{"id":6959,"date":"2014-08-25T16:05:46","date_gmt":"2014-08-25T14:05:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6959"},"modified":"2014-08-25T16:11:21","modified_gmt":"2014-08-25T14:11:21","slug":"anwendung-des-teilabzugsverbots-bei-liquidationsverlusten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/08\/25\/anwendung-des-teilabzugsverbots-bei-liquidationsverlusten\/","title":{"rendered":"Anwendung des Teilabzugsverbots bei Liquidationsverlusten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6092\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Otto_kpmg.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6092\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6092\" alt=\"RA\/StB Dr. Thomas Otto, KPMG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Otto_kpmg-126x168.jpg\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Otto_kpmg-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Otto_kpmg-440x586.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Otto_kpmg-755x1006.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/10\/Otto_kpmg.jpg 1386w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6092\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Thomas Otto, KPMG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Nach dem Teileink\u00fcnfteverfahren bleiben bei nat\u00fcrlichen Personen 40 Prozent der nicht abgeltungsbesteuerten Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen steuerfrei (Paragraph 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG). Diese Steuerentlastung korrespondiert mit einer entsprechenden Einschr\u00e4nkung des Steuerabzugs der Beteiligungsausgaben. Ausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen nach Paragraph 3 Nr. 40 EStG stehen, sind daher gem\u00e4\u00df Paragraph 3c Absatz 2 EStG nur zu 60 Prozent steuerlich abziehbar.<!--more--><\/p>\n<p>Dieses Teilabzugsverbot (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) ist aber nach Meinung des BFH ausnahmsweise dann nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat (siehe BFH vom 25. Juni 2009 \u2013 IX R 42\/08, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,333791,\">DB0333791<\/a>). Grund daf\u00fcr ist: Ohne teilsteuerbefreite Einnahmen l\u00e4sst sich das Teilabzugsverbot nicht rechtfertigen. Allerdings gen\u00fcgen bereits geringe Beteiligungseinnahmen, um das Teilabzugsverbot auszul\u00f6sen (BFH vom 6. April 2011 \u2013 IX R 40\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,426348,\">DB0426348<\/a>). In Ankn\u00fcpfung an seine einschl\u00e4gige Rechtsprechung hat der BFH in einem aktuellen Urteil vom 6. Mai 2014 (IX R 19\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,665085,\">DB0665085<\/a>) zur steuerlichen Aufwandsber\u00fccksichtigung von Liquidationszahlungen an die Anteilseigner im Verlustfall Stellung genommen.<\/p>\n<p><strong>Anwendung des Teilabzugsverbots bei der R\u00fcckzahlung von Stammkapital<\/strong><\/p>\n<p>In dem der Entscheidung des IX. Senats vom 6. Mai 2014 zugrunde liegenden Fall war die Kl\u00e4gerin zu einem Drittel an einer GmbH beteiligt. Im Jahr 2009 wurde die GmbH aufgel\u00f6st und das noch bei der GmbH vorhandene Stammkapital an die Anteilseigner ausgekehrt. Der Betrag des an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgezahlten Kapitals lag dabei deutlich unter den Anschaffungskosten der Beteiligung. Sonstige Zahlungen aus der Beteiligung (Dividenden, etc.) hatte die Kl\u00e4gerin nicht erhalten. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin unterliegt der Liquidationsverlust daher wegen des Vorliegens einer \u201eeinnahmelosen\u201c Beteiligung nicht dem Teilabzugsverbot. Hinsichtlich der Liquidationszahlungen sei insoweit zu ber\u00fccksichtigen, dass ein zu 40 Prozent steuerfreier Liquidationsgewinn gem\u00e4\u00df Paragraph 17 Absatz 2 EStG erst dann realisiert wird, wenn der R\u00fcckzahlungsbetrag die Anschaffungskosten \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Der BFH sieht dies jedoch anders und wendet in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2014 das Teilabzugsverbot an, weil die Kapitalr\u00fcckzahlung bei der Kl\u00e4gerin zu steuerentlasteten Einnahmen nach den Paragraphen 3 Nr. 40 Buchst. c, 17 Absatz 4 Satz\u00a01 und 2 EStG in H\u00f6he des gemeinen Werts des zur\u00fcckgezahlten Verm\u00f6gens gef\u00fchrt hat. Das gilt unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer Gewinn- oder Verlustbeteiligung. Die vom BFH anerkannte Ausnahme vom Teilabzugsverbot bei \u201eeinnahmeloser\u201c Beteiligung greift daher nicht ein. Werden bei der Aufl\u00f6sung und Liquidation einer Kapitalgesellschaft Einnahmen im Sinne des Paragraphen 17 Absatz 4 EStG erzielt, ist das Teilabzugsverbot damit insbesondere auch im Verlustfall anzuwenden.<\/p>\n<p>Die Sichtweise des BFH steht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des Teileink\u00fcnfteverfahrens. Paragraph 3 Nr. 40 EStG stellt 40 Prozent der Bruttoeinnahmen (nicht des Gewinns) aus der Beteiligung steuerfrei und erfasst damit im Streitfall den gesamten R\u00fcckzahlungsbetrag. Der mit diesen Bruttoeinnahmen wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngende Aufwand unterliegt nach dem Gesetz dem Teilabzugsverbot des Paragraphen 3c Absatz 2 EStG.<\/p>\n<p>Dennoch erscheint dieses Ergebnis nach dem objektiven Nettoprinzip, das eine grunds\u00e4tzliche steuerliche Abziehbarkeit s\u00e4mtlicher Erwerbsaufwendungen gebietet, problematisch. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung sind der Kl\u00e4gerin im Streitfall keinerlei Einnahmen aus der Beteiligung zugeflossen. Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft wurden ihr lediglich Teile der eigenen Anschaffungskosten zur\u00fcckgezahlt. Wirtschaftlich gesehen liegt daher auch in diesem Fall eine \u201eeinnahmelose\u201c Beteiligung vor, so dass in Ankn\u00fcpfung an die oben genannte BFH-Rechtsprechung ebenfalls ein voller Steuerabzug des Beteiligungsaufwands zul\u00e4ssig sein m\u00fcsste.<\/p>\n<p><strong>Abgrenzung zur Rechtslage bei R\u00fcckzahlungen aus dem Einlagekonto<\/strong><\/p>\n<p>Abzugrenzen ist dieser Fall von der Zur\u00fcckzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen, die auf dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft nach Paragraph 27 K\u00f6rperschaftsteuergesetz auszuweisen sind. Im Gegensatz zur R\u00fcckzahlung von Nennkapital unterliegt bei Zahlungen aus dem Einlagekonto von vornherein nur der die Anschaffungskosten \u00fcbersteigende Betrag dem Teileink\u00fcnfteverfahren.<\/p>\n<p>Denn die R\u00fcckzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto au\u00dferhalb einer Liquidation mindern zun\u00e4chst erfolgsneutral die Anschaffungskosten der Beteiligung. Erst wenn der R\u00fcckzahlungsbetrag die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt, flie\u00dfen dem Steuerpflichtigen gem\u00e4\u00df Paragraph 3 Nr. 40 EStG steuerentlastete Einnahmen zu. Dementsprechend stellen die Anschaffungskosten nur insoweit Erwerbsaufwendungen dar, als die Zur\u00fcckzahlung aus dem Einlagekonto die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt (vgl. BFH vom 19. Februar 2013 \u2013 IX R 24\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,590224,\">DB0590224<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Hinweise f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH vom 6. Mai 2014 verdeutlicht, dass der BFH eine Ausnahme vom Teilabzugsverbot nach Paragraph 3c Absatz 2 EStG a.F. wegen des Vorliegens einer \u201eeinnahmelosen\u201c Beteiligung nur in engen Grenzen anerkennt. So l\u00f6st bereits die blo\u00dfe R\u00fcckzahlung von in das Nennkapital geleisteten Einlagen das Teilabzugsverbot aus, obwohl der Anteilseigner dabei aus wirtschaftlicher Sicht keine Beteiligungseinnahmen generiert.<\/p>\n<p>Diese Problematik stellt sich allerdings nur f\u00fcr Beteiligungsausgaben vor dem 31. Dezember 2010. Denn der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BFH mit einer Gesetzes\u00e4nderung reagiert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 reicht demnach f\u00fcr die Anwendung des Teilabzugsverbots schon die Absicht zur Erzielung von Einnahmen nach Paragraph 3 Nr. 40 EStG aus (Paragraphen 3c Absatz 2 Satz 2, 52 Absatz 8a Satz 3 EStG). Das Teilabzugsverbot ist damit nach dem geltenden Recht unabh\u00e4ngig davon anzuwenden, ob der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem Teileink\u00fcnfteverfahren bleiben bei nat\u00fcrlichen Personen 40 Prozent der nicht abgeltungsbesteuerten Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen steuerfrei (Paragraph 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG). Diese Steuerentlastung korrespondiert mit einer entsprechenden Einschr\u00e4nkung des Steuerabzugs der Beteiligungsausgaben. 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