{"id":6853,"date":"2014-07-23T11:47:16","date_gmt":"2014-07-23T09:47:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6853"},"modified":"2014-07-30T08:06:41","modified_gmt":"2014-07-30T06:06:41","slug":"forderungsverluste-bei-durch-private-equity-fonds-gewahrten-gesellschafterdarlehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/07\/23\/forderungsverluste-bei-durch-private-equity-fonds-gewahrten-gesellschafterdarlehen\/","title":{"rendered":"Forderungsverluste bei durch Private Equity Fonds gew\u00e4hrten Gesellschafterdarlehen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6862\" style=\"width: 126px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6862\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6862\" alt=\"RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-116x168.jpg\" width=\"116\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-116x168.jpg 116w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-440x635.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-755x1090.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-207x300.jpg 207w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012.jpg 1665w\" sizes=\"(max-width: 116px) 100vw, 116px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6862\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Wenn das von einem Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft gew\u00e4hrte Darlehen notleidend wird oder ausf\u00e4llt, hat das f\u00fcr den Gesellschafter nicht nur wirtschaftliche Folgen, sondern ist auch mit steuerlichen Problemen verbunden. Denn der Gesetzgeber hat vor einiger Zeit geregelt, dass Kapitalgesellschaften nicht nur die Verluste aus der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften selbst, sondern grunds\u00e4tzlich auch Verluste aus Gesellschafterdarlehen nicht steuermindernd ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen, wenn eine Beteiligung von mehr als 25% vorliegt oder bestimmte vom Gesetzgeber als vergleichbar angesehene Konstellationen bestehen (\u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Hintergrund der Regelung ist, dass der Gesetzgeber Umgehungsgestaltungen verhindern wollte, die dadurch entstehen, dass die Verluste auf Gesellschafterdarlehen steuerlich grunds\u00e4tzlich abzugsf\u00e4hig sind, w\u00e4hrend die Verluste aus Gesellschaftsanteilen sich steuerlich nicht auswirken. Die Rechtsprechung h\u00e4lt die Regelung f\u00fcr verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BFH vom 12.03.2014 &#8211; I R 87\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,0663908\">DB0663908<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bei Beteiligung \u00fcber Personengesellschaft ist grunds\u00e4tzlich auf die durchgerechnete Beteiligungsquote abzustellen<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer Beteiligung des Gesellschafters am Darlehensnehmer i.H.v. mindestens 25% ist die Rechtslage im Gesetz klar geregelt ist. Demgegen\u00fcber bestehen Unsicherheiten f\u00fcr den Fall, dass Gesellschafterdarlehen durch Personengesellschaften gew\u00e4hrt werden, an denen wiederum einzelne Kapitalgesellschaften deutlich unter 25% beteiligt sind. Dies ist h\u00e4ufig bei Private Equity Fonds der Fall. In Betriebspr\u00fcfungen hat die Finanzverwaltung in j\u00fcngster Zeit die Auffassung vertreten, dass auf die Beteiligungsquote der Personengesellschaft abzustellen sei, anstatt auf die durchgerechnete Beteiligungsquote der einzelnen Gesellschafter.<\/p>\n<p>Diese Auffassung findet jedoch im Gesetz keine St\u00fctze. Auch die Meinungen im Schrifttum gehen davon aus, dass f\u00fcr eine Anwendbarkeit von \u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 KStG grunds\u00e4tzlich die durchgerechneten Beteiligungsverh\u00e4ltnisse zu ermitteln sind.<\/p>\n<p><strong>Beteiligungsquote der Personengesellschaft nur relevant, wenn deren Gesellschafter wiederum mit mehr als 25% an ihr beteiligt ist<\/strong><\/p>\n<p>Im Schrifttum wird teilweise zwar die unmittelbare Beteiligungsquote einer darlehensgew\u00e4hrenden Personengesellschaft thematisiert. Die Aussage in der Literatur ist jedoch nicht, dass es bei einer Darlehensvergabe durch eine Personengesellschaft, welche \u00fcber 25% an der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, stets bei deren Gesellschaftern zur Anwendung des Abzugsverbots auf Darlehensverluste kommt. Vielmehr soll das Abzugsverbot dann \u2013 aber auch nur dann \u2013 anzuwenden sein, wenn in dieser Fallkonstellation der Gesellschafter zus\u00e4tzlich selbst noch zu \u00fcber 25% an der darlehensgew\u00e4hrenden Personengesellschaft beteiligt (und damit eine sog. nahestehende Person i.S.v. \u00a7 1 Abs. 2 AStG) ist. Denn nur in dieser Konstellation vermutet der Gesetzgeber typisiert eine so gro\u00dfe Einflussm\u00f6glichkeit des Gesellschafters, dass er dessen Darlehensverluste den Verlusten im Hinblick auf die Gesellschaftsbeteiligung selbst gleichstellt.<\/p>\n<p>Ist beispielsweise ein Gesellschafter zu 25% an der darlehensgew\u00e4hrenden Personengesellschaft beteiligt, welche ihrerseits zu 26% an der darlehensempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, findet die Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf das Darlehen keine direkte Anwendung (vgl. <i>Neumann\/Watermeyer<\/i>, Ubg 2008, 750). Denn die durchgerechnete Beteiligung betr\u00e4gt in diesem Fall genau 6,5%. Da allerdings der Gesellschafter seinerseits aufgrund seiner Beteiligung von 25% an der darlehensgew\u00e4hrenden Gesellschaft gegen\u00fcber dieser eine nahestehende Person (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG) ist, bleibt die Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung aufgrund des Verweises in \u00a7 8b Abs. 3 Satz 5 KStG anwendbar. Nur in diesem Sonderfall kann sich daher eine Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Darlehensverluste ergeben. In der typischen Konstellation eines Private Equity Fonds liegt dieser Sonderfall aber nicht vor.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Denn wenn keine wesentliche Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft selbst gegeben ist und der Gesellschafter sonst keine M\u00f6glichkeit hat, die Konditionen der Darlehensvergabe anderweitig zu beeinflussen, besteht kein Grund, den Gesellschafter anders als jeden anderen Darlehensgeber zu behandeln.<\/p>\n<p>W\u00e4re auf die Beteiligung der Personengesellschaft selbst abzustellen, st\u00fcnde dies auch im Widerspruch zur Ermittlung der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung auf Dividenden erforderlichen Beteiligungsquote (\u00a7 8b Abs. 4 KStG). Denn auch dort ist die durchgerechnete Beteiligung des an einer Personengesellschaft Beteiligten relevant.<\/p>\n<p><strong>Keine Differenzierung zwischen verm\u00f6gensverwaltenden und gewerblichen Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen sollten gleicherma\u00dfen sowohl f\u00fcr verm\u00f6gensverwaltende als auch gewerbliche Personengesellschaften gelten. Allerdings besteht ein etwas gr\u00f6\u00dferes Risiko bei gewerblichen Personengesellschaften, dass die Finanzverwaltung auf die Beteiligungsquote der Personengesellschaft selbst abstellt anstatt auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten ihrer Gesellschafter. Denn insoweit fehlt es an einer ausdr\u00fccklichen Regelung, die grunds\u00e4tzlich eine anteilige Zurechnung von Wirtschaftsg\u00fctern der Gesellschaft anordnet (\u00a7 39 AO). Dies stellt dies jedoch keinen \u00fcberzeugenden Grund f\u00fcr eine Differenzierung dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn das von einem Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft gew\u00e4hrte Darlehen notleidend wird oder ausf\u00e4llt, hat das f\u00fcr den Gesellschafter nicht nur wirtschaftliche Folgen, sondern ist auch mit steuerlichen Problemen verbunden. 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