{"id":6719,"date":"2014-05-28T09:39:59","date_gmt":"2014-05-28T07:39:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6719"},"modified":"2014-06-04T08:53:07","modified_gmt":"2014-06-04T06:53:07","slug":"liquidation-von-uberschuldeten-gesellschaften-bfh-schafft-keine-klarheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/05\/28\/liquidation-von-uberschuldeten-gesellschaften-bfh-schafft-keine-klarheit\/","title":{"rendered":"Liquidation von \u00fcberschuldeten Gesellschaften \u2013 BFH schafft keine Klarheit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6700\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6700\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6700\" alt=\"RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten.jpg 614w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6700\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer,\u00a0Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Liquidation von (\u00fcberschuldeten) Gesellschaften stellt Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Berater vor erhebliche Anforderungen. Vertragsverh\u00e4ltnisse sind abzuwickeln, Gl\u00e4ubiger zu befriedigen und formale Anforderungen des Registerrechts einzuhalten. In j\u00fcngster Zeit kommt eine weitere Baustelle hinzu:Bei \u00fcberschuldeten Gesellschaften greift vermehrt der Fiskus zu \u2013 anders als er es fr\u00fcher getan hat \u2013 und entdeckt einen steuerpflichtigen Verzichtsgewinn. Dieser \u201eGewinn\u201c kann h\u00e4ufig wegen Umstrukturierungen in der Vergangenheit, Eingreifen von steuerlichen Abzugsbeschr\u00e4nkungen etc. nicht (vollst\u00e4ndig) mit Altverlusten verrechnet werden (zur Frage der Anwendung der Mindestbesteuerung in dieser Konstellation: vgl. anh\u00e4ngiges BFH-Verfahren I R 59\/12, das dem Vernehmen nach dem BVerfG vorgelegt wird).<\/p>\n<p>Zwar hat in der Vergangenheit der IV. Senat des BFH (inzident) bereits ausgeurteilt, dass ein solcher Verzichtsgewinn durch den blo\u00dfen Darlehensausfall nicht entsteht (dazu T\u00f6ben, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,579891\" target=\"_blank\">DB0579891<\/a>) Der I. Senat hat aktuell jedoch leider die M\u00f6glichkeit vertan, f\u00fcr mehr Klarheit zu sorgen (Urteil vom 5. 2. 2014 \u2013 I R 34\/12,<a title=\" \u00dcberpr\u00fcfung einer verbindlichen Auskunft - Passivierung einer Verbindlichkeit in der Liquidationsschlussbilanz \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0662183\" target=\"_blank\"> DB0662183 <\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><b>Urteilsfall<\/b><\/p>\n<p>Das aktuelle Urteil des BFH betraf folgende praxisrelevante Konstellation:<\/p>\n<p>Eine GmbH befand sich in der Liquidation. Die GmbH hatte kein nennenswertes Verm\u00f6gen mehr, sie schuldete aber mit \u00fcber 18 Mio. \u20ac noch ein Gesellschafterdarlehen, das nicht mehr getilgt werden konnte. Die GmbH beantragte daher eine verbindliche Auskunft beim zust\u00e4ndigen Finanzamt und fragte an, ob das Finanzamt die Auffassung teile, dass weder w\u00e4hrend noch bei Beendigung der Liquidation ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt wird, wenn der verbleibende Restbetrag des Gesellschafterdarlehens nicht zur\u00fcckgef\u00fchrt wird. Das Finanzamt war jedoch anderer Ansicht und gew\u00e4hrte die verbindliche Auskunft nicht. Die GmbH ging dagegen vor dem FG K\u00f6ln vor und bekam inhaltlich recht (FG K\u00f6ln vom 6. 3. 2012 \u2013 13 K 3006\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,479622,\" target=\"_blank\">DB0479622<\/a>, vgl. dazu auch Hollatz<i>,<\/i> StR kompakt,<a title=\" Verbindliche Auskunft: Anspruch auf Erteilung der materiell-rechtlich zutreffenden Auskunft \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0479628\" target=\"_blank\"> DB0479628<\/a>).<\/p>\n<p><b>Gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung zur nicht erteilten verbindlichen Auskunft<\/b><\/p>\n<p>Anders als das FG K\u00f6ln in der ersten Instanz scheut der BFH im Revisionsverfahren eine inhaltliche Aussage und besch\u00e4ftigt sich vorrangig mit der Frage, ob und inwieweit die Erteilung (bzw. hier die Nichterteilung) einer verbindlichen Auskunft gerichtlich voll \u00fcberpr\u00fcfbar ist. Diese Frage ist bereits an anderer Stelle \u2013 zur Vorinstanz \u2013 detailliert beleuchtet worden (Schulz, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,632129,\" target=\"_blank\">DB0632129<\/a>) . Nach Ansicht des BFH kann eine gerichtliche Kontrolle nur daraufhin erfolgen, ob die Beh\u00f6rde den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend erfasst und ob dessen rechtliche Einordnung in sich schl\u00fcssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.<\/p>\n<p><b>Besteuerung eines konkludenten Verzichtsgewinns?<\/b><\/p>\n<p>Der BFH musste daher Stellung nehmen dazu, ob die Nichterteilung der verbindlichen Auskunft rechtlich vertretbar und nicht evident rechtsfehlerhaft war.<\/p>\n<p>Insofern stellt er fest, dass bei Ermittlung des Liquidationsgewinns \u2013 insbesondere bei Aufstellung des Abwicklungs-Endverm\u00f6gens (\u00a7 11 Abs. 2 KStG) \u2013 die Vorschriften des BewG f\u00fcr die Wertermittlung anzuwenden sind. Demnach sind Verbindlichkeiten grunds\u00e4tzlich mit dem Nennwert anzusetzen (\u00a7 12 Abs. 1 BewG), eine Ausnahmeregelung wie f\u00fcr wertlose Forderungen (\u00a7 12 Abs. 2 BewG) existiert nicht.<\/p>\n<p>Dennoch \u2013 so der BFH unter Verweis auf ein fr\u00fcheres Urteil (II R 19\/01,<a title=\"  \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0040964\"> DB0040964<\/a>) \u2013 kann es Ausnahmef\u00e4lle geben, in denen mit einer bestehenden Schuld keine wirtschaftliche Belastung (mehr) verbunden sei und in denen die Schulden demnach au\u00dfer Ansatz bleiben. Ohne Not (da nicht entscheidungserheblich) stellt der BFH dann fest, dass es zumindest \u201ediskussionsw\u00fcrdig\u201c sei, als einen solchen Ausnahmefall auch eine bestehende Forderung anzusehen, die aufgrund der Existenzbeendigung des Schuldners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erf\u00fcllt werden wird.<\/p>\n<p><b>Kritik<\/b><\/p>\n<p>Das Urteil wird mit Sicherheit einige Kritik erfahren. Schon der Verweis auf das fr\u00fchere BFH-Urteil (II R 19\/01,<a title=\"  \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0040964\"> DB0040964<\/a>) verwundert, wurde doch dort gerade ausdr\u00fccklich ausgesprochen, dass allein der Umstand der Verm\u00f6genslosigkeit es im Allgemeinen nicht rechtfertigt, Verbindlichkeiten nicht mit dem Nennwert anzusetzen.<\/p>\n<p>Die liquidierte Gesellschaft ist tats\u00e4chlich auch nur \u201escheintot\u201c. Denn stellt sich sp\u00e4ter heraus, dass sie noch \u00fcber verteilbares, bisher unbekanntes Verm\u00f6gen verf\u00fcgt, lebt sie wieder auf und muss ihre Verbindlichkeiten erf\u00fcllen (R\u00f6dding\/Scholz, DStR 2013 S. 999).<\/p>\n<p>Auch setzt sich der BFH nicht mit der Vorinstanz auseinander. Das FG K\u00f6ln hatte detailliert ausgef\u00fchrt, warum eben keine Versteuerung von \u201eScheingewinnen\u201c aus einem Verzichtsgewinn erfolgen kann. Die (Gesellschafts-)Gl\u00e4ubiger erkl\u00e4ren gerade keinen Erlass der Schulden. Damit bleibt also allenfalls Raum f\u00fcr eine Niedrigerbewertung der Verbindlichkeiten, wenn der Schuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verbindlichkeit nicht mehr erf\u00fcllen muss. Die Wahrscheinlichkeit sei aber \u2013 so das FG K\u00f6ln \u2013 nur im Hinblick auf die Entschlossenheit des Gl\u00e4ubigers zu beurteilen, seinen Anspruch so weit wie m\u00f6glich durchzusetzen. Ohne Bedeutung sei die F\u00e4higkeit des Schuldners, den Anspruch zu befriedigen. Die gegenteilige Auffassung f\u00fchre zu dem wirtschaftlich unsinnigen Ergebnis, dass das steuerliche Totalergebnis nie geringer als Null sein k\u00f6nnte, weil sp\u00e4testens in der Liquidation der \u00dcberhang der Verbindlichkeiten durch den angenommenen, steuerpflichtigen Gewinn ausgeglichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Leider unterl\u00e4sst es der BFH sich mit diesen gewichtigen Argumenten auseinanderzusetzen und gibt allen Beteiligten nur den etwas nebul\u00f6sen Satz an die Hand, dass die Besteuerung eines \u201eGewinns\u201c bei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Nichterf\u00fcllung der Verbindlichkeit zumindest \u201ediskussionsw\u00fcrdig\u201c sei.<\/p>\n<p><b>5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ausblick<\/b><\/p>\n<p>Das Urteil wird Diskussionen zwischenbetroffenen Gesellschaften und Finanz\u00e4mtern nicht leichter machen. Die Finanzverwaltung steht ggf. zudem vor der Frage, ob die Geltendmachung einer vermeintlichen Steuer gegen eine leere, \u00fcberschuldete Gesellschaft oder gar die Beantragung eines Insolvenzverfahren sinnvoll ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00fcberschuldete Gesellschaft und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer stellen sich sensible Fragen ggf. schon fr\u00fcher, beispielsweise bei Abverkauf des letzten Verm\u00f6gensgegenstandes.<\/p>\n<p>Die Praxis wird sich weiterhin mit Alternativl\u00f6sungen auseinandersetzen m\u00fcssen (Umzug \/ Verschmelzung in das Ausland; \u00dcbernahme der Schulden durch (ausl\u00e4ndische) Gesellschafter; R\u00fcckzahlung von Gesellschafterdarlehen nach EK-Zufuhr etc.), von denen aber keine Variante \u00fcber jeden Zweifel erhaben ist. Auch der Sanierungserlass bietet in F\u00e4llen einer geplanten Liquidation keine Hilfe, da er die Fortf\u00fchrung der Gesellschaft voraussetzt. Daher bleibt nur zu hoffen, dass die Finanzverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Betrachtungsweise einnimmt und \u00fcberschuldeten Gesellschaften nicht, zus\u00e4tzlich neben allen anderen Schwierigkeiten, auch noch mit einer Besteuerung von Scheingewinnen droht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Liquidation von (\u00fcberschuldeten) Gesellschaften stellt Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Berater vor erhebliche Anforderungen. Vertragsverh\u00e4ltnisse sind abzuwickeln, Gl\u00e4ubiger zu befriedigen und formale Anforderungen des Registerrechts einzuhalten. 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