{"id":6972,"date":"2014-09-01T09:26:54","date_gmt":"2014-09-01T07:26:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6972"},"modified":"2014-09-01T09:26:54","modified_gmt":"2014-09-01T07:26:54","slug":"ubertragung-von-familienheimen-bfh-bestatigt-restriktive-haltung-bei-der-erbschaftsteuerlichen-begunstigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/09\/01\/ubertragung-von-familienheimen-bfh-bestatigt-restriktive-haltung-bei-der-erbschaftsteuerlichen-begunstigung\/","title":{"rendered":"\u00dcbertragung von Familienheimen: BFH best\u00e4tigt restriktive Haltung bei der erbschaftsteuerlichen Beg\u00fcnstigung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2317\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2317\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2317\" alt=\"RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg 320w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2317\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die steuerbeg\u00fcnstigte \u00dcbertragung von Familienheimen hat sowohl ertragsteuerlich als auch erbschaft- und schenkungsteuerlich eine lange Tradition. Trotz regional unterschiedlicher Immobilienpreise m\u00f6chte der Gesetzgeber den Erwerb von &#8222;Omas kleinem H\u00e4uschen&#8220; nicht besteuern. Gerade die erbschaftsteuerlichen Regelungen haben sich aber im Rahmen der Erbschaftsteuererform erheblich verkompliziert und sind streitanf\u00e4lliger geworden. Bei der Auslegung des Gesetzeswortlauts verfolgt der BFH seit Jahren eine sehr restriktive Linie. Diese wurde jetzt erneut best\u00e4tigt: Der BFH versagte die erbschaftsteuerliche Beg\u00fcnstigung f\u00fcr eine Einr\u00e4umung eines Wohnrechts (BFH vom 3.\u00a0Juni\u00a02014 \u2013 II\u00a0R\u00a045\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,666121,\">DB0666121<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>\u00dcberblick<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der <b>erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beg\u00fcnstigung von Familienheimen<\/b> (Paragraph\u00a013 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG) sind seit der letzten Erbschaftsteuerreform im Wesentlichen drei Fallgruppen zu unterscheiden:<\/p>\n<ol>\n<li>Der Erwerb eines Familienheims vom Ehegatten oder Lebenspartner zu Lebzeiten ohne steuerliche Behaltefrist (Paragraph\u00a013 Absatz 1 Nr. 4a ErbStG),<\/li>\n<li>der Erwerb eines Familienheims vom Ehegatten oder Lebenspartner von Todes wegen unter der Voraussetzung der zehnj\u00e4hrigen Selbstnutzung durch den Erwerber (Paragraph\u00a013 Absatz 1 Nr. 4b ErbStG),<\/li>\n<li>der Erwerb eines Familienheims durch Kinder von Todes wegen, soweit die Wohnfl\u00e4che 200\u2009 Quadratmeter nicht \u00fcbersteigt und unter der Voraussetzung der zehnj\u00e4hrigen Selbstnutzung durch den Erwerber (Paragraph\u00a013 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte sich der BFH mit der Reichweite der zweiten Alternative zu besch\u00e4ftigen. Sinn und Zweck der Steuerbefreiung ist der &#8222;Schutz des gemeinsamen famili\u00e4ren Lebensraums\u201c sowie &#8222;der Lenkung in Grundverm\u00f6gen schon zu Lebzeiten des Erblassers\u201c. Insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzmarktentwicklung des Jahres 2008 soll die Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers dazu dienen, das Familiengebrauchsverm\u00f6gen krisenfest zu erhalten. Ob die damit zum Ausdruck kommenden Verschonungsgr\u00fcnde letztlich tragf\u00e4hig sein werden, wird gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht in K\u00fcrze feststellen.<\/p>\n<p><strong>Aktuelle Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der vom BFH zu entscheidende Fall betraf ein in der Praxis h\u00e4ufig auftretendes Problem, n\u00e4mlich die Absicherung des \u00fcberlebenden Ehegattens. Hierzu ist neben der \u00dcbertragung des Eigentums am Familienheim als dem umfassenden Herrschaftsrecht auch der Erwerb von lediglich dinglichen beschr\u00e4nkten Nutzungsrechten \u00fcblich, wie etwa die Zuwendung eines Nie\u00dfbrauchs- oder Wohnrechts am Familienheim. Da der kapitalisierte Wert dieser Rechte im zu entscheidenden Fall den pers\u00f6nlichen Freibetrag \u00fcberstieg, war die Anwendung die Verschonungsvorschrift zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Der BFH begr\u00fcndet seine ablehnende Haltung insbesondere mit dem Wortlaut der Norm. Seinem Wortlaut nach stellt die gesetzliche Regelung ausschlie\u00dflich auf den Erwerb von (Mit-)Eigentum ab. Andere Nutzungsrechte werden nicht genannt.<\/p>\n<p>Auch eine teleologische Auslegung k\u00f6nne zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren. Denn der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, die blo\u00dfe Nutzung des Familienheims zu beg\u00fcnstigen. Vielmehr verfolge der Gesetzgeber das Ziel einer Substanzerhaltung des Familienverm\u00f6gens (BT-Drucks. 16\/11107 S. 8). Selbst eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Wohn- und Nutzungsrechte schlie\u00dft die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung aus. Denn eine hierzu notwendige planwidrige Gesetzesl\u00fccke sei nicht zu erkennen, da die Nichtbeg\u00fcnstigung dinglicher Wohnungsrechte als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten sei. Abschlie\u00dfend best\u00e4tigt der BFH die Konformit\u00e4t der Regelung mit dem Verfassungsrecht im Hinblick auf die Artikel 3, 6 und 14 GG.<\/p>\n<p>Das Urteil zeigt deutlich die bereits in mehreren Urteilen offensichtlich gewordene restriktive Auslegung des Paragraphen 13 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG durch den BFH. Die Begr\u00fcndung des Urteils ist grunds\u00e4tzlich nicht anzugreifen. Dennoch erscheint es unter dem Aspekt der Besteuerung der erworbenen Bereicherung nicht zwingend Nie\u00dfbrauch- und Wohnrechte am Familienheim von der Beg\u00fcnstigung auszunehmen. Denn solche Nutzungsrechte stellen im Vergleich zum Volleigentum ein wesens\u00e4hnliches Minus dar. Dies gilt auch hinsichtlich des Umfangs der Bereicherung. Zudem erscheint zumindest diskussionsw\u00fcrdig, ob der Normzweck tats\u00e4chlich nur den &#8222;Schutz des Familiengebrauchsverm\u00f6gens&#8220; umfasst oder doch mittelbar \u00fcber den &#8222;Schutz des gemeinsamen famili\u00e4ren Lebensraums&#8220; auch die Fortsetzung der Selbstnutzung des Familienheims erm\u00f6glichen m\u00f6chte.<\/p>\n<p><strong>Gestaltungsoptionen<\/strong><\/p>\n<p>Als Ausweichgestaltung wird gemeinhin empfohlen, Familienheime wegen der niedrigeren Anforderungen bereits unter Lebenden zu \u00fcbertragen (Paragraph 13 Absatz 1 Nr. 4a ErbStG). Gegebenenfalls kann in einem solchen Fall auch ein R\u00fcckverkauf unter Vorbehalt eines Wohn- oder Nie\u00dfbrauchrechts an den schenkenden Ehegatten erfolgen, um den Zustand herzustellen, den die Parteien in dem vom BFH entschiedenen Fall w\u00fcnschten.<\/p>\n<p>Ist dies nicht m\u00f6glich, bietet sich eine alternative Gestaltung an, die der BFH selbst in seinem Urteil anspricht. Der \u00fcberlebende Ehegatte erwirbt von Todes wegen das Familienheim und gibt es anschlie\u00dfend \u2013 ohne hierzu testamentarisch verpflichtet zu sein \u2013 an einen Dritten unter Vorbehalt eines Wohn- oder Nie\u00dfbrauchrechts weiter. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erf\u00fcllt. Die Beg\u00fcnstigung m\u00fcsste gew\u00e4hrt werden. Zwar l\u00e4sst der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit die Beurteilung dieser Konstellation offen. Mit R\u00fccksicht auf die wortlautgetreue Auslegung der Vorschrift durch den BFH besteht m.E. allerdings eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine positive Entscheidung.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung des selbstgenutzten Familienheims innerhalb der Familie ist sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen einer der h\u00e4ufigsten Praxisf\u00e4lle im Erbschaftsteuerrecht. Die Regelung ist insbesondere seit der letzten Erbschaftsteuerreform sehr streitanf\u00e4llig. Da neben der Rechtsprechung auch die Finanzverwaltung eine sehr restriktive Haltung einnimmt, sollte sich die Praxis darauf einstellen, dass es keine beg\u00fcnstigten Anwendungsf\u00e4lle gibt, die nicht ausdr\u00fccklich vom Wortlaut der Regelung erfasst sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerbeg\u00fcnstigte \u00dcbertragung von Familienheimen hat sowohl ertragsteuerlich als auch erbschaft- und schenkungsteuerlich eine lange Tradition. 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