{"id":6726,"date":"2014-06-05T09:14:13","date_gmt":"2014-06-05T07:14:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6726"},"modified":"2014-06-05T09:14:13","modified_gmt":"2014-06-05T07:14:13","slug":"erbschaftsteuerfreibetrag-fur-einen-beschrankt-steuerpflichtigen-erben-aus-einem-drittstaat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/06\/05\/erbschaftsteuerfreibetrag-fur-einen-beschrankt-steuerpflichtigen-erben-aus-einem-drittstaat\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerfreibetrag f\u00fcr einen beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Erben aus einem Drittstaat"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1187\" alt=\"RA\/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Dem unbeschr\u00e4nkt erbschaftsteuerpflichtigen Erwerber steht in Abh\u00e4ngigkeit zu seinem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum Erblasser ein pers\u00f6nlicher Freibetrag zwischen 20.000 und 500.000 Euro zu. F\u00fcr beschr\u00e4nkt Erbschaftsteuerpflichtige sieht das Gesetz dagegen lediglich einen Freibetrag von 2.000 Euro zu. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 22.4.2010 (C-510\/08, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/_p=0,_s=350150,_t=dft\">DB0350150<\/a>) hat der Gesetzgeber eine Optionsm\u00f6glichkeit eingef\u00fchrt, die es dem Erwerber erm\u00f6glicht zur unbeschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht zu optieren. Dem Erwerber steht dann zwar ein h\u00f6herer Freibetrag zur Verf\u00fcgung, allerdings muss dieser dann auch seinen gesamten weltweiten Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterwerfen. Diese Optionsm\u00f6glichkeit steht aber nur dann zur Verf\u00fcgung, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers \u00fcber einen Wohnsitz in einem EU-\/EWR-Staat verf\u00fcgt. Haben dagegen sowohl Erblasser als auch Erwerber ihren Wohnsitz in einem Drittstaat, so steht ihnen die Option nicht zur Verf\u00fcgung.<!--more--><\/p>\n<p>Mit einem solchen Drittstaatenfall hatte sich nun das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zu besch\u00e4ftigen. Die Frage nach der Vereinbarkeit der unterschiedlichen Freibetr\u00e4ge mit der Kapitalverkehrsfreiheit legte es dabei dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.<\/p>\n<p><b>Sachverhalt<\/b><\/p>\n<p>Beim Kl\u00e4ger handelte es sich um einen schweizerischen Staatsangeh\u00f6rigen mit Wohnsitz in der Schweiz, der seine ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Ehefrau beerbte. Zum Nachlass geh\u00f6rte neben schweizerischen und deutschen Bankkonten auch ein in Deutschland belegenes Grundst\u00fcck. Das Finanzamt stellte f\u00fcr das Grundst\u00fcck einen Wert von 329.200 Euro fest (etwa 62% des gesamten Nachlasswertes) und lie\u00df lediglich die Erbfallkostenpauschale i. H. von 10.300 Euro sowie einen Freibetrag i. H. von 2.000 Euro zum Abzug zu. Die gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festgesetzte Erbschaftsteuer betrug 41.450 Euro.<\/p>\n<p>Dagegen wendete sich der Kl\u00e4ger und beantragte die Anwendung eines Freibetrages von 500.000 Euro. Dieser h\u00e4tte ihm zugestanden, wenn er oder seine Frau in Deutschland wohnhaft gewesen w\u00e4ren. In diesem Fall h\u00e4tte er in Deutschland auch keine Erbschaftsteuer zu entrichten. Das Finanzamt wies den Einspruch zur\u00fcck und verwies auf die gesetzliche Regelung, nach der einem beschr\u00e4nkt Erbschaftsteuerpflichtigen lediglich ein Freibetrag von 2.000 Euro zustehe. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob der Kl\u00e4ger vor dem Finanzgericht D\u00fcsseldorf Klage und machte geltend, dass diese Ungleichbehandlung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte Zweifel, ob unterschiedliche Erbschaftsteuerfreibetr\u00e4ge beim Erwerb von gebietsans\u00e4ssigen und nicht gebietsans\u00e4ssigen Personen mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar seien. Es beschloss daher das Verfahren auszusetzen und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (FG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 2.4.2012 \u2013 4 K 689\/12 Erb).<\/p>\n<p><b>Entscheidung des EuGH vom 17.10.2013 \u2013 C-181\/12<\/b><\/p>\n<p>Der EuGH schloss sich in seinem Urteil vom 17.10.2013 (C-181\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,620240,\">DB0620240<\/a>) der Argumentation des Kl\u00e4gers an und beantwortete die Vorlagefrage entsprechend. Die Regelung eines Mitgliedsstaates \u00fcber die Berechnung der Erbschaftsteuer, die f\u00fcr den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundst\u00fccks durch Erbanfall einen niedrigeren Freibetrag f\u00fcr den Fall vorsieht, dass Erblasser und Erwerber ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben als wenn einer von beiden seinen Wohnsitz im genannten Mitgliedsstaat gehabt h\u00e4tte, verst\u00f6\u00dft gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Rz. 68).<\/p>\n<p><b>Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 27.11.2013 \u2013 4 K 689\/12 Erb<\/b><\/p>\n<p>Entsprechend der Entscheidung des EuGH gab das Finanzgericht D\u00fcsseldorf der Klage statt und sprach dem Kl\u00e4ger einen Freibetrag in H\u00f6he von 500.000 Euro zu. Dass dieser dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut nach nur f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige gelte und f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige ein Freibetrag von lediglich 2.000 Euro vorgesehen sei, m\u00fcsse au\u00dfer Acht bleiben. Dieser einschr\u00e4nkenden Regelung stehe das Urteil des EuGH entgegen, sodass sie nicht zur Anwendung kommen k\u00f6nne (FG D\u00fcsseldorf vom 27.11.2013 \u2013 4 K 689\/12 Erb).<\/p>\n<p><b>Konsequenzen f\u00fcr den Gesetzgeber<\/b><\/p>\n<p>Dem Gesetzgeber stehen als Reaktion auf das Urteil des EuGH zwei Alternativen zur Verf\u00fcgung (vgl. <i>Wachter<\/i>, ZEV 2012 S. 627, 629). Zum einen k\u00f6nnte die Optionsm\u00f6glichkeit zur unbeschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht auch auf solche Drittstaatenf\u00e4lle ausgeweitet werden. Die andere M\u00f6glichkeit w\u00e4re die europarechtskonforme Anpassung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige oder die ersatzlose Streichung der diskriminierenden Regelung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem unbeschr\u00e4nkt erbschaftsteuerpflichtigen Erwerber steht in Abh\u00e4ngigkeit zu seinem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum Erblasser ein pers\u00f6nlicher Freibetrag zwischen 20.000 und 500.000 Euro zu. F\u00fcr beschr\u00e4nkt Erbschaftsteuerpflichtige sieht das Gesetz dagegen lediglich einen Freibetrag von 2.000 Euro zu. 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