{"id":6864,"date":"2014-07-24T12:34:54","date_gmt":"2014-07-24T10:34:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6864"},"modified":"2014-07-24T12:34:54","modified_gmt":"2014-07-24T10:34:54","slug":"auslandische-betriebsstattenverluste-prazisierung-der-finalitatsbegrifflichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/07\/24\/auslandische-betriebsstattenverluste-prazisierung-der-finalitatsbegrifflichkeit\/","title":{"rendered":"Ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4ttenverluste: Pr\u00e4zisierung der Finalit\u00e4tsbegrifflichkeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6134\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/MG_9445-Kopie.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6134\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6134\" alt=\"StB Dr. Thomas Loose, Senior Manager, PwC D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/MG_9445-Kopie-111x168.jpg\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/MG_9445-Kopie-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/MG_9445-Kopie-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/MG_9445-Kopie.jpg 533w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6134\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas Loose, Senior Manager, PwC D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Die einmalige Verwertung entstandener Verluste ist eine der zentralen steuerlichen Herausforderungen f\u00fcr international positionierte deutsche Konzerne, um eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit und damit ihre (steuerliche) Wettbewerbsf\u00e4higkeit sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die im Folgenden thematisierten ausl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4ttenverluste deutscher Kapitalgesellschaften.<!--more--><\/p>\n<p align=\"left\"><strong>Neuere Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4ttenergebnisse greift abkommensrechtlich im Regelfall die Freistellungsmethode. Nach der vom BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entwickelten Symmetriethese sind bei einem DBA mit Freistellungsmethode sowohl positive als auch negative Eink\u00fcnfte von der inl\u00e4ndischen Bemessungsgrundlage auszunehmen, sodass eine Verrechnung ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4ttenverluste mit inl\u00e4ndischen Gewinnen grunds\u00e4tzlich ausscheidet. Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung gestattet der BFH jedoch eine Ber\u00fccksichtigung ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4ttenverluste auch im Freistellungsfall, wenn die Verluste im ausl\u00e4ndischen Staat aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden final werden. Eine solche Finalit\u00e4t liege nicht vor, wenn die Verluste nach rechtlichen Gegebenheiten verfallen, bspw. weil im Betriebsst\u00e4ttenstaat nur ein zeitlich begrenzter Vortrag erlaubt ist. Falls jedoch alle tats\u00e4chlichen Verlustnutzungsm\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft und die Verluste dennoch nach den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nicht nutzbar sind, bspw. infolge einer entgeltlichen \u00dcbertragung der Betriebsst\u00e4tte, sei eine inl\u00e4ndische Verrechenbarkeit dieser dann als final zu klassifizierenden Verluste anzunehmen. Abweichend von fr\u00fcheren Stellungnahmen zu Gunsten einer phasengleichen Ber\u00fccksichtigung von Betriebsst\u00e4ttenverlusten sollten diese Verluste f\u00fcr K\u00f6rperschaft- als auch f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke (erst) im Finalit\u00e4tsjahr abzugsf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p>Dieses Konzept der Verlustfinalit\u00e4t ist nicht unumstritten. So wird etwa in der Literatur die Ansicht vertreten, dass eine Verlustverrechnung erst bei Aufgabe auch des Stammhauses zul\u00e4ssig sei. In einem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Judikat (BFH vom 05.02.2014 \u2013 I R 48\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/steuerrecht\/internationales-steuerrecht\/entscheidung\/dft,0,652218\">DB0652218<\/a>) stellt der BFH jedoch klar, dass er an der Symmetriethese als auch an dem Konzept der Verlustfinalit\u00e4t festh\u00e4lt. Im Urteilsfall erlitt eine deutsche GmbH aus ihrer belgischen Zweigniederlassung einen laufenden Verlust sowie aus dem Verkauf des Betriebsst\u00e4ttenverm\u00f6gens an eine nahe stehende belgische Kapitalgesellschaft einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust. Der BFH entschied, dass die Nutzung der Verluste im Inland zul\u00e4ssig sei, da die Verluste in Belgien aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden anderenfalls g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt blieben. Diesem Ergebnis st\u00fcnden mangels entsprechender Anhaltspunkte insbesondere nicht die allgemeine Missbrauchsverhinderungsnorm des \u00a7\u00a042 AO sowie der Umstand entgegen, dass die Verluste im Falle einer zuk\u00fcnftigen erneuten wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung im Betriebsst\u00e4ttenstaat potenziell genutzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p align=\"left\"><strong>Praxisfolgen<\/strong><\/p>\n<p>Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung auf das aktuelle BFH-Urteil (I R 48\/11 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/steuerrecht\/internationales-steuerrecht\/entscheidung\/dft,0,652218\">DB0652218<\/a>) reagiert. Auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums ist eine Ver\u00f6ffentlichung des Urteils im BStBl. Teil\u00a0II (bislang) nicht vorgesehen. Nicht zuletzt durch die klarstellenden \u00c4u\u00dferungen in diesem Urteil sollte jedoch die Geltung des Konzepts der Verlustfinalit\u00e4t nunmehr unstrittig sein. Zudem pr\u00e4zisiert der BFH begr\u00fc\u00dfenswerterweise die Finalit\u00e4tsbegrifflichkeit und entwickelt somit das Konzept der Verlustfinalit\u00e4t fort:<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige hat f\u00fcr die inl\u00e4ndische Verlustverrechnung nachzuweisen, dass die ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4ttenverluste anderenfalls aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt blieben, wie etwa im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe der Betriebsst\u00e4tte bzw. ihrer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine zuk\u00fcnftige Verlustnutzung im Betriebsst\u00e4ttenstaat gegeben sind (z.B. kurz bevorstehende Wiederer\u00f6ffnung einer Betriebsst\u00e4tte), sollte die inl\u00e4ndische Verwertung ausgeschlossen sein; eine lediglich abstrakte M\u00f6glichkeit ist hingegen unsch\u00e4dlich. Vergleichbares gilt in Bezug auf die Vorschrift des \u00a7\u00a042 AO. Deren Anwendbarkeit sollte demnach unter anderem voraussetzen, dass sich der Steuerpflichtige willk\u00fcrlich oder freiwillig in die steuerlich vorteilhafte Situation finaler Verluste begeben hat. Eine generelle Annahme des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, bspw. wenn Betriebsst\u00e4ttenverluste aus einer Transaktion mit einer nahe stehenden Person resultieren, scheidet dagegen aus. Die Relevanz dieser Ergebnisse d\u00fcrfte sich nicht nur auf ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4ttenverluste beschr\u00e4nken, da eine analoge Anwendung auch auf Verluste ausl\u00e4ndischer Rechtsgebilde, die aus deutschsteuerlicher Sicht als Personengesellschaft einzustufen sind, greifen sollte.<\/p>\n<p>Aufgrund ihrer Nachweispflicht haben Steuerpflichtige eine ad\u00e4quate Dokumentation f\u00fcr die Nutzbarkeit ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4ttenverluste zu erstellen. Vor dem Hintergrund der relativ h\u00f6heren H\u00fcrden zur Nutzung finaler Verluste von ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften entstehen Anreize f\u00fcr eine <i>legal entity rationalization<\/i> zwecks Realisierung eines steuerlichen Einheitsunternehmens. Da auch steuerplanerisch das Auslaufen ungenutzter Verlustvortr\u00e4ge nicht in jedem Fall zu verhindern ist, bleibt zu hoffen, dass der deutsche Steuergesetzgeber zeitnah international wettbewerbsf\u00e4hige Vorschriften zur grenz\u00fcberschreitenden Verlustber\u00fccksichtigung entwickeln wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die einmalige Verwertung entstandener Verluste ist eine der zentralen steuerlichen Herausforderungen f\u00fcr international positionierte deutsche Konzerne, um eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit und damit ihre (steuerliche) Wettbewerbsf\u00e4higkeit sicherzustellen. 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