{"id":6807,"date":"2014-07-10T14:08:28","date_gmt":"2014-07-10T12:08:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6807"},"modified":"2014-07-10T14:08:28","modified_gmt":"2014-07-10T12:08:28","slug":"entfernungspauschale-unfalle-und-missgeschicke-sind-mit-eingepreist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/07\/10\/entfernungspauschale-unfalle-und-missgeschicke-sind-mit-eingepreist\/","title":{"rendered":"Entfernungspauschale \u2013 Unf\u00e4lle und Missgeschicke sind mit eingepreist"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4775\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4775\" alt=\"RA Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4775\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\">Die Entfernungspauschale erm\u00f6glicht bekanntlich den Abzug von 30 Cent pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte als Werbungskosten. Sie ist unabh\u00e4ngig von der Art des Bef\u00f6rderungsmittels und steht daher auch Fu\u00dfg\u00e4ngern zu. Die Festlegung auf 30 Cent pro Kilometer ist eine gesetzliche Pauschalierung der Wegekosten. Die tats\u00e4chlichen Kosten bleiben unerheblich. Gestritten wurde seit einiger Zeit dar\u00fcber, ob neben der Entfernungspauschale auch au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten geltend gemacht werden k\u00f6nnen, z.B. Unfallkosten. Der BFH hat dem nun eine Absage erteilt.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Die Entfernungspauschale deckt unstreitig jedenfalls die laufenden und vorhersehbaren Wegekosten von der Anschaffung eines Fahrzeugs \u00fcber die Kosten f\u00fcr Treibstoff, Wartung, Versicherung, Kfz-Steuer bis hin zu \u00fcblichen Reparaturen ab. Aber gilt das auch f\u00fcr solche Aufwendungen, die au\u00dfergew\u00f6hnlich oder un\u00fcblich sind? Diese entziehen sich eigentlich einer Pauschalierung. Dabei geht es z.B. um Kosten, die durch Unf\u00e4lle oder Motorsch\u00e4den auf dem Weg zur Arbeit entstehen oder durch einen Diebstahl des am Bahnhof abgestellten Fahrrades oder \u2013 auch das kommt vor \u2013 die versehentliche Betankung mit Diesel statt mit Benzin. Dieser Falschbetankungsfall bereichert jetzt die Chroniken der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung. Weil der betroffene Falschtanker erst nach Fortsetzung der Fahrt bemerkte, dass sein Gef\u00e4hrt \u201eunregelm\u00e4\u00dfig\u201c fuhr, war eine Reparatur unvermeidlich. Und weil ihm dieses Missgeschick auf dem Weg zur Arbeit passierte, machte er die Reparaturkosten von \u00fcber 4.000 \u20ac als Werbungskosten geltend. Vom FG Niedersachsen bekam er zun\u00e4chst Recht (Urteil vom 24.04.2013 &#8211; 9 K 218\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,0593545\" target=\"_blank\">DB0593545<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Eindeutiger Wortlaut schlie\u00dft konkreten Kostenabzug aus<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Nach dem Gesetzeswortlaut scheint die Ber\u00fccksichtigung irgendwelcher, konkreter Wegekosten generell ausgeschlossen zu sein. Denn der Gesetzgeber hat seit 2001 ausdr\u00fccklich aufgeschrieben, dass mit der Pauschale \u201es\u00e4mtliche Aufwendungen abgegolten\u201c sind. Ausnahmen gibt es nur f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel und f\u00fcr behinderte Menschen. Dieser Wortlaut klingt eindeutig. Weil aber im Steuerrecht selten etwas eindeutig aufgefasst wird, hat man die fr\u00fchere Unterscheidung zwischen gew\u00f6hnlichen und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Wegekosten fortgef\u00fchrt. Nur die \u201enormalen, voraussehbaren Kosten\u201c k\u00f6nnten von der Pauschale erfasst sein, nicht aber die Kosten durch Unf\u00e4lle, Motorsch\u00e4den oder Diebstahl des Fahrzeugs, die auf dem Weg zur Arbeit passieren und daher beruflich veranlasste Werbungskosten sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Die Frage war seitdem umstritten. Die Bef\u00fcrworter st\u00fctzen sich insbesondere auf den Willen des Gesetzgebers. F\u00fcr das FG Niedersachsen war die Schlussfolgerung \u201ezwingend\u201c, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten nicht abgegolten sind. Dabei zog es auch die Auffassung des Bundesfinanzministeriums heran. Denn das am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Ministerium hat in seinem aktuellen Schreiben zur Entfernungspauschale vom 31.10.2013 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,629749,\">DB0629749<\/a>) noch einmal ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass zumindest Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Darin sah das Finanzgericht aber eine nicht vertretbare Einschr\u00e4nkung (auf Unfallkosten) und hat auch weitere au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen als abzugsf\u00e4hig angesehen und damit schlie\u00dflich auch dem Falschtanker geholfen. Der BFH konnte sich mit dieser Rechtspraxis aber nicht anfreunden. Er begr\u00fcndet dies knapp damit, dass sich der Abzug irgendwelcher, also auch au\u00dfergew\u00f6hnlicher Aufwendungen klar au\u00dferhalb des Wortlauts der Vorschrift bewegt und damit unzul\u00e4ssig ist (BFH vom 20.03.2014 &#8211; VI R 29\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,664114\">DB0664114<\/a>).<\/p>\n<p>Der BFH h\u00e4lt den Gesetzgeber auch nicht f\u00fcr verpflichtet, die Entfernungspauschale so auszugestalten, dass auch au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind. Die Reparaturkosten des Falschtankers sind f\u00fcr den BFH eine mit der hier zul\u00e4ssigen Pauschalierung verbundene und hinzunehmende H\u00e4rte.<\/p>\n<p><strong>Keine Ausnahme mehr f\u00fcr Unfallkosten?<\/strong><\/p>\n<p>Obwohl der BFH es in seiner Entscheidung nur mit dem Falschtanker zu tun hatte, wird man kaum umhinkommen, die Begr\u00fcndung auf Unfallkosten zu \u00fcbertragen. Einen Ausweg daf\u00fcr hat der BFH nicht offen gelassen. Damit d\u00fcrfte auch feststehen, dass das Bundesfinanzministerium in Bezug auf die Unfallkosten eine beg\u00fcnstigende Verwaltungsregelung geschaffen hat, die sich au\u00dferhalb des Gesetzeswortlauts bewegt. Ein Festhalten daran verstie\u00dfe gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung. Diejenigen, die auf der Grundlage dieser Verwaltungsauffassung Unfallkosten als Werbungskosten geltend machen konnten, sind sozusagen in den Genuss einer gut gemeinten, aber rechtswidrigen Gro\u00dfz\u00fcgigkeit der Finanzverwaltung gekommen. H\u00e4tte die Finanzverwaltung diese auch dem Falschtanker gew\u00e4hrt, w\u00e4re es nat\u00fcrlich nicht zu einem Prozess gekommen. Dank des Falschtankers k\u00f6nnen die Unfallgesch\u00e4digten k\u00fcnftig vermutlich nicht mehr mit dem Wohlwollen der Finanzverwaltung rechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entfernungspauschale erm\u00f6glicht bekanntlich den Abzug von 30 Cent pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte als Werbungskosten. Sie ist unabh\u00e4ngig von der Art des Bef\u00f6rderungsmittels und steht daher auch Fu\u00dfg\u00e4ngern zu. 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