{"id":6886,"date":"2014-08-06T17:57:19","date_gmt":"2014-08-06T15:57:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6886"},"modified":"2014-08-06T17:57:19","modified_gmt":"2014-08-06T15:57:19","slug":"wichtige-ofd-verfugung-zur-kleinen-organschaftsreform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/08\/06\/wichtige-ofd-verfugung-zur-kleinen-organschaftsreform\/","title":{"rendered":"Wichtige OFD-Verf\u00fcgung zur \u201eKleinen Organschaftsreform\u201c"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6039\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6039\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6039\" alt=\"Ann-Cathrin H\u00fctig, Steuerberaterin, Manager, Tax, KPMG AG, K\u00f6ln \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/1.jpg 852w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6039\" class=\"wp-caption-text\">Ann-Cathrin H\u00fctig, Steuerberaterin, Manager, Tax, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Mit Datum vom 16.1.2014 hat die OFD Karlsruhe eine nicht bundesweit abgestimmte Arbeitshilfe f\u00fcr die Finanzverwaltung zur sog. \u201eKleinen Organschaftsreform\u201c ver\u00f6ffentlicht, die eine erste Richtungsweisung f\u00fcr die Finanzbeamten darstellen soll (vgl. FR 2014 S. 434). Die behandelten Themen \u201eAufgabe des doppelten Inlandsbezugs bei der Organgesellschaft\u201c sowie \u201eAusl\u00e4ndischer Organtr\u00e4ger\u201c haben in der Praxis erhebliche Bedeutung.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>A<\/strong><strong>ufgabe doppelter Inlandsbezug bei der Organgesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist eine grenz\u00fcberschreitende Organschaft zwischen einem inl\u00e4ndischen Organtr\u00e4ger (OT) und einer Gesellschaft, die ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland, ihren Sitz jedoch in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR Abkommens hat m\u00f6glich (\u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Problematisch ist in diesen F\u00e4llen indessen die praktische Durchf\u00fchrung der grenz\u00fcberschreitenden Organschaft, da Anerkennungsvoraussetzungen auch weiterhin der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag (GAV) und die Abf\u00fchrung des \u201eganzen Gewinns\u201c sind.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung der OFD Arbeitshilfe ist in diesem Punkt zwar einfach, aber problematisch: Zutreffend weist sie darauf hin, dass die Eintragung des GAV eine Frage des ausl\u00e4ndischen Gesellschaftsrechts ist und eine Eintragung in das HR des inl\u00e4ndischen OT nicht ausreicht. Bedauerlicherweise erteilt sie jedoch der Anerkennung blo\u00dfer schuldrechtlicher Vertr\u00e4ge au\u00dferhalb des GAV nach \u00a7\u00a0291 AktG eine Absage. Damit wird eine grenz\u00fcberschreitende Organschaft in den meisten F\u00e4llen unm\u00f6glich sein.<\/p>\n<p><b>Ergebnis: <\/b>Die personenbezogenen Hemmnisse wurden durch die \u201eKleine Organschaftsreform\u201c zwar behoben, die gesetzlichen Anforderungen an den GAV k\u00f6nnen aber auch weiterhin aufgrund der \u201eFormalia\u201c selten erf\u00fcllt werden. Dadurch k\u00f6nnte die unionsrechtlich verb\u00fcrgte Niederlassungsfreiheit verletzt sein.<\/p>\n<p><strong>Ausl\u00e4ndischer Organtr\u00e4ger \u2013 Zuordnung der Beteiligung und Zurechnung der Eink\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund des BFH-Urteils vom 9.2.2011 (I R 54, 55\/10, BStBl. II 2012 S. 106 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,414233,\">DB0414233<\/a>) sind die Voraussetzungen f\u00fcr die OT-Eigenschaft in \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 S\u00e4tze \u00a04-7 KStG zur Absicherung deutschen Steuersubstrats angepasst worden. Grunds\u00e4tzlich regeln die S\u00e4tze 4 und 5 die ununterbrochene Zuordnung der Beteiligung an der OG zur inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des OT i.S.d. \u00a7\u00a012 AO (Tatbestandsebene), w\u00e4hrend in Satz 6 als Rechtsfolge dieser Zuordnung das Einkommen dieser inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des OT zugerechnet wird. Nach Satz 7 soll eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte allerdings nur vorliegen, wenn die dieser Betriebsst\u00e4tte zuzurechnenden Eink\u00fcnfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden DBA der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen. Das Verh\u00e4ltnis von Satz 4 zu Satz 7 ist unklar. F\u00fcr reine Inlandsf\u00e4lle sollte Satz 7 keine Rolle spielen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\"><b>Zu \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 S\u00e4tze 4, 5 und 6 KStG:<\/b><\/span><b> <\/b>In der Arbeitshilfe wird klargestellt, dass sich die Zuordnung der Beteiligung und die Zurechnung des Einkommens nicht nach DBA-Grunds\u00e4tzen, sondern nach rein nationalen Grunds\u00e4tzen richten. Die \u201eununterbrochene\u201c Zuordnung soll w\u00e4hrend der gesamten Mindestlaufzeit von f\u00fcnf Zeitjahren und anschlie\u00dfend w\u00e4hrend des gesamten Wirtschaftsjahres der OG erf\u00fcllt sein. Dies ist sicherlich nicht unproblematisch.<\/p>\n<p>Bei OT-Personengesellschaften mit ausl\u00e4ndischen Gesellschaftern akzeptiert die Arbeitshilfe, dass das zivilrechtliche Gesamthandseigentum eine Zuordnung zur inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte indiziert. Das ist erfreulich und bedeutet eine Vereinfachung im Vergleich zu OT-Kapitalgesellschaften. Weitere Zuordnungskriterien werden an dieser Stelle nicht genannt.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\"><b>Zu \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 7 KStG: <\/b><\/span>Zur Sicherstellung der inl\u00e4ndischen Besteuerung des gewerblichen Einkommens der OG bei einem Mitunternehmer wird gefordert, dass eine Betriebsst\u00e4tte i.S.d. jeweils anzuwendenden DBAs gegeben sein soll, so dass der Gewinnanteil des ausl\u00e4ndischen Mitunternehmers der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht als gewerbliche Eink\u00fcnfte bei der Mitunternehmerbetriebsst\u00e4tte des Gesellschafters unterliegt. Ein Quellensteuerabzug soll nicht ausreichen. Dabei folgt die Zurechnung der Eink\u00fcnfte zur DBA Betriebsst\u00e4tte der funktionalen Zuordnung der Beteiligung an der OG zur DBA-Betriebsst\u00e4tte des OT. Die anderen Eink\u00fcnfte des OT sind nicht von dieser Regelung betroffen. Es ist daher m\u00f6glich, dass ein OT steuerfreie Eink\u00fcnfte in der betreffenden Betriebsst\u00e4tte erzielt, die nicht aus der OG stammen.<\/p>\n<p>F\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Sachverhalte wird damit mittelbar auch die Zuordnung der Beteiligung nach DBA gefordert. Die Frage der funktionalen Zuordnung soll im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung des BMF Schreibens vom 16.4.2010 (BStBl. I 2010 S. 354, Tz.\u00a02.2.4.1 zur Anwendung von DBA auf Personengesellschaften, vgl. <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350423,\">DB0350423<\/a>) zu pr\u00fcfen sein. Zweifelsf\u00e4lle sind bei der OFD vorzulegen.<\/p>\n<p>Konkrete Zuordnungskriterien indessen fehlen und das BMF Schreiben vom 16.4.2010 ist derzeit in \u00dcberarbeitung. Das von der OFD genannte Kriterium der tats\u00e4chlich-funktionalen Zuordnung ist sehr streitig und im Einzelfall unscharf, so dass mit Rechtsstreitigkeiten zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Die OFD Arbeitshilfe bietet allerdings f\u00fcr Altf\u00e4lle, bei denen aufgrund der R\u00fcckwirkung (ab Veranlagungszeitraum &#8211; VZ &#8211; 2012) ein Scheitern der Organschaft drohen w\u00fcrde, an, diese ggf. durch zus\u00e4tzliche funktionale Verbindungen zu heilen (im Einzelfall auch f\u00fcr den VZ 2012). Diese F\u00e4lle sind mit der OFD abzustimmen. Die Gesetzes\u00e4nderung soll dar\u00fcber hinaus keine Auswirkungen auf Vorjahre haben, wenn in Altf\u00e4llen die Organschaft nun w\u00e4hrend der Mindestlaufzeit nicht mehr anerkannt werden k\u00f6nnte. Damit k\u00f6nnte die Arbeitshilfe verfassungsrechtliche Probleme, die sich durch die in Teilbereichen r\u00fcckwirkende Versch\u00e4rfung der Regelungen ergeben, zwar nicht grunds\u00e4tzlich beheben, aber auf \u201ekurzem Dienstweg\u201c vermeiden (dazu auch <i>D\u00f6tsch\/Pung<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/_p=285,qtxpub=2014,qtxsei=1215\">DB 2014 S. 1215<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Ergebnis<\/strong><\/p>\n<p>Die Arbeitshilfe bietet f\u00fcr das komplexe Thema der Zuordnung der Organbeteiligung und Zurechnung der Eink\u00fcnfte zum ausl\u00e4ndischen OT einige Anhaltspunkte und erm\u00f6glicht dem Steuerpflichtigen f\u00fcr Altf\u00e4lle Heilungsm\u00f6glichkeiten. Bez\u00fcglich des komplexen Themas der steuerlichen Zuordnung einer Beteiligung an der OG sind aber auch weiterhin viele Fragen offen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Datum vom 16.1.2014 hat die OFD Karlsruhe eine nicht bundesweit abgestimmte Arbeitshilfe f\u00fcr die Finanzverwaltung zur sog. \u201eKleinen Organschaftsreform\u201c ver\u00f6ffentlicht, die eine erste Richtungsweisung f\u00fcr die Finanzbeamten darstellen soll (vgl. FR 2014 S. 434). 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