{"id":6875,"date":"2014-07-30T20:02:03","date_gmt":"2014-07-30T18:02:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6875"},"modified":"2014-07-30T20:02:03","modified_gmt":"2014-07-30T18:02:03","slug":"verzinsung-von-steuerzahlungen-bei-freiwilligen-vorauszahlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/07\/30\/verzinsung-von-steuerzahlungen-bei-freiwilligen-vorauszahlungen\/","title":{"rendered":"Verzinsung von Steuerzahlungen bei freiwilligen Vorauszahlungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" alt=\"StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rden errechnen bei freiwilligen Vorauszahlungen fiktive Zinsen auf der Grundlage eines eigenen Zinslaufes nur f\u00fcr jeweils volle Monate. Dies kann dazu f\u00fchren, dass Nachzahlungszinsen entstehen obgleich der Steuerpflichtige bereits kurz nach Beginn des Zinslaufs freiwillige Vorauszahlungen geleistet hat. Dies entspricht nicht dem Grundsatz, dass Nachzahlungszinsen nur insoweit zu erheben sind als der Steuerpflichtige einen Vorteil zieht.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tze zur Verzinsung von Steuernachzahlungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fchrt eine Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung, ist diese zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist und endet bei Wirksamkeit der Steuerfestsetzung. Da insbesondere bei komplexen\/gro\u00dfen Steuerveranlagungen die Veranlagungsdauer die 15 Monate \u00fcberschreitet, leistet der Steuerpflichtige oftmals Vorauszahlungen um die Entstehung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden. Dies gilt heute umso mehr, wenn man bedenkt, dass Nachzahlungszinsen 6% per anno betragen, w\u00e4hrendem man\u00a0 aus Festgeld eine Rendite von weniger als 1% erzielt.<\/p>\n<p>Einigkeit besteht dar\u00fcber, dass Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Billigkeit zu erlassen sind, soweit der Steuerpflichtige freiwillige Vorauszahlungen geleistet hat und das Finanzamt diese angenommen hat (bzw. eine solche Vorauszahlung ungerechtfertigt zur\u00fcckgewiesen hat). Eine \u00dcberzahlung soll allerdings nicht zu Erstattungszinsen f\u00fchren. Fraglich ist jedoch die Methode zur Ermittlung der zu erlassenen Zinsen.<\/p>\n<p><strong>Auffassung der Finanzbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rden vertreten die Auffassung, dass f\u00fcr die freiwillig geleisteten Vorauszahlungen eine fiktive Zinsberechnung zu erfolgen hat und (im Wege des Erlasses) gegenzurechnende Zinsen nur insoweit entstehen als der Zeitraum der freiwilligen Vorauszahlungen jeweils volle Monate betragen hat. Wenn also der Steuerpflichtige die freiwillige Vorauszahlung im Laufe des Aprils eines Kalenderjahres entrichtet, kann dies, je nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung (d.h. das Ende des Zinslaufs), dazu f\u00fchren, dass ein Monat Nachzahlungszinsen erhoben wird, obgleich der Steuerpflichtige nur einige wenige Tage einen wirtschaftlichen Vorteil hatte (z.B. Leistung der Vorauszahlung am 5. April und Wirksamkeit der Steuerfestsetzung am 3. Mai des Kalenderjahres). Gerade bei gro\u00dfen Steuerveranlagungen\/-f\u00e4llen kann es hier um erhebliche Betr\u00e4ge gehen.<\/p>\n<p><strong>Kritik<\/strong><\/p>\n<p>Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Nachzahlungszinsen wohl \u00fcberhaupt nur dann erhoben werden k\u00f6nnen, wenn die freiwillige Vorauszahlung entweder nach Beginn des Zinslaufs erbracht wurde oder aber geringer war als der letztendliche Nachzahlungsbetrag (siehe BFH-Urteil vom 26.01.2000 &#8211; IX R 11\/96 BFH\/NV 2000 S. 1177 sowie im Anwendungserlass zu \u00a7 233 a AO unter 70.1.2).<\/p>\n<p>In diesem Fall aber f\u00fchrt die von den Finanzbeh\u00f6rden verwendete Berechnungsmethodik zu unbilligen Ergebnissen. Insbesondere sieht das Gesetz vor, dass Nachzahlungszinsen nur f\u00fcr jeweils volle Monate zu entrichten sind. Ferner hat die Rechtsprechung herausgearbeitet, dass Nachzahlungszinsen nur insoweit zu erheben sind als der Steuerpflichtige hieraus einen Vorteil ziehen konnte. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.07.1996 Folgendes ausgef\u00fchrt: Soweit zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige durch die versp\u00e4tete Steuerfestsetzung keinen Vorteil oder Nachteil hatte, kann durch die Verzinsung der sich aus der versp\u00e4teten Steuerfestsetzung ergebenden Steuernachforderungen oder Steuererstattung kein Vorteil oder Nachteil ausgeglichen werden. F\u00fcr den durch die Vorschrift des \u00a7 233 a AO 1977 bezweckten \u201eAusgleich\u201c ist insoweit kein Raum (vgl. BStBl. II 1997 S. 259).<\/p>\n<p>Wenn also der Steuerpflichtige eine freiwillige Vorauszahlung am z.B. 5. April leistet best\u00fcnde ein wirtschaftlicher Vorteil allenfalls diese vier Tage. Der Gesetzgeber hat aber auch ausdr\u00fccklich festgelegt, dass Nachzahlungszinsen nur f\u00fcr volle Monate zu erheben sind. Vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Vorschrift d\u00fcrfte dies nicht der Fall sein, wenn die freiwillige Vorauszahlung im Laufe des ersten Monats get\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>Vielmehr w\u00e4re die freiwillige Vorauszahlung im Zeitpunkt der Zahlung mit der Steuernachforderung zu verrechnen. F\u00fcr die von den Finanzbeh\u00f6rden verwendete Rechenmethodik, die eine Gegenrechnung nur f\u00fcr jeweils volle Monate vorsieht, gibt es keine Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Finanzbeh\u00f6rden errechnen bei freiwilligen Vorauszahlungen fiktive Zinsen auf der Grundlage eines eigenen Zinslaufes nur f\u00fcr jeweils volle Monate. Dies kann dazu f\u00fchren, dass Nachzahlungszinsen entstehen obgleich der Steuerpflichtige bereits kurz nach Beginn des Zinslaufs freiwillige Vorauszahlungen geleistet hat. 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