fcllen konnte. Allerdings trifft auch hier den Steuerpflichtigen die Beweislast (vgl. S\u00f6hn, in: H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7 90 AO Rn. 167).<\/p>\n<p>Man muss beachten, dass allein die objektive oder subjektive Unm\u00f6glichkeit den Steuerpflichtigen noch nicht von seiner Mitwirkungspflicht befreit. Es soll vielmehr entscheidend sein, ob die Unm\u00f6glichkeit vermeidbar war. Daher ist gerade vor Investments mit der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft abzukl\u00e4ren, inwieweit den Auskunftsanspr\u00fcchen der deutschen Finanz\u00e4mter entsprochen werden kann. Dabei ist die Rechtsfolge der Verletzung der erh\u00f6hten Mitwirkungspflicht zu ber\u00fccksichtigen: Im Ernstfall muss der Steuerpflichtige mit einer Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen rechnen!<\/p>\n<p>Zu beachten ist auch, dass die Steuerpflichtigen bei Missachtung der Meldepflicht nach \u00a7 81 Abs. 2 Nr. 19 Au\u00dfenwirtschaftsverordnung eine Ordnungswidrigkeit begehen. Dies wurde bislang wenig geahndet, allerdings ist nunmehr mit Sanktionen zu rechnen. Die Beratungspraxis hat also darauf hinzuwirken, dass die sogenannten Au\u00dfenwirtschaftsmeldungen in Zukunft ernster genommen werden.<\/p>\n<p>Gerade dabei kann sich aber auch ein Synergieeffekt ergeben: Die Meldepflichten aus dem Au\u00dfenwirtschaftsgesetz und der Au\u00dfenwirtschaftsverordnung sollten inhaltlich sehr weitgehend den Anforderungen an eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht nach \u00a7 90 Abs. 2 AO entsprechen.<\/p>\n<p>Letzten Endes ist den weitreichenden Auskunftsersuchen der Finanzbeh\u00f6rden also mit einer entsprechenden Dokumentation entgegenzukommen (zur sogenannten Tax-Compliance <i>Mardini<\/i>, Steuerboard <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,606025,\">DB0606025<\/a>). Durch die gro\u00dfe Bewegung im Bereich der Unternehmens-Compliance d\u00fcrfte ohnehin schon in den meisten F\u00e4llen eine gesunde Dokumentationskultur vorherrschen. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Dokumentation der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle betrifft neben dem behandelten steuerverfahrensrechtlichen Aspekt ja bekannterma\u00dfen auch den Bereich der Vorstands- und Mitgliederhaftung.<\/p>\n<p>Allerdings ist zu beachten, dass nicht nur Unternehmen Beteiligungen im Ausland halten, sondern dass auch Privatpersonen betroffen sind. Gerade Privatpersonen treffen aber oft keine entsprechende Vorsorge um dem Dokumentationsaufwand gerecht zu werden. Dabei muss unbedingt daraufhin gewiesen werden, dass die teils erheblichen Kosten bei der Bewertung des Investments ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In neuerer Zeit sehen sich die Steuerpflichtigen und deren Berater immer h\u00e4ufiger Anfragen seitens der Finanzbeh\u00f6rden ausgesetzt, die bei Auslandssachverhalten sehr weitgehende Ausk\u00fcnfte von den Beteiligten einfordern. 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