{"id":6799,"date":"2014-07-04T09:36:32","date_gmt":"2014-07-04T07:36:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6799"},"modified":"2014-07-04T09:36:32","modified_gmt":"2014-07-04T07:36:32","slug":"lohnsteueranrufungsauskunft-fur-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/07\/04\/lohnsteueranrufungsauskunft-fur-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Lohnsteueranrufungsauskunft f\u00fcr Arbeitnehmer?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6796\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Koch_Schulte_Barbara-067_blau.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6796\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6796\" alt=\"Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen  \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Koch_Schulte_Barbara-067_blau-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Koch_Schulte_Barbara-067_blau-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Koch_Schulte_Barbara-067_blau.jpg 379w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6796\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Es gibt Beratungssituationen f\u00fcr den Steuerberater, in denen nur noch das Finanzamt einen verl\u00e4sslichen \u201eRechtsrat\u201c geben kann. Das ist dann der Fall, wenn Rechtsprechung und Verwaltungserlasse Besteuerungsfragen nicht mit hinreichendem Detaillierungsgrad kl\u00e4ren und die Steuerrisiken f\u00fcr den Steuerpflichtigen erheblich sind. F\u00fcr diesen Fall sieht das Gesetz die M\u00f6glichkeit vor, Besteuerungsfragen vorab durch eine verbindliche Auskunft (\u00a7 89 AO) oder eine Lohnsteueranrufungsauskunft (\u00a7 42e EStG) zu kl\u00e4ren. Diese Instrumente sind in der Praxis aber h\u00e4ufig nicht ausreichend.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Erl\u00f6se aus Managementbeteiligungen<\/strong><\/p>\n<p>So unterliegen Managementbeteiligungen seit einiger Zeit einer intensiven \u201eBeobachtung\u201c durch die Finanzverwaltung. Beteiligte Manager m\u00fcssen bei einem erfolgreichen Exit und positiven Erl\u00f6sen aus der Beteiligung mit einer intensiven Betreuung und Pr\u00fcfung durch die Finanzverwaltung rechnen. Immer aber geht es um die Frage, ob Erl\u00f6se aus Managementbeteiligungen ganz oder teilweise den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zuzurechnen sind und damit beim Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten ist (siehe hierzu Beitrag \u201e<a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/08\/14\/managementbeteiligungen-sind-kapitalvermogen-2\/\">Managementbeteiligungen sind Kapitalverm\u00f6gen!<\/a>&#8222;). Insbesondere bei Beteiligungen, die vor 2009 erworben wurden, betr\u00e4gt das Steuerrisiko ca. 50% der Gewinne, bei Beteiligungen die ab 2009 erworben wurden, liegt der Besteuerungsunterschied immer noch bei ca. 20%, ist also erheblich.<\/p>\n<p>Bei der Implementierung von Managementbeteiligungen besteht jedoch die Besonderheit, dass eine Vielzahl von Personen mit Wohnsitzen in ganz Deutschland denselben Sachverhalt verwirklicht. Dementsprechend m\u00fcsste f\u00fcr jeden Beteiligten eine verbindliche Auskunft eingeholt werden, ohne dass eine Abstimmung zwischen den verschiedenen Finanz\u00e4mtern stattfindet. Au\u00dferdem dauert das Verfahren h\u00e4ufig bis zu neun Monaten oder noch l\u00e4nger, so dass eine Umsetzung der Managementbeteiligung zu einem vorab festgelegten Verkehrswert bei zwischenzeitlichen Wertsteigerungen der Beteiligung nicht mehr m\u00f6glich ist, ohne einen geldwerten Vorteil auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p><strong>Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis wird daher h\u00e4ufig der Weg \u00fcber die Lohnsteueranrufungsauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 42e EStG gegangen, die nur beim Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt beantragt wird. Denn die steuerlichen Sachfragen sind f\u00fcr die Frage des Lohnsteuereinbehalts bei der Arbeitgebergesellschaft und die Frage, ob die Erl\u00f6se aus der Beteiligung beim Manager als Gehaltsbestandteil zu besteuern sind, grunds\u00e4tzlich gleich. Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung betonen in diesem Zusammenhang aber ausdauernd, dass die Lohnsteueranrufungsauskunft nur f\u00fcr den Arbeitgeber Bindungswirkung hat, da nur er zum Einbehalt der Lohnsteuer verpflichtet ist und es sich bei der Lohnsteuer ja auch nur um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer handelt. Der Arbeitnehmer k\u00f6nne sich f\u00fcr seine Einkommensteuerveranlagung nicht auf eine dem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft berufen.<\/p>\n<p>Der folgende Leitsatz der BFH-Entscheidung vom 17.10.2013 (BFH vom 17.10.2013 &#8211; VI R 44\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,646521,\">DB0646521<\/a>) verwundert insofern: \u201e<i>Erteilt das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbeh\u00f6rden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer gebunden<\/i>.\u201c In der Entscheidung f\u00fchrt der BFH aus, dass <i>\u201edie vom Arbeitgeber aufgrund einer unrichtigen Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgef\u00fchrte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach \u00a7 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG<\/i> [nachgefordert werden kann]\u201c<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung der Rechtsprechung?<\/strong><\/p>\n<p>Bei unbefangener Lekt\u00fcre der Entscheidung k\u00f6nnte man glauben, dass es sich um eine \u00c4nderung der Rechtsprechung handelt und sich damit auch Manager f\u00fcr ihre Besteuerung mit der Einkommensteuer auf eine von der Arbeitgebergesellschaft eingeholte Lohnsteueranrufungsauskunft berufen k\u00f6nnten. Bei genauerer Pr\u00fcfung des entschiedenen Sachverhalts stellt man jedoch fest, dass der von der Entscheidung betroffene Arbeitnehmer im Streitjahr gar nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden war (\u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Damit hatte der Lohnsteuereinbehalt f\u00fcr die Einkommensteuer des Arbeitnehmers abgeltende Wirkung. Dementsprechend \u00e4ndert die Entscheidung des BFH nichts daran, dass eine Lohnsteueranrufungsauskunft keine Bindungswirkung f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat, denn darauf bezieht sich der BFH im entschiedenen Fall gerade nicht.<\/p>\n<p>Dennoch w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, wenn sich die Finanzverwaltung bisweilen an die logische Verkn\u00fcpfung zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erinnern w\u00fcrde. Grunds\u00e4tzlich darf derselbe Sachverhalt (bei vollst\u00e4ndiger Kenntnis) steuerlich nicht unterschiedlich gew\u00fcrdigt werden, je nachdem, ob Steuereinnahmen zu erwarten sind oder nicht. In der Praxis wird von einer Lohnsteueranrufungsauskunft aber zu oft aus rein fiskalischen Gr\u00fcnden zu Lasten des Steuerpflichtigen abgewichen. Dem Steuerpflichtigen ist eine solche Vorgehensweise rechtlich nicht zu vermitteln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es gibt Beratungssituationen f\u00fcr den Steuerberater, in denen nur noch das Finanzamt einen verl\u00e4sslichen \u201eRechtsrat\u201c geben kann. 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