{"id":6845,"date":"2014-07-18T10:51:02","date_gmt":"2014-07-18T08:51:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6845"},"modified":"2014-07-18T10:51:02","modified_gmt":"2014-07-18T08:51:02","slug":"umgekehrte-familienheimfahrten-konnen-werbungskosten-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/07\/18\/umgekehrte-familienheimfahrten-konnen-werbungskosten-sein\/","title":{"rendered":"Umgekehrte Familienheimfahrten k\u00f6nnen Werbungskosten sein"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6052\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6052\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6052\" alt=\"StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-440x609.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick-755x1045.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Wick.jpg 1535w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6052\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Die Abgrenzung zwischen privaten (somit steuerlich nicht relevanten) und beruflich veranlassten (also abzugsf\u00e4higen Kosten) ist ein h\u00e4ufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung und in der Folge auch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das FG M\u00fcnster hat am 02.06.2014 eine Entscheidung aus August 2013 ver\u00f6ffentlicht (FG M\u00fcnster vom 28.08.2013 &#8211; 12 K 339\/10 E, Revision anh\u00e4ngig unter VI R 22\/14), in der es genau um diese Abgrenzung geht.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der verheiratete Steuerpflichtige erzielt als Monteur Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit und ist auf wechselnden Baustellen im Ausland t\u00e4tig. Im Streitjahr war er u.a. f\u00fcr mehrere Wochen in den Niederlanden eingesetzt. Aus vom Arbeitgeber best\u00e4tigten produktionstechnischen Gr\u00fcnden war eine Heimfahrt nicht an allen Wochenenden m\u00f6glich. Stattdessen besuchte ihn seine Ehefrau in den Niederlanden.<\/p>\n<p>Im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Steuerpflichtige neben eigenen Familienheimfahrten Kosten f\u00fcr drei Fahrten seiner Ehefrau in die Niederlande als \u201eumgekehrte Familienheimfahrt\u201c im Rahmen der Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der \u201eBesuchsfahrten\u201c der Ehefrau ab. Es handele sich um nicht abzugsf\u00e4hige Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Klage des angestellten Monteurs. Aus vom Arbeitgeber best\u00e4tigten beruflichen Gr\u00fcnden sei es ihm nicht m\u00f6glich gewesen, eine Familienheimfahrt durchzuf\u00fchren. Die aus diesem Grund durchgef\u00fchrten umgekehrten Fahrten seiner Ehefrau seien somit ebenfalls beruflich veranlasst und abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p><strong>Urteil des FG M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster gab dem Steuerpflichtigen Recht und begr\u00fcndet dieses Urteil wie folgt:<\/p>\n<p>Beim zu entscheidenden Sachverhalt handelt es sich um eine befristete Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit. Die Grunds\u00e4tze zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung kommen nicht zur Anwendung. Die streitigen Fahrtkosten sind somit nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff zu w\u00fcrdigen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG): Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Es ist stets zu pr\u00fcfen, ob eine berufliche (in Abgrenzung zur privaten) Veranlassung vorliegt. Entscheidend ist, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv mit Blick auf die F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>Unstreitig ist die berufliche Veranlassung z.B. bei Fachliteratur (wie die aktuellen Steuergesetze bei einem Steuerberater). Ebenso klar ist die Zuordnung zum privaten Bereich beim Geburtstagsgeschenk f\u00fcr das Patenkind. Problematisch sind die Kosten, bei denen sowohl berufliche als auch private Aspekte vorhanden sind. Bei der Entscheidung, ob nun die berufliche oder die private Veranlassung \u00fcberwiegt, ist eine W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls erforderlich. Ein Abzug ist m\u00f6glich, wenn die Aufwendungen so stark durch die berufliche Situation gepr\u00e4gt sind, dass die private Veranlassung dahinter zur\u00fccktritt.<\/p>\n<p><strong>Das FG M\u00fcnster argumentiert nun wie folgt:<\/strong> Bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit werden z.B. Verpflegungsmehraufwendungen innerhalb der vorgegebenen Grenzen zum Werbungskostenabzug zugelassen. Kosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte, die ebenfalls im Schnittbereich von beruflicher Sph\u00e4re und privater Lebensf\u00fchrung stehen, werden als Werbungskosten anerkannt. Die Rechtsprechung hat auch Aufwendungen f\u00fcr private Telefonate nach einer mindestens einw\u00f6chigen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit als beruflich veranlassten Mehraufwand anerkannt (BFH vom 05.07.2012 &#8211; VI R 50\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,561049,\">DB0561049<\/a>). In allen diesen F\u00e4llen werden private Aspekte durch berufliche Gr\u00fcnde \u00fcberlagert.<\/p>\n<p>Bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung werden Kosten f\u00fcr eine Familienheimfahrt pro Woche anerkannt. Die Rechtsprechung l\u00e4sst in diesen F\u00e4llen auch den Aufwand f\u00fcr umgekehrte Familienheimfahrten zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Steuerpflichtige die Familienheimfahrt aus beruflichen Gr\u00fcnden nicht selbst durchf\u00fchren kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr den vorliegenden Fall kann somit nichts anderes gelten: Die Fahrtkosten der Ehefrau sind nach Auffassung des FG M\u00fcnster beruflich veranlasst. W\u00e4re der Kl\u00e4ger selbst gefahren, h\u00e4tte er die Kosten f\u00fcr die Fahrt zum Familienwohnsitz steuerlich geltend machen k\u00f6nnen. Da er aus \u2013 vom Arbeitgeber best\u00e4tigten \u2013 beruflichen Gr\u00fcnden an seinem Arbeitsort verbleiben musste, ist auch die umgekehrte Fahrt seiner Ehefrau beruflich veranlasst.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster setzt mit seinem Urteil die bereits zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung ergangene Rechtsprechung fort. Entscheidend f\u00fcr einen Abzug als Werbungskosten ist allein die berufliche Veranlassung. Diese kann auch bei umgekehrten Familienheimfahrten vorliegen \u2013 sowohl im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung als auch bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit. Allerdings m\u00fcssen berufliche Gr\u00fcnde vorliegen, aus denen der Arbeitnehmer nicht selber nach Hause fahren kann. Ein rein privat motivierter Besuch f\u00fchrt nicht zum Werbungskostenabzug.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dem FG M\u00fcnster folgt. Steuerpflichtigen ist zu raten, Kosten f\u00fcr umgekehrte Familienheimfahrten mit Verweis auf das anh\u00e4ngige Verfahren anzusetzen. Bereits ergangene Bescheide sollten bis zur Entscheidung des BFH offen gehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Abgrenzung zwischen privaten (somit steuerlich nicht relevanten) und beruflich veranlassten (also abzugsf\u00e4higen Kosten) ist ein h\u00e4ufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung und in der Folge auch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. 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