{"id":694,"date":"2010-08-04T08:00:03","date_gmt":"2010-08-04T07:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=694"},"modified":"2011-03-10T15:58:08","modified_gmt":"2011-03-10T14:58:08","slug":"die-ein-personen-llc","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/04\/die-ein-personen-llc\/","title":{"rendered":"Die Ein-Personen-LLC"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-320\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/19\/kippt-die-eu-die-sanierungsklausel-im\/best_michael\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P\u00f6llath &amp; Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Im amerikanischen Rechtsverkehr wird zunehmen die Rechtsform einer Limited Liability Company (&#8222;LLC&#8220;) verwendet, eine Gesellschaftsform, die die Besonderheit aufweist, dass sie nach amerikanischem Zivilrecht eine haftungsbegrenzte Kapitalgesellschaft darstellt, im amerikanischen Steuerrecht jedoch regelm\u00e4\u00dfig als Personengesellschaft behandelt wird. Sie verbindet in diesem Fall den gesellschaftsrechtlichen Vorteil der kapitalistischen Haftungsbegrenzung mit den steuerlichen Vorteilen einer Personengesellschaft (steuerliche Transparenz). <!--more--><\/p>\n<p>Im deutschen Recht ist ein solcher &#8222;Hybrid&#8220; nicht geregelt. F\u00fcr die deutsche steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. deren Gesellschafter ist deshalb eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen, d.h. ob die Gesellschaft als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft anzusehen ist.<\/p>\n<p>Dies kann erhebliche (negative) steuerliche Auswirkungen haben. Wird eine LLC z. B. in Deutschland als Kapitalgesellschaft behandelt, so unterliegen die Auszahlungen an deutsche Gesellschafter hier der Besteuerung als Dividenden. Da zugleich aber in den USA die LLC als Personengesellschaft behandelt wird werden dort au\u00dferdem die Gesellschafter mit den Ertr\u00e4gen der LLC der Besteuerung unterworfen. Es kann somit zu einer Doppelbesteuerung kommen. Ein weiterer Fall mit erheblichen Auswirkungen sind ausl\u00e4ndische (amerikanische) Personengesellschaften bei denen die LLC Komplement\u00e4r ist und damit die Frage der gewerblichen Pr\u00e4gung von der Qualifizierung der LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>F\u00fcr deutsche Gesellschafter einer LLC bzw. von Strukturen die \u00fcber eine LLC verf\u00fcgen, ist es deshalb von erheblicher Bedeutung vorab die deutsche steuerrechtliche Einordnung der LLC zu \u00fcberpr\u00fcfen bzw. ggf. auf die rechtliche Ausgestaltung der LLC Einfluss zu nehmen, um deutsche steuerrechtliche Nachteile zu vermeiden.<\/p>\n<p>Eine besondere Form der LLC ist die &#8222;Ein-Personen-LLC&#8220;, die also nur einen Gesellschafter hat. Sie wird im amerikanischen Steuerrecht, falls dort nicht zur Behandlung als Kapitalgesellschaft optiert wird, als sog. &#8222;Disregarded Entity&#8220; behandelt, d. h. die Eink\u00fcnfte werden dem Gesellschafter direkt zugerechnet. Die Behandlung nach deutschem Steuerrecht ist unklar.<\/p>\n<p><strong>BMF gibt Kriterien zur Qualifizierung vor <\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich erfolgt die Qualifikation einer LLC f\u00fcr das deutsche Steuerecht auf der Grundlage des BMF-Schreiben vom 19. 3. 2004 (BStBl. I 2004 S. 411 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,53148,\" target=\"_blank\">DB 2004S. 901<\/a>) anhand von verschiedenen Kriterien (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, Haftung, \u00dcbertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung, Kapitalaufbringung, Lebensdauer der Gesellschaft und Gewinnverteilung). Je nach Auspr\u00e4gung und Gewichtung der einzelnen Kriterien wird so ein Gesamtbild der Gesellschaft ermittelt, das entweder dem einer Personengesellschaft oder dem einer Kapitalgesellschaft entspricht.<\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben \u00e4u\u00dfert sich nicht direkt zur Frage der Einordnung einer Ein-Personen-LLC. Es stellt zwar am Rande fest, dass sich die Anzahl der Gesellschafter nicht als Merkmal f\u00fcr die Unterscheidung zwischen K\u00f6rperschaft und Personengesellschaft eignet. Ob damit aber auch der Sonderfall einer Ein-Personen-LLC gemeint war erscheint fraglich. F\u00fcr den Fall einer gewerblichen T\u00e4tigkeit der LLC wird in dem BMF-Schreiben jedoch festgestellt: &#8222;Eine LLC kann f\u00fcr deutsche Besteuerungszwecke als eigenst\u00e4ndiges Steuersubjekt (k\u00f6rperschaftsteuerpflichtiges Gebilde) oder als Personengesellschaft und ggf. als eine unselbst\u00e4ndige Niederlassung (Betriebst\u00e4tte) des einzigen Gesellschafters einzuordnen sein&#8220;. Offensichtlich geht das Bundesfinanzministerium davon aus, dass bei einem einzigen Gesellschafter die LLC weder als Kapitalgesellschaft noch als Personengesellschaft einzuordnen ist sondern aus deutscher steuerlicher Sicht eine rechtlich unselbst\u00e4ndige Einheit des Gesellschafters darstellt, d. h. im Fall einer gewerblichen T\u00e4tigkeit eine ausl\u00e4ndische gewerbliche Betriebsst\u00e4tte des Gesellschafters.<\/p>\n<p><strong>Keine zwingende Qualifizierung als Kapitalgesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die im BMF-Schreiben genannten Kriterien stellen grunds\u00e4tzlich ein geeignetes Instrumentarium dar, um eine LLC nach deutschen rechtlichen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen. Im Fall einer Ein-Personen-LLC stellt sich allerdings die Frage, ob diese Kriterien \u00fcberhaupt sinnvoll anwendbar sind. Das BMF-Schreiben selbst l\u00e4sst diese Frage offen.<\/p>\n<p>Eine Betrachtung der Kriterien ergibt, dass nur die Kriterien der Haftung, der Kapitalaufbringung und der Lebensdauer im Fall einer Ein-Personen-LLC uneingeschr\u00e4nkt aussagekr\u00e4ftig bleiben. Die anderen Kriterien sind in der Sonderkonstellation eines einzigen Gesellschafters hingegen in der Regel wenig hilfreich f\u00fcr die Qualifizierung. So hat der einzelne Gesellschafter die vollst\u00e4ndige Kontrolle \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, die \u00dcbertragbarkeit der Anteile sowie die Gewinnzuteilung und Gewinnverteilung.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man aber die Qualifizierung der LLC auf die vorgenannten drei Kriterien beschr\u00e4nken, so d\u00fcrfte dies regelm\u00e4\u00dfig zu einer Einordnung der LLC als Kapitalgesellschaft f\u00fchren, insbesondere da dem Kriterium der beschr\u00e4nkten Haftung, wie sie bei der LLC grunds\u00e4tzlich besteht, von der deutschen Finanzverwaltung besondere Bedeutung zugemessen wird und im Regelfall auch eine Kapitalaufbringung in Form einer Einlage vereinbart sein wird.<\/p>\n<p>Damit aber w\u00fcrde die rechtliche Beurteilung der LLC unzul\u00e4ssig verk\u00fcrzt werden. Nur deshalb, weil die Mehrzahl der Kriterien im Fall einer Ein-Personen-LLC wegen der besonderen &#8222;Machtstellung&#8220; des einzigen Gesellschafters in dem vom Bundesfinanzministerium aufgestellten Pr\u00fcfungsschema an Trennsch\u00e4rfe verlieren ist es u. E. nicht zul\u00e4ssig diese Pr\u00fcfung derartig zu verk\u00fcrzen und die \u00fcbrigen Kriterien auszublenden. Davon scheint im \u00dcbrigen auch das BMF selbst nicht auszugehen. Andernfalls ist die vorgenannte Beurteilung als ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte nicht zu verstehen.<\/p>\n<p><strong>Keine Ein-Personen-Personengesellschaft <\/strong><\/p>\n<p>Andererseits ist es unzweifelhaft, dass es eine Ein-Personen-Personengesellschaft nicht gibt. Wenn also die rechtlichen Strukturen der LLC so gew\u00e4hlt wurden, dass die Stellung des Gesellschafters eher dem eines Personengesellschafters \u00e4hnelt, so kann dies u.E. nur zu dem Schluss f\u00fchren, dass die LLC aus deutscher steuerrechtlicher Sicht nicht als eigenst\u00e4ndiges rechtliches Gebilde beurteilt wird sondern als unselbst\u00e4ndiger Rechtsteil des Gesellschafters, d.h. im Fall einer gewerblichen T\u00e4tigkeit als ausl\u00e4ndische gewerbliche Betriebsst\u00e4tte bzw. im Fall einer verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit als &#8222;verl\u00e4ngerter (steuerrechtlicher) Arm&#8220; des deutschen Gesellschafters, jedoch ohne deutsche steuerliche Auswirkungen da das Gebilde aus deutscher steuerrechtlicher Sicht vollst\u00e4ndig transparent ist.<\/p>\n<p>Aufgrund des Hinweises im BMF-Schreiben ist u.E. davon auszugehen, dass eine Ein-Personen-LLC nicht zwingend als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist, sondern als Betriebsst\u00e4tte (gewerbliche T\u00e4tigkeit) oder vollst\u00e4ndig steuerlich transparent (verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit). Da sich das BMF hierzu aber nicht ausdr\u00fccklich \u00e4u\u00dfert d\u00fcrfte es f\u00fcr die Beratungspraxis empfehlenswert sein in den F\u00e4llen, bei denen es auf die Qualifizierung der LLC nach deutschem Steuerrecht als Personengesellschaft ankommt diese entsprechend zu strukturieren. Dazu sollte ein weiterer (ggf. mit sehr kleinem Anteil) beteiligter Gesellschafter in die LLC aufgenommen und der Gesellschaftsvertrag nach den Kriterien des BMF-Schreibens als Personengesellschaft ausgestaltet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im amerikanischen Rechtsverkehr wird zunehmen die Rechtsform einer Limited Liability Company (&#8222;LLC&#8220;) verwendet, eine Gesellschaftsform, die die Besonderheit aufweist, dass sie nach amerikanischem Zivilrecht eine haftungsbegrenzte Kapitalgesellschaft darstellt, im amerikanischen Steuerrecht jedoch regelm\u00e4\u00dfig als Personengesellschaft behandelt wird. 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