{"id":6899,"date":"2014-08-15T09:42:59","date_gmt":"2014-08-15T07:42:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6899"},"modified":"2014-08-15T09:42:59","modified_gmt":"2014-08-15T07:42:59","slug":"gewerbesteuer-und-dividenden-eine-unendliche-geschichte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/08\/15\/gewerbesteuer-und-dividenden-eine-unendliche-geschichte\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuer und Dividenden \u2013 eine unendliche Geschichte"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4469\" alt=\"RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Seit ihrer Einf\u00fchrung ist die Steuerbefreiung f\u00fcr Dividenden gem. \u00a7\u00a08b KStG f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke eine diffizile Angelegenheit. Noch komplizierter wird es, wenn die Dividende mittelbar \u00fcber eine zwischengeschaltete Mitunternehmerschaft bezogen wird. Im Gewerbesteuerrecht gilt prinzipiell der Grundsatz, dass der auf Ebene einer Mitunternehmerschaft versteuerte Gewerbeertrag nicht nochmals auf Ebene des Mitunternehmers versteuert wird, sofern dieser selbst gewerbesteuerpflichtig ist, wie z.\u00a0B. eine Kapitalgesellschaft. Dies wird dadurch gew\u00e4hrleistet, dass Gewinn- und Verlustanteile aus einer Mitunternehmerschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Mitunternehmers gek\u00fcrzt bzw. hinzugerechnet werden (\u00a7\u00a08 Nr.\u00a08, \u00a7\u00a09 Nr.\u00a02 GewStG). Die Regelung gilt auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Mitunternehmerschaften, was der Finanzverwaltung aber ein Dorn im Auge ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Besonderheit bei ausl\u00e4ndischen Mitunternehmerschaften<\/strong><\/p>\n<p>Bei mittelbar \u00fcber ausl\u00e4ndische Mitunternehmerschaften bezogenen Dividenden f\u00e4llt letztlich keine inl\u00e4ndische Gewerbesteuer an. Dieses Ergebnis ist indes systematisch zutreffend. Denn die Gewerbesteuer erstreckt sich nur auf den im Inland unterhaltenen Gewerbebetrieb, d.\u00a0h. die im Inland bestehenden Betriebst\u00e4tten (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 und\u00a03 GewStG). Durch die Einbeziehung ausl\u00e4ndischer Mitunternehmerschaften in die gewerbesteuerlichen K\u00fcrzungs- bzw. Hinzurechnungsvorschriften wird dieses Grundprinzip auch f\u00fcr diesen Bereich umgesetzt.<\/p>\n<p>In der Praxis werden nunmehr allerdings Versuche der Finanzverwaltung bekannt, das bei Streubesitzdividenden auszuhebeln. Hintergrund ist die nicht gerade einfach gestaltete Gesetzestechnik:<\/p>\n<ul>\n<li>So ist die Dividende zun\u00e4chst aufgrund der Steuerbefreiung gem. \u00a7\u00a08b KStG \u2013 und wegen der damit verbundenen Regelung \u00fcber nicht abziehbare Betriebsausgaben \u2013 nur zu 5\u00a0% im k\u00f6rperschaftsteuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten. Dieser ist die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags.<\/li>\n<li>Anzuwenden ist sodann eine Hinzurechnungsvorschrift (\u00a7\u00a08 Nr.\u00a05 GewStG), die auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zweier K\u00fcrzungsvorschriften (\u00a7\u00a09 Nr.\u00a02a GewStG f\u00fcr inl\u00e4ndische und \u00a7\u00a09 Nr.\u00a07 GewStG f\u00fcr ausl\u00e4ndische Dividenden) verweist, in denen insbesondere die 15\u00a0%-Grenze geregelt ist.<\/li>\n<li>Die vorstehend erw\u00e4hnte K\u00fcrzungsvorschrift f\u00fcr Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften gilt unabh\u00e4ngig davon.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Argumentation der Finanzverwaltung geht nun so: Bei sog. Streubesitzdividenden ist die Dividende auch bei einer zwischengeschalteten Mitunternehmerschaft nur zu 5\u00a0% im k\u00f6rperschaftsteuerlichen Gewinnanteil des Mitunternehmers enthalten (so ausdr\u00fccklich \u00a7\u00a08b Abs.\u00a06 KStG). Da die ma\u00dfgebliche Beteiligungsschwelle (15\u00a0%) nicht erreicht ist, m\u00fcssen die steuerfreien 95\u00a0% der Dividende f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke also wieder hinzugerechnet werden. Sodann ist noch der Gewinnanteil aus der Mitunternehmerschaft zu k\u00fcrzen. Hier geht die Finanzverwaltung mit der \u2013 an sich zutreffenden \u2013 herrschenden Meinung davon aus, dass der f\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuerzwecke anzusetzende Gewinnanteil zu k\u00fcrzen ist. In diesem ist die Dividende aber wiederum nur zu 5\u00a0% enthalten.<\/p>\n<p>Ergebnis ist, dass 95\u00a0% der Dividende auf Ebene des Mitunternehmers der Gewerbesteuer unterliegen. Bei der zwischengeschalteten ausl\u00e4ndischen Mitunternehmerschaft hat die Finanzverwaltung damit eine veritable Gewerbesteuerquelle erschlossen.<\/p>\n<p><strong>Doppelbelastung bei inl\u00e4ndischen Mitunternehmerschaften?<\/strong><\/p>\n<p>Dass dies nicht richtig sein kann, zeigt zun\u00e4chst eine Kontroll\u00fcberlegung bei der inl\u00e4ndischen Mitunternehmerschaft: Auf deren Ebene unterliegt die Streubesitzdividende in voller H\u00f6he der Gewerbesteuer. Da die Argumentation der Finanzverwaltung aber genauso bei Mitunternehmern einer inl\u00e4ndischen Mitunternehmerschaft greift, muss in diesem Fall der Mitunternehmer nochmals 95\u00a0% der Dividende der Gewerbesteuer unterwerfen.<\/p>\n<p>Eine Besonderheit kommt allerdings noch hinzu: Die Argumentation der Finanzverwaltung wurde in F\u00e4llen vor Einf\u00fchrung der 10\u00a0%-Grenze f\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuerzwecke im Jahre 2013 vertreten. Nach Einf\u00fchrung dieser Grenze ergibt sich da ein vollkommen anderes Bild: Da eine Streubesitzdividende (Beteiligung weniger als 10\u00a0%) in voller H\u00f6he der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegt, ist sie auch im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten. Einer Hinzurechnung f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke bedarf es somit nicht mehr. Zu k\u00fcrzen ist wiederum der k\u00f6rperschaftsteuerliche Gewinnanteil des Mitunternehmers. Dieser enth\u00e4lt aber gerade die n\u00e4mliche Dividende in voller H\u00f6he. Ergebnis: Bei Beteiligungen von weniger als 10\u00a0% ist die Dividende auf Ebene des Mitunternehmers gewerbesteuerfrei. Die verquere Logik der Finanzverwaltung spielt nur noch bei Beteiligungen von mindestens 10\u00a0% und weniger als 15\u00a0% eine Rolle.<\/p>\n<p><strong>Fazit: Keine Hinzurechnung<\/strong><\/p>\n<p>Sp\u00e4testens hier zeigt sich, dass die Auffassung der Finanzverwaltung nicht mit dem Gesetz vereinbar ist. Der Denkfehler liegt darin, dass der Mitunternehmer bei einer zwischengeschalteten Mitunternehmerschaft aus gewerbesteuerlicher Sicht keine Dividende bezieht, sondern einen Gewinnanteil aus einer Mitunternehmerschaft, in dem die Dividende, ggf. aber auch andere Eink\u00fcnfte enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dies auch bedacht. Denn in der Hinzurechnungsvorschrift, auf die sich die Finanzverwaltung beruft (\u00a7\u00a08 Nr.\u00a05 GewStG), wird nur auf \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 KStG verwiesen. Dieser regelt aber lediglich die Steuerbefreiung der unmittelbar bezogenen Dividende. Die mittelbar \u00fcber eine Mitunternehmerschaft bezogene Dividende wird in \u00a7\u00a08b Abs.\u00a06 KStG behandelt. Auf diese Vorschrift wird in \u00a7\u00a08 Nr.\u00a05 GewStG (wohlweislich) nicht verwiesen. Somit kommt die Hinzurechnungsvorschrift auf Ebene des Mitunternehmers gar nicht zur Anwendung und es verbleibt lediglich bei der K\u00fcrzung des k\u00f6rperschaftsteuerlichen Gewinnanteils.<\/p>\n<p>Nur so werden eine zutreffende Besteuerung sichergestellt und eine doppelte steuerliche Erfassung vermieden: Auf Ebene der Mitunternehmerschaft findet eine Besteuerung statt, soweit diese einen Gewerbebetrieb im Inland unterh\u00e4lt. Auf Ebene des Mitunternehmers wird der Gewinnanteil nicht nochmals besteuert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit ihrer Einf\u00fchrung ist die Steuerbefreiung f\u00fcr Dividenden gem. \u00a7\u00a08b KStG f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke eine diffizile Angelegenheit. Noch komplizierter wird es, wenn die Dividende mittelbar \u00fcber eine zwischengeschaltete Mitunternehmerschaft bezogen wird. 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