{"id":6945,"date":"2014-08-22T12:37:06","date_gmt":"2014-08-22T10:37:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6945"},"modified":"2014-08-22T12:37:06","modified_gmt":"2014-08-22T10:37:06","slug":"bfh-erleichtert-finanzierung-von-familienunternehmen-durch-familienangehorige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/08\/22\/bfh-erleichtert-finanzierung-von-familienunternehmen-durch-familienangehorige\/","title":{"rendered":"BFH erleichtert Finanzierung von Familienunternehmen durch Familienangeh\u00f6rige"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6944\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/08\/Lange_Dietmar.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6944\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6944\" alt=\"StB Dipl.-Kfm. Dr. Dietmar Lange, Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/08\/Lange_Dietmar-168x112.jpg\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/08\/Lange_Dietmar-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/08\/Lange_Dietmar-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/08\/Lange_Dietmar-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/08\/Lange_Dietmar-449x300.jpg 449w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6944\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Dietmar Lange, Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Der BFH hat am 20.08.2014 mehrere Entscheidungen zur Abgeltungsteuer ver\u00f6ffentlicht, die u.a. erhebliche Bedeutung auf die Finanzierungsgestaltung von Familienunternehmen durch Angeh\u00f6rige haben d\u00fcrften. Worum geht es?<!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>BMF: Kein g\u00fcnstiger Abgeltungsteuersatz f\u00fcr Darlehen zwischen Angeh\u00f6rigen<\/strong><\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen unterliegen grunds\u00e4tzlich dem Abgeltungsteuersatz (25\u00a0% zzgl. SolZ und ggf. KiSt). U.a. bei Zinsertr\u00e4gen aus sonstigen Kapitalforderungen ist aber der progressive Steuertarif anzuwenden,<\/p>\n<ul>\n<li>wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner nahestehende Personen sind (\u00a7 32d Abs. 2 Satz\u00a01 Nr. 1 Buchst. a EStG) oder<\/li>\n<li>wenn ein Darlehensgeber eine dem zu mindestens 10% an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter nahestehende Person ist (\u00a7\u00a032d Abs.\u00a02 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt ein \u201esch\u00e4dliches\u201c N\u00e4heverh\u00e4ltnis (unwiderlegbar) vor, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge Angeh\u00f6rige i.S.d. \u00a7 15 AO sind oder an einem Personenunternehmen der Steuerpflichtige und\/oder ein Angeh\u00f6riger beteiligt ist (BMF v. 9.10.2012, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/_p=285,qaxdocumentcode=0526781\">DB0526781<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Bisherige Gestaltungspraxis: Vermeidung von Darlehensgew\u00e4hrung durch Angeh\u00f6rige<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Finanzierungsgestaltung bedeutet die Auffassung der Finanzverwaltung, dass Darlehenszinsen, die z.B. die Ehefrau aus einem Darlehen an eine oHG oder KG des Ehemannes erzielt, mit dem \u201ehohen\u201c pers\u00f6nlichen Steuersatz zu versteuern sind. Gleiches gilt, wenn z.B. der Bruder ein Darlehen an eine GmbH gibt, an der seine Schwester zu 10% beteiligt ist, und hierf\u00fcr Zinsen erh\u00e4lt. Um diese Belastungsnachteile zu vermeiden, gehen Gl\u00e4ubiger erfahrungsgem\u00e4\u00df solche Finanzierungsstrukturen nicht ein. Z.B. ist aus steuerlicher Sicht eine Geldanlage der Ehefrau bei einer Bank vorteilhafter (Abgeltungsteuer), als eine Darlehensgew\u00e4hrung an die KG des Ehemannes (keine Abgeltungsteuer). Hintergrund ist, dass bei gleichem Bruttozinsertrag nach Abzug der Abgeltungsteuer beim Gl\u00e4ubiger ein h\u00f6herer Nachsteuerertrag verbleibt als bei Darlehensgew\u00e4hrung an das familiengepr\u00e4gte Unternehmen. Um \u2013 bei Anwendung des sog. Reichensteuersatzs \u2013 nach Ertragsteuern (ohne KiSt) einen Nettoertrag i.H.v. 525,25\u00a0\u20ac zu erzielen, muss der Gl\u00e4ubiger eines Darlehens an das Familienunternehmen Zinsen i.H.v. 1.000\u00a0\u20ac brutto vereinnahmen. Derselbe Nettozinsertrag verbleibt ihm bei einer Geldanlage bei einer Bank jedoch schon bei einem Bruttozinsertrag von 713,41\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p><strong>BFH: Angeh\u00f6rige sind nicht zwangsl\u00e4ufig nahestehende Personen<\/strong><\/p>\n<p>Nun hat der BFH in gleich drei F\u00e4llen (VIII R 9\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,666393,\">DB0666393<\/a>; VIII R 44\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,666392,\">DB0666392 <\/a>und VIII R 35\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,666391,\">DB0666391<\/a>) die Entscheidungen der vorinstanzlichen Finanzgerichte (Baden-W\u00fcrttemberg, M\u00fcnchen und Niedersachsen) aufgehoben und zugunsten der klagenden Steuerpflichtigen entschieden. Die Anwendung des gesonderten Abgeltungsteuertarifs nach \u00a7 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ist \u2013 bei fremdvergleichskonformen Darlehensbedingungen \u2013 nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Gl\u00e4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge Angeh\u00f6rige i.S.d. \u00a7 15 AO sind. Ein lediglich aus der Familienangeh\u00f6rigkeit abgeleitetes pers\u00f6nliches Interesse ist nach Auffassung des BFH nicht ausreichend, um ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S.d. \u00a7 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begr\u00fcnden. Mit gleicher Begr\u00fcndung hat der BFH in einem vierten Fall (VIII R 31\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,666394,\">DB0666394<\/a>) zu \u00a7\u00a032d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG entschieden, dass der gesonderte Steuertarif f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen bei einer Darlehensgew\u00e4hrung an eine GmbH nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge ein Angeh\u00f6riger des zu mehr als 10% an der Schuldnerin beteiligten Gesellschafters ist.<\/p>\n<p>In allen Urteilsbegr\u00fcndungen f\u00fchrt der BFH aus, dass neben dem Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnis weitere Tatbestandsmerkmale hinzukommen m\u00fcssen, die ein Abh\u00e4ngigkeits- bzw. Beherrschungsverh\u00e4ltnis zwischen Darlehensgeber und -nehmer belegen. Laut BFH ist der Abgeltungsteuersatz nicht anzuwenden, wenn der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Dazu bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Z.B. m\u00fcssen Darlehensgeber und -nehmer auf den jeweils anderen einen au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndeten Einfluss aus\u00fcben k\u00f6nnen oder die Vertragsparteien m\u00fcssen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen haben.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Nach den o.g. BFH-Entscheidungen sollten mittelst\u00e4ndische Familienunternehmen ihre Finanzierungsstruktur \u00fcberpr\u00fcfen. Ggf. k\u00f6nnen sie (hochverzinsliche) Kontokorrentkredite dadurch zur\u00fcckf\u00fchren, dass sie von Familienangeh\u00f6rigen Kredite aufnehmen. Die Angeh\u00f6rigen erzielen ggf. h\u00f6here Zinsen als bei einer Geldanlage bei der Bank und das Unternehmen erspart sich die h\u00f6heren Bankzinsen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Darlehensvereinbarungen dem Fremdvergleich standhalten. Nach m.E. d\u00fcrfte hierbei die \u201eHerkunft\u201c der Darlehensmittel keine Rolle spielen (Stichwort: Geldschenkung des Ehemannes an Ehefrau vor Darlehensgew\u00e4hrung).<\/p>\n<p>Dass der Gesetzgeber durch eine Gesetzes\u00e4nderung die BFH-Rechtsprechung \u201ekassiert\u201c (sinngem\u00e4\u00df: der Abgeltungsteuersatz ist nicht anzuwenden f\u00fcr Darlehenszinsen, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner nahestehende Personen <i>oder Angeh\u00f6rige i.S.d. \u00a7 15 AO<\/i> sind), erscheint unwahrscheinlich. Denn eine einschr\u00e4nkende Nichtanwendung des Abgeltungsteuertarifs ist laut BFH auch aus verfassungsrechtlicher Sicht &#8211; sowohl wegen Art. 6 Abs. 1 GG zur Vermeidung einer unvereinbaren Diskriminierung der Familie als auch wegen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG &#8211; geboten.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Abwehrberatung gilt es, sofern noch nicht geschehen und soweit m\u00f6glich, alle Veranlagungsverfahren offen zu halten, um von der vorteilhaften BFH-Rechtsprechung zu profitieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat am 20.08.2014 mehrere Entscheidungen zur Abgeltungsteuer ver\u00f6ffentlicht, die u.a. erhebliche Bedeutung auf die Finanzierungsgestaltung von Familienunternehmen durch Angeh\u00f6rige haben d\u00fcrften. 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