{"id":6779,"date":"2014-06-30T10:20:12","date_gmt":"2014-06-30T08:20:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6779"},"modified":"2014-06-30T10:20:12","modified_gmt":"2014-06-30T08:20:12","slug":"keine-5-jahrige-vorbehaltensfrist-bei-konzerninternen-vorgangen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/06\/30\/keine-5-jahrige-vorbehaltensfrist-bei-konzerninternen-vorgangen\/","title":{"rendered":"Keine 5-j\u00e4hrige Vorbehaltensfrist bei konzerninternen Vorg\u00e4ngen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6006\" style=\"width: 129px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6006\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6006\" alt=\"Hans-Christoph Graessner, RA\/FAStR\/StB, KPMG AG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr-119x168.jpg\" width=\"119\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr-119x168.jpg 119w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 119px) 100vw, 119px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6006\" class=\"wp-caption-text\">Hans-Christoph Graessner, RA\/FAStR\/StB, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Die letzte gesetzliche \u00c4nderung zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel in 2013 betraf bekanntlich die Erweiterung der Vorschrift auf Einbringungsf\u00e4lle, also den praxisrelevanten Fall der Anteilsumh\u00e4ngung. Bis dahin war die Anwendung der Konzernklausel auf reine Umwandlungsf\u00e4lle beschr\u00e4nkt, sodass eine Befreiung in vielen typischen Umstrukturierungsf\u00e4llen nicht in Betracht kam. Durch die Erweiterung ergeben sich somit neue Handlungsalternativen, Umstrukturierungen ohne Anfall von Grunderwerbsteuer umzusetzen. Aus Sicht der Steuerpflichtigen eine zu begr\u00fc\u00dfende Erweiterung.<\/p>\n<p>Was die praktische Anwendung der Vorschrift weiterhin schwierig macht, ist jedoch die restriktive Auslegung der Finanzverwaltung (vgl. koordinierter L\u00e4ndererlass zur Konzernklausel vom 19.06.2012, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,483857,\">DB0483857<\/a>); insbesondere in F\u00e4llen, in denen ein \u201eMissbrauch\u201c offensichtlich nicht vorliegt. <!--more-->Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung w\u00e4re hier w\u00fcnschenswert. Dies gilt insbesondere f\u00fcr das Merkmal der 5-j\u00e4hrigen Vorbehaltensfrist, wonach \u2013 verk\u00fcrzt gesagt \u2013 die Muttergesellschaft (\u201eherrschendes Unternehmen\u201c) an den beteiligten (\u201eabh\u00e4ngigen\u201c) Gesellschaften seit 5 Jahren zu mindestens 95% ununterbrochen beteiligt sein muss. Hier ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Vorbehaltensfrist grunds\u00e4tzlich zwingend einzuhalten. Nur f\u00fcr den Fall, dass eine Gesellschaft aus einer Gesellschaft im Wege der Umwandlung gegr\u00fcndet ist, an der die Muttergesellschaft das Beteiligungsquorum seit 5 Jahren erf\u00fcllt, will die Finanzverwaltung eine Ausnahme zulassen (sog. \u201everbundgeborene\u201c Gesellschaft). Dies erscheint mit Blick auf die gesetzgeberische Intention, konzerninterne Umstrukturierungen zu erleichtern, folgerichtig. Warum dies anders zu bewerten sein soll, wenn die Umstrukturierung unmittelbar auf Ebene der Muttergesellschaft erfolgt, ist wenig plausibel. Mit dieser Fragestellung setzt sich die Entscheidung des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 07.05.2014 (Az. 7 K 281\/14, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,663357,\">DB0663357<\/a>) auseinander.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem Verfahren stritten die Beteiligten um den Anfall von Grunderwerbsteuer im Zuge einer Umwandlung. Im Juni 2012 beschlossen die Gesellschafter der grundbesitzenden A-GmbH die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf die neu zu gr\u00fcndende B-GmbH mit Wirkung zum 01.01.2012. Die B-GmbH wurde am 31.08.2012 in das Handelsregister eingetragen. Im Rahmen der Umwandlung kam es zu Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen, f\u00fcr die das Finanzamt Grunderwerbsteuer festsetzte. Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin und berief sich auf die Steuerverg\u00fcnstigung bei Umstrukturierungen im Konzern. Auf die Einhaltung der f\u00fcr diese F\u00e4lle vorgesehenen 5-j\u00e4hrigen Vorbehaltenszeit komme es, entgegen der Auffassung des Finanzamts, im Fall der Neugr\u00fcndung nicht an.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf ist der Argumentation der Kl\u00e4gerin gefolgt. Nach seiner Auffassung gilt das Merkmal der 5-j\u00e4hrigen Vorbehaltensfrist generell nicht bei einer Umwandlung durch Neugr\u00fcndung einer Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, Steuerumgehungen durch missbr\u00e4uchliche Gestaltungen zu verhindern. Bei einem ausschlie\u00dflich konzerninternen Vorgang sei ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Denn durch den Umwandlungsvorgang werden keine Grundst\u00fccke aus dem Konzernverbund gel\u00f6st, sondern lediglich vom herrschenden Unternehmen auf eine neugegr\u00fcndete Konzerngesellschaft \u00fcbertragen. Demnach sei das Merkmal der Vorbehaltensfrist, \u00e4hnlich wie bei den speziellen Befreiungsvorschriften f\u00fcr Personengesellschaften (\u00a7\u00a7 5, 6 GrEStG), einschr\u00e4nkend auszulegen. Man wird nun abwarten m\u00fcssen, wie der BFH entscheiden wird. Die Kommentierung des Vorsitzenden des II. Senats des BFH l\u00e4sst hoffen, dass dieser der f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigen Auslegung des FG folgen wird (vgl. hierzu Viskorf, in: Boruttau, GrEStG, \u00a7 6a Rz. 79) und nicht an einer wortlautgetreuen Anwendung festhalten will.<\/p>\n<p>Zudem ist dies nicht die erste Entscheidung zu dieser Fragestellung. So hat das FG N\u00fcrnberg im Jahre 2013 in einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes bereits die Auffassung vertreten, dass es gute Argumente daf\u00fcr g\u00e4be, dass das Merkmal der Vorbehaltensfrist bei einer reinen Gr\u00fcndung innerhalb eines Konzerns nicht erf\u00fcllt werden muss (Beschluss vom 27.06.2013 &#8211; 4 V 1742\/12, EFG 2013 S. 1517 rechtskr\u00e4ftig). Dabei handelte es sich sogar um eine konzerninterne Neugr\u00fcndung au\u00dferhalb des Umwandlungsgesetzes.<\/p>\n<p><strong>Ergebnis<\/strong><\/p>\n<p>Es gibt also Hoffnung, dass der Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel durch FG und BFH zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeweitet wird. Dies ist zu begr\u00fc\u00dfen, denn das Erfordernis der Einhaltung der Vorbehaltensfrist von 5 Jahren bei rein konzerninternen Vorg\u00e4ngen erscheint \u00fcberschie\u00dfend. Sollte es dazu kommen, wird abzuwarten sein, ob die Finanzverwaltung dieser Auslegung folgt oder an ihrer Auffassung festh\u00e4lt und dies ggf. zur <i>\u201eKlarstellung\u201c<\/i> in die Konzernklausel aufnehmen l\u00e4sst, wie sie dies offensichtlich im Bezug auf die Auslegung des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG bei vermittelnden Kapitalgesellschaften beabsichtigt (vgl. Entwurf des Gesetzes zum EU-Beitritt Kroatiens).<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst gilt aber der Grundsatz: Der stete Tropfen h\u00f6hlt den Stein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die letzte gesetzliche \u00c4nderung zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel in 2013 betraf bekanntlich die Erweiterung der Vorschrift auf Einbringungsf\u00e4lle, also den praxisrelevanten Fall der Anteilsumh\u00e4ngung. 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