{"id":702,"date":"2010-08-17T07:26:23","date_gmt":"2010-08-17T06:26:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=702"},"modified":"2011-03-10T15:54:05","modified_gmt":"2011-03-10T14:54:05","slug":"bfh-verpasst-chance-zur-fortentwicklung-und-verfeinerung-seiner-rechtsprechung-zur-behandlung-von-optionsgeschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/17\/bfh-verpasst-chance-zur-fortentwicklung-und-verfeinerung-seiner-rechtsprechung-zur-behandlung-von-optionsgeschaften\/","title":{"rendered":"BFH verpasst Chance zur Fortentwicklung und Verfeinerung seiner Rechtsprechung zur Behandlung von Optionsgesch\u00e4ften"},"content":{"rendered":"<p><a rel=\"attachment wp-att-742\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/17\/bfh-verpasst-chance-zur-fortentwicklung-und-verfeinerung-seiner-rechtsprechung-zur-behandlung-von-optionsgeschaften\/hick\/\"><\/a><\/p>\n<div id=\"attachment_742\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-742\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/17\/bfh-verpasst-chance-zur-fortentwicklung-und-verfeinerung-seiner-rechtsprechung-zur-behandlung-von-optionsgeschaften\/hick\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-742\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-742\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Hick-120x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Hick-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Hick.jpg 177w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-742\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Am 4. 8. 2010 hat der BFH den in einem Aussetzungsverfahren ergangenen Beschluss vom 25. 5. 2010 (IX B 179\/09) zu Optionsgesch\u00e4ften im Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung ver\u00f6ffentlicht. Der Antragsteller hatte in den Streitjahren 2002 bis 2004 als Optionsgeber Stillhaltergesch\u00e4fte auf Terminkontrakte und Devisentermingesch\u00e4fte abgeschlossen und hieraus Stillhalterpr\u00e4mien in H\u00f6he von 91 Mio. \u20ac erzielt. Mit dem Eingehen der Stillhalterposition war die Verpflichtung verbunden am F\u00e4lligkeitstermin bei Aus\u00fcbung der Option durch den Optionsk\u00e4ufer den Basiswert zum festgelegten Preis zu liefern bzw. einen entsprechenden Barausgleich zu leisten. Den Stillhalterpr\u00e4mien standen in den Streitjahren Verluste aus Basisgesch\u00e4ften in H\u00f6he von 93 Mio. \u20ac gegen\u00fcber. Insgesamt wurde aus den Gesch\u00e4ften ein Verlust erzielt. Betroffen ist die \u201ealte Rechtslage\u201c vor Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer.<!--more--><\/p>\n<p>Das Finanzamt stufte die Einnahmen aus den verkauften Optionsrechten als solche aus Leistungen i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3 EStG und den Verlust aus den Basisgesch\u00e4ften als Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S.d. \u00a7\u00a023 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein. Obwohl also insgesamt ein Verlust in H\u00f6he von 2 Mio. \u20ac eintrat, verlangte das Finanzamt Steuern auf die Stillhalterpr\u00e4mien in H\u00f6he von 91 Mio. EUR. Eine Ergebnisverrechnung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung ab.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnchen hatte in seinem Beschluss vom 12. 8. 2009 (1 V 1193\/09, EFG\u00a02009 S. 2035) ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Beurteilung und hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Nach Auffassung des FG M\u00fcnchen war ernstlich zweifelhaft, ob der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung den wirtschaftlichen Gehalt der get\u00e4tigten Optionsgesch\u00e4fte zutreffend erfasst hat. Das FG M\u00fcnchen lie\u00df daher eine begrenzte Verrechnung von Verlusten aus Basisgesch\u00e4ften bis zur H\u00f6he der erzielten Stillhalterpr\u00e4mie zu. Hiergegen richtete sich die von dem Finanzamt beim BFH gef\u00fchrte Beschwerde.<\/p>\n<p><strong>BFH h\u00e4lt an langj\u00e4hriger Rechtsprechung fest<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH ist in seinem Beschluss vom 25. 5. 2010 der Rechtsauffassung des FG M\u00fcnchen nicht gefolgt. Vielmehr hat der BFH an der in langj\u00e4hriger Rechtsprechung vertretenen Trennungstheorie festgehalten, die das Optionsbegebungsgesch\u00e4ft von dem sp\u00e4teren Abschlussgesch\u00e4ft trennt (vgl. BFH vom 28. 11. 1990 &#8211; IX R 197\/87, BStBl. II 1991 S. 300 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,89847,\" target=\"_blank\">DB 1991 S. 420<\/a>). Muss der Stillhalter den an den Optionsk\u00e4ufer zu liefernden Basiswert innerhalb der Spekulationsfrist erst beschaffen, kommt eine Umqualifikation der Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft (\u00a7\u00a023 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) in solche nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG nicht in Betracht. Nicht einmal \u201eernstliche Zweifel\u201c erkennt der BFH an. Dies ist entt\u00e4uschend zumal auch die verfassungsrechtlichen Hinweise knapp ausfallen. Auf den ersten Blick erscheint jedenfalls nicht sehr eing\u00e4ngig, dass der Ma\u00dfstab sachgerechter finanzieller Leistungsf\u00e4higkeitsbesteuerung das vom BFH vertretene Ergebnis tragen soll.<\/p>\n<p><strong>Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschluss des BFH l\u00e4sst au\u00dfer acht, dass die einheitliche Nutzung einer Erwerbsgrundlage nicht k\u00fcnstlich in die Tatbest\u00e4nde des \u00a7 22 Nr. 3 EStG und \u00a7\u00a023 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgeteilt werden kann. Der Steuerpflichtige hat ein einheitlich zu beurteilendes Optionsgesch\u00e4ft get\u00e4tigt, das mit dem eingehen einer Stillhalterposition er\u00f6ffnet und durch die Lieferung des Basiswerts zum Abschluss gebracht wird. Wirtschaftlich gesehen ist Gewinn oder Verlust ausschlie\u00dflich der Differenzbetrag zwischen den beiden Gesch\u00e4ften. Ein Wertungswiderspruch besteht auch darin, dass nach der BFH-Rechtsprechung vom 17. 4. 2007 (IX R 40\/06, BStBl. II 2007 S. 608 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,222353,\" target=\"_blank\">DB 2007 S. 1384<\/a>) im Fall der Glattstellung durch ein positionsausgleichendes Gegengesch\u00e4ft die von dem Optionsgeber (Stillhalter) an den Optionsverk\u00e4ufer des Gegengesch\u00e4fts zu zahlende Pr\u00e4mie als Erwerbsaufwand die Eink\u00fcnfte des Stillhalters aus \u00a7 22 Nr. 3 EStG mindert; ein Barausgleich stellt hingegen einen nicht steuerbaren Vorgang in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re dar (BFH vom 13. 2. 2008, IX R 68\/07, BStBl. II 2008 S. 522 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,288055,\" target=\"_blank\">DB 2008 S. 849<\/a>). Zum anderen ist aus Sicht des Veranlassungsprinzips auch kein Grund erkennbar, dass Vorg\u00e4nge, die im Bereich des \u00a7\u00a015 EStG einheitlich den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb zugewiesen werden, im Bereich des Privatverm\u00f6gens k\u00fcnstlich auf zwei \u201eSchubladen\u201c innerhalb der Einkunftsart sonstige Eink\u00fcnfte\u201c aufgeteilt werden. Der BFH hat insoweit die Chance verpasst, seine bisherige Rechtsprechung zu \u00fcberdenken.<\/p>\n<p>Die Zweifel an der bisherigen BFH-Rechtsprechung treten noch deutlicher im Fall sog. Kombinationsgesch\u00e4fte zutage. Hier wird zeitgleich mit dem Eingehen einer Stillhalterposition als Optionsverk\u00e4ufer aus Gr\u00fcnden der Risikobegrenzung ein Gegengesch\u00e4ft abgeschlossen, bei dem Optionen mit derselben Laufzeit aber niedrigerem Basiskurs gekauft werden. Vor F\u00e4lligkeit erfolgt die Glattstellung durch positionsausgleichende Gegengesch\u00e4fte. D. h. das Kombinationsgesch\u00e4ft ist ausschlie\u00dflich auf die Differenz zwischen verkauften und gekauften Optionen ausgerichtet. Die BFH-Rechtsprechung weist allerdings das Ergebnis verkaufter Optionsrechte dem \u00a7\u00a0 22 Nr. 3 EStG und angeschaffter Optionsrechte dem \u00a7\u00a023 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu mit der Folge, dass ein Ergebnisausgleich nicht stattfindet (BFH vom 29. 6. 2004, IX R 26\/03, BStBl. II 2004 S. 995 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,70878,\" target=\"_blank\">DB 2004 S. 1862<\/a>). Die Rechtsprechung nimmt die einheitliche Veranlassung des Kombinationsgesch\u00e4ftes nicht zur Kenntnis.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat ab 2009 durch den \u00dcbergang zu einem System der Abgeltungsteuer die Trennungstheorie f\u00fcr durch positionsausgleichende Gegengesch\u00e4fte glattgestellte Kombinationsgesch\u00e4fte aufgehoben (vereinnahmte Stillhalterpr\u00e4mien als auch Ergebnisse aus verkauften Optionsrechten werden mit \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 11 bzw. \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zugewiesen). F\u00fcr Verluste aus Aktien-Basisgesch\u00e4ften greift allerdings die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7\u00a020 Abs. 6 Satz 5 EStG, da der Gesetzgeber Aktienverluste i.S.d. \u00a7\u00a020 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in einem eigenen Verlustverrechnungskreis eingeschlossen hat, sodass die Problematik der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung fortbesteht.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 4. 8. 2010 hat der BFH den in einem Aussetzungsverfahren ergangenen Beschluss vom 25. 5. 2010 (IX B 179\/09) zu Optionsgesch\u00e4ften im Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung ver\u00f6ffentlicht. 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