{"id":6908,"date":"2014-08-18T08:58:20","date_gmt":"2014-08-18T06:58:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6908"},"modified":"2014-08-18T08:58:20","modified_gmt":"2014-08-18T06:58:20","slug":"der-doppelte-override","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/08\/18\/der-doppelte-override\/","title":{"rendered":"Der doppelte Override"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" alt=\"StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit einem neuen BMF-Schreiben zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften ist beabsichtigt, das bisherige BMF-Schreiben zu \u201e<i>aktualisieren, um es an die Rechtsentwicklung anzupassen<\/i>&#8222;. Ein Entwurf (BMF-E) wurde am 5.11.2013 bekannt gegeben. Der Entwurf befasst sich u.a. mit der Besteuerung von Sonderverg\u00fctungen, die ein in Deutschland ans\u00e4ssiger Gesellschafter von seiner ausl\u00e4ndischen, in einem DBA-Staat t\u00e4tigen gewerblichen Personengesellschaft erh\u00e4lt (Outbound-Fall). Angesprochen sind insbesondere Zinsen f\u00fcr ein Darlehen des inl\u00e4ndischen Gesellschafters. <!--more--><\/p>\n<p><strong>Gewerblicher Vorabgewinn nach innerstaatlichem Recht<\/strong><\/p>\n<p>Nach innerstaatlichem Recht handelt es sich bei o.g. Sonderverg\u00fctungen steuerlich nicht um gewinnmindernden Zinsaufwand der Personengesellschaft, deshalb auch nicht um Zinseinnahmen des Gesellschafters. Vielmehr werden die Zinsen als gewerblicher Vorabgewinn behandelt, der ebenso wie der \u201enormale&#8220; gewerbliche Gewinn auf Ebene der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt. So erreicht der Gesetzgeber die aus gewerbesteuerlichen Gr\u00fcnden gew\u00fcnschte Gleichbehandlung eines Personengesellschafters mit einem gewerblichen Einzelunternehmer: durch die Gew\u00e4hrung von Darlehen statt Eigenkapital soll die Gewerbesteuer nicht vermindert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Zinsen nach DBA-Recht <\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich werden in DBA-F\u00e4llen Zinsen aufgrund eines Schuldverh\u00e4ltnisses zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft indes als das behandelt was sie sind, n\u00e4mlich als Zinsen. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts richtet sich gem\u00e4\u00df st\u00e4ndiger Rechtsprechung nach dem Verteilungsartikel \u00fcber Zinsen (Art. 11), nicht nach dem Unternehmensgewinnartikel (Art. 7). Die Zinsen mindern den ausl\u00e4ndischen, regelm\u00e4\u00dfig freigestellten Unternehmensgewinn.<\/p>\n<p>Ergebnis: Der deutsche Gesellschafter bezieht DBA-rechtlich Zinsen, f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfig der Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Darlehensgebers das (zumeist) alleinige Besteuerungsrecht hat. Eine Minderung von Gewerbesteueraufkommen ist in einem solchen Outbound-Fall nicht zu bef\u00fcrchten. Im Gegenteil: denn wie Deutschland diese Zinsen besteuert, ist eine sich erst daran anschlie\u00dfende Frage. Regelm\u00e4\u00dfig wird Deutschland solche Zinsen als gewerbliche Gewinne besteuern k\u00f6nnen und &#8211; soweit sie in einer inl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte anfallen &#8211; auch der deutschen Gewerbesteuer unterwerfen.<\/p>\n<p><strong>BMF-E zu Sonderverg\u00fctungen im Outbound-Fall<\/strong><\/p>\n<p>Die Anwendung der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zur Besteuerung dieses schlichten Sachverhalts wirkt also zugunsten des deutschen Fiskus. Bei diesem Befund f\u00e4llt es schwer, den Entwurf des BMF-Schreibens zu verstehen. In drei S\u00e4tzen wird dort Folgendes vertreten (Tz. 5.1.3.2 BMF-E):<\/p>\n<ol>\n<li>Ist Deutschland der Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Gesellschafters, sind die Sonderverg\u00fctungen grunds\u00e4tzlich als Betriebst\u00e4ttengewinn von der deutschen Besteuerung auszunehmen.<\/li>\n<li>Da die meisten anderen Staaten Sonderverg\u00fctungen anderen DBA-Bestimmungen zuordnen, k\u00f6nnen Qualifikationskonflikte entstehen, die zu einer Doppelfreistellung f\u00fchren.<\/li>\n<li>Dann entf\u00e4llt die Freistellung <i>entsprechend<\/i> \u00a7 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG (mit Verweis auf \u00a7 50d \u00a0Abs. 10 Satz 8 EStG).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Wie oben dargestellt f\u00fchrt indes die st\u00e4ndige Rechtsprechung zu einem diametral anderen Ergebnis, und zwar zugunsten des deutschen Fiskus:<\/p>\n<ul>\n<li>Entgegen Nr. \u00a01 sind danach die hier angesprochenen Sonderverg\u00fctungen DBA-rechtlich gerade <b>nicht<\/b> grunds\u00e4tzlich als Betriebst\u00e4ttengewinn von der deutschen Besteuerung auszunehmen; vielmehr sind sie in Deutschland (voll) steuerpflichtig, evt. zuz\u00fcglich Gewerbesteuer.<\/li>\n<li>Entgegen Nr. \u00a02 ordnen nicht nur die \u201emeisten anderen Staaten&#8220; Sonderverg\u00fctungen dem Zinsartikel und nicht dem Unternehmensgewinn-Artikel zu; auch in Deutschland ist so zu verfahren. Bereits 1991 urteilte der BFH (I R 15\/89), damals im Einvernehmen mit dem obsiegenden Finanzamt, dass Zinsen, die eine US-Personengesellschaft an ihren deutschen Gesellschafter zahlt, DBA-rechtlich dem Zinsartikel zuzuordnen und in Deutschland steuerpflichtig sind.<\/li>\n<li>Entgegen Nr. \u00a03 &#8211; und auf Basis der st\u00e4ndigen Rechtsprechung &#8211; bedarf der in Tz. 5.1.3.2 BMF-E adressierte Outbound-Fall deshalb keiner Sonderregelung zur Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts, nach welcher eine angenommene DBA-Freistellung \u201eentsprechend \u00a7 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG&#8220; zu versagen w\u00e4re.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Ein &#8222;doppelter Override&#8220;?<\/strong><\/p>\n<p>Verst\u00e4ndlich wird diese &#8222;Regelung&#8220; im BMF-E nur vor dem Hintergrund des \u00a7 50d Abs. 10 Satz 1 und Satz 3 EStG n.F. Danach wird die f\u00fcr den deutschen Fiskus im Outbound-Fall g\u00fcnstige Rechtsprechung zu Lasten des deutschen Fiskus au\u00dfer Kraft gesetzt, d.h. ein bestehendes deutsches Besteuerungsrecht beseitigt. Denn nach diesen Vorschriften sollen Sonderverg\u00fctungen ungeachtet von DBA-Regeln stets den Unternehmensgewinnen zuzuordnen sein, unabh\u00e4ngig davon, ob Zinsen von einer inl\u00e4ndischen Personengesellschaft an einen ausl\u00e4ndischen Gesellschafter gezahlt werden oder &#8211; wie hier &#8211; umgekehrt von einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft an einen inl\u00e4ndischen Gesellschafter. Erst dadurch kommt es zu einer Freistellung solcher Zinsen in Deutschland. Weil das ersichtlich nicht gewollt ist, soll die Freistellung nun \u00fcber die &#8222;entsprechende&#8220; Anwendung von \u00a7 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG versagt werden. Also mittels einer Norm, die ohne \u00a7 50d Abs. 10 EStG mangels eines Qualifikationskonflikts gar nicht anwendbar w\u00e4re. Wenn man so will: ein rechtstaatlich bedenklicher &#8222;<i>doppelter Override<\/i>&#8222;.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung des neuen Schreibens ist f\u00fcr Anfang September 2014 geplant.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einem neuen BMF-Schreiben zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften ist beabsichtigt, das bisherige BMF-Schreiben zu \u201eaktualisieren, um es an die Rechtsentwicklung anzupassen&#8222;. Ein Entwurf (BMF-E) wurde am 5.11.2013 bekannt gegeben. 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