{"id":7017,"date":"2014-09-18T16:00:35","date_gmt":"2014-09-18T14:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7017"},"modified":"2019-07-02T17:55:44","modified_gmt":"2019-07-02T15:55:44","slug":"zuordnung-der-warenbewegung-bei-reihengeschaften-differenzen-in-der-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/09\/18\/zuordnung-der-warenbewegung-bei-reihengeschaften-differenzen-in-der-rechtsprechung\/","title":{"rendered":"Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengesch\u00e4ften: Differenzen in der Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8931\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8931\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8931\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-120x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-440x615.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu-215x300.jpg 215w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Hassa_Markus_Neu.jpg 707w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><p id=\"caption-attachment-8931\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Markus Hassa, LL.M., Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Bei Reihengesch\u00e4ften werden von mehreren Unternehmern in einer Reihe mehrere, aufeinanderfolgende Lieferungen eines Gegenstands bewirkt. Dabei wird der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer in der Reihe transportiert. Die Warenbewegung kann bei Reihengesch\u00e4ften nur einer der Lieferbeziehungen zugeordnet werden. Diese Grundannahme des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a06 Satz\u00a05 UStG wurde durch den EuGH bereits im Jahr 2006 in der Rechtssache EMAG (EuGH vom 06.04.2006 \u2013 Rs. C-245\/04, EMAG Handel Eder, Slg. 2006, I-3227 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,138773\">DB0138773<\/a>) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Lediglich diese eine Lieferung ist als \u201ewarenbewegte\u201c Lieferung i.S.d. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 UStG beziehungsweise Art.\u00a032 Abs.\u00a01 MwStSystRL anzusehen. Bei den \u00fcbrigen Lieferungen handelt es sich um \u201eruhende\u201c i.S.d. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a07 Satz\u00a02 UStG beziehungsweise Art.\u00a031 MwStSystRL. Bei grenz\u00fcberschreitenden Reihengesch\u00e4ften kann nur die warenbewegte Lieferung eine steuerfreie Ausfuhrlieferung bzw. eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein, die im Bestimmungsland eine Einfuhr beziehungsweise einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach sich zieht.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Zuordnung der Warenbewegung<\/strong><\/p>\n<p>Die zentrale Herausforderung bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Reihengesch\u00e4ften besteht in der Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferbeziehungen. Der deutsche Steuergesetzgeber stellt darauf ab, welcher der beteiligten Unternehmer den Transport der Ware veranlasst hat. Sofern der erste Unternehmer in der Reihe die Ware transportiert hat, ist die Warenbewegung seiner Lieferung zuzuordnen. Sofern der letzte Abnehmer die Ware transportiert hat, ist sie der an ihn ausgef\u00fchrten Lieferung zuzuordnen. F\u00fcr den Transport durch einen mittleren Unternehmer wurde in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a06 Satz\u00a06 UStG eine gesetzliche Vermutung geschaffen, nach der die Warenbewegung grunds\u00e4tzlich der Lieferung an diesen mittleren Unternehmer zuzurechnen ist, sofern er nicht nachweist, dass er die Ware als Lieferer transportiert hat. Demgegen\u00fcber fehlt es in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie an einer Regelung f\u00fcr die Zuordnung der Warenbewegung.<\/p>\n<p><strong>EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Euro Tyre<\/strong><\/p>\n<p>Die ersten konkreten unionsrechtlichen Vorgaben machte der EuGH im Jahr 2010 in der Rechtssache Euro Tyre (EuGH vom 16.12.2010 \u2013 Rs. C-430\/09, Euro Tyre Holding, Slg. 2010, I-13335 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,399458,\">DB0399458<\/a>). Er judizierte, dass die Zuordnung der Warenbewegung von einer \u201eumfassenden W\u00fcrdigung aller besonderen Umst\u00e4nde\u201c abh\u00e4nge. Die Interpretation dieser Entscheidung bereitet bis heute Schwierigkeiten. Dies kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass der V. und der XI. Senat des BFH die Ausf\u00fchrungen des EuGH unterschiedlich verstehen.<\/p>\n<p><strong>Rechtsprechung des V. BFH-Senats<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst nahm der V. Senat des BFH in seinem Urteil vom 11.08.2011 (V R 3\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,459984,\">DB 2011 S. 2354<\/a>) zur Zuordnung der Warenbewegung bei Transport durch einen mittleren Unternehmer Stellung. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Abs.\u00a06 Satz\u00a06 Halbsatz\u00a01 UStG sei die Warenbewegung der Lieferung des ersten Lieferanten an seinen Abnehmer, den transportierenden mittleren Unternehmer, zuzuordnen, wenn dieser mittlere Unternehmer seinem Lieferanten nicht mitgeteilt hat, dass der Gegenstand bereits an einen Zweiterwerber verkauft wurde. Bei Vorliegen einer solchen Mitteilung ist die Warenbewegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Abs.\u00a06 Satz\u00a06 Halbsatz\u00a02 UStG der Lieferung des transportierenden mittleren Unternehmers an seinen Abnehmer zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>EuGH-Entscheidung in der Rechtssache VSTR<\/strong><\/p>\n<p>Diese deutsche Vorgehensweise veranlasste den EuGH, dem XI. Senat des BFH im Vorlageverfahren in der Rechtssache VSTR (EuGH vom 27.09.2012 \u2013 Rs. C-587\/10, VSTR, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,509313,\">DB 2012 S. 2436<\/a>) einige Hinweise zur Zuordnung der Warenbewegung bei einem Reihengesch\u00e4ft zu geben. Er wiederholte ausgew\u00e4hlte Passagen aus der Rechtssache Euro Tyre und kam zu dem Ergebnis, dass die Mitteilung des Weiterverkaufs \u201ef\u00fcr sich allein nicht als Nachweis\u201c f\u00fcr die Zuordnungsentscheidung dienen k\u00f6nne. Es sei entscheidend darauf abzustellen, wann die \u00dcbertragung der Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber den Gegenstand zu verf\u00fcgen, also die Lieferung i.S.d. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 UStG beziehungsweise Art.\u00a014 Abs.\u00a01 MwStSystRL, auf den Endempf\u00e4nger erfolgt sei. Sofern diese (zweite) Lieferung bereits im Ursprungsland, also vor dem Transport der Ware, stattgefunden habe, k\u00f6nne die Warenbewegung nicht mehr der ersten Lieferung zugeordnet werden.<\/p>\n<p><strong>Rechtsprechung des XI. BFH-Senats<\/strong><\/p>\n<p>In der Anschlussentscheidung hat der XI. Senat des BFH (BFH vom 28.05.2013 \u2013 XI R 11\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,604353,\">DB 2013 S. 1883<\/a>) entschieden, dass die Vorschrift des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a06 Satz\u00a06 UStG unionsrechtskonform auszulegen sei. Die Warenbewegung k\u00f6nne nicht mehr der Lieferung des transportierenden mittleren Unternehmers zugeordnet werden, wenn diese Lieferung bereits vor dem Transport der Ware erfolgt ist.<\/p>\n<p><strong>Ansatz des FG M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>Damit aber noch nicht genug. Das FG M\u00fcnster hat in seinem Urteil vom 16.01.2014 (5 K 3930\/10 U, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,650709,\">DB0650709<\/a>)\u00a0 die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des XI. Senats \u201eproblematisch\u201c sei und ist ihr daher nicht gefolgt. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr, wie bereits vom V. Senat festgestellt, ob der mittlere transportierende Unternehmer seinem Lieferanten mitgeteilt habe, dass er die Ware an einen Endabnehmer verkauft hat.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit. Die divergierenden Entscheidungen f\u00fchren dazu, dass eine Zuordnung der Warenbewegung bei einem Warentransport durch den mittleren Unternehmer nur schwer vorgenommen und entsprechend dokumentiert werden kann. Es fehlt weiterhin an klaren und praktikablen Regelungen. Interessant wird zun\u00e4chst sein, wie sich der XI. Senat \u00e4u\u00dfert. Das FG M\u00fcnster hat in seinem o.g. Urteil die Revision zugelassen, das Verfahren ist bereits beim XI. Senat des BFH anh\u00e4ngig (XI R 12\/14). Und auch in dem Verfahren \u201eVSTR\u201c, in dem das S\u00e4chsische FG nach der Zur\u00fcckverweisung durch den BFH bereits wieder entschieden hat, ist die erneute Revision beim XI. Senat (XI R 15\/14) anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Vorerst bleibt daher abzuwarten, ob der XI. Senat bei seiner Rechtsauffassung bleibt. Auch eine erneute Vorlage an den EuGH erscheint denkbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Reihengesch\u00e4ften werden von mehreren Unternehmern in einer Reihe mehrere, aufeinanderfolgende Lieferungen eines Gegenstands bewirkt. Dabei wird der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer in der Reihe transportiert. 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