{"id":7049,"date":"2014-09-29T10:48:28","date_gmt":"2014-09-29T08:48:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=7049"},"modified":"2014-09-29T10:48:28","modified_gmt":"2014-09-29T08:48:28","slug":"betriebsveranstaltungen-gesetzgeber-verscharft-die-vorschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/09\/29\/betriebsveranstaltungen-gesetzgeber-verscharft-die-vorschriften\/","title":{"rendered":"Betriebsveranstaltungen: Gesetzgeber versch\u00e4rft die Vorschriften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6480\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6480\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6480\" alt=\"StB Sabine Ziesecke, Partnerin, PwC, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a-168x112.jpg\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/03\/PWC-6823a.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6480\" class=\"wp-caption-text\">StB Sabine Ziesecke, Partnerin, PwC, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das \u201eGesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften\u201c, das am 24. September vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, enth\u00e4lt zahlreiche Neuregelungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E). So soll die Freigrenze von 110 auf 150 Euro steigen. Erst wenn der geldwerte Vorteil pro Teilnehmer diesen Betrag \u00fcbersteigt, w\u00e4re k\u00fcnftig Lohnsteuer f\u00e4llig. Was auf den ersten Blick nach einer Erleichterung aussieht, entpuppt sich jedoch nach genauer Analyse als Versch\u00e4rfung der Rechtslage. Die Lohnsteuerbelastung d\u00fcrfte deshalb ab 2015 in vielen F\u00e4llen steigen, wenn das Gesetz unver\u00e4ndert in Kraft tritt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Freigrenze schneller \u00fcberschritten<\/strong><\/p>\n<p>Das hat mehrere Gr\u00fcnde: So sollen laut Gesetzentwurf k\u00fcnftig nur noch Betriebsveranstaltungen beg\u00fcnstigt sein, die allen Arbeitnehmern offen stehen. F\u00fcr eigene Veranstaltungen einer Abteilung soll nach dem neuen Entwurf kein Anspruch mehr auf eine Freigrenze bestehen. Dar\u00fcber hinaus soll die Freigrenze dann nur noch zweimal im Jahr gelten. Bisher gab es bei nachweislicher beruflicher Veranlassung bestimmter Personen auch die M\u00f6glichkeit, mehr als zwei Betriebsveranstaltungen steuerfrei zu belassen.<\/p>\n<p>Laut dem Gesetzentwurf sind im Vergleich zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) in Zukunft deutlich mehr Ausgaben als geldwerte Vorteile zu qualifizieren. Damit d\u00fcrften die Gesamtkosten die Freigrenze k\u00fcnftig in vielen F\u00e4llen schneller \u00fcberschreiten \u2013 trotz der Anhebung auf 150 Euro.<\/p>\n<p><strong>Gesetzgeber hebelt BFH-Urteile aus<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber will mit dem neuen Gesetz ab dem 1. Januar 2015 zwei Grundsatzurteile des BFH aushebeln. So sollen in Zukunft auch Ausgaben f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen einer Veranstaltung \u2013 also etwa f\u00fcr die Raummiete oder das Veranstaltungs-Management \u2013 als geldwerte Vorteile gelten. Der BFH hatte 2013 entschieden, dass nur konsumierbare Leistungen wie Speisen und Getr\u00e4nke in diese Kategorie fallen (BFH vom 16. Mai 2013 \u2013 VI R 94\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,615452,\">DB0615452<\/a>).<\/p>\n<p>Einzubeziehen sind laut Gesetzentwurf beispielsweise auch Reisekosten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung \u00fcbernimmt. Auch Geschenke im Wert von mehr als 60 Euro, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Veranstaltung erhalten, m\u00fcssen Unternehmen k\u00fcnftig bei der Pr\u00fcfung der Freigrenze ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Im zweiten Grundsatzurteil entschied der BFH, dass der anteilige Aufwand f\u00fcr teilnehmende Familienangeh\u00f6rige kein geldwerter Vorteil ist (BFH vom 16. Mai 2013 \u2013 VI R 7\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,616213,\">DB0616213<\/a>). Auch dies l\u00e4sst der Gesetzgeber nicht so stehen; laut aktuellem Entwurf m\u00fcssen sich Arbeitnehmer die Kosten f\u00fcr Begleitpersonen zurechnen lassen.<\/p>\n<p><strong>Familienfreundliche Unternehmen bestraft<\/strong><\/p>\n<p>Wenn es bei dem Gesetzentwurf bleibt, m\u00fcssen Unternehmen, die sich um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bem\u00fchen und Ehepartner und Kinder ihrer Mitarbeiter zu Betriebsveranstaltungen einladen, gegebenenfalls mehr Steuern zahlen.<\/p>\n<p>Im weiteren Gesetzgebungsverfahren k\u00f6nnte es immerhin noch \u00c4nderungen geben. Ein tragf\u00e4higer Kompromiss aus Sicht der Wirtschaft w\u00e4re zum Beispiel die Umsetzung der Rechtsprechung zur Teilnahme von Familienangeh\u00f6rigen und eine unver\u00e4ndert breite Bemessungsgrundlage bei gleichzeitig deutlich st\u00e4rkerer Anhebung der Freigrenze.<\/p>\n<p>Der geplante Betrag von 150 Euro w\u00e4re schlie\u00dflich allenfalls ein Inflationsausgleich, denn die Freigrenze liegt bereits seit dem Jahr 1993 bei 200 D-Mark, jetzt 110 Euro.<\/p>\n<p><strong>Unbedingt Einspruch einlegen<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen sollten die weitere Entwicklung genau beobachten und die neuen Regeln ab dem 1. Januar 2015 unbedingt ber\u00fccksichtigen. Denn wer nicht genau kalkuliert und die Freigrenze unbewusst \u00fcberschreitet, muss mit Problemen bei der n\u00e4chsten Betriebspr\u00fcfung rechnen.<\/p>\n<p>Besonders spannend ist derzeit die Frage, ob die beiden positiven BFH-Urteile aus dem Jahr 2013 zumindest f\u00fcr Betriebsveranstaltungen gelten, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes in 2015 stattfanden \u2013 also beispielsweise f\u00fcr die bald anstehenden Weihnachtsfeiern. Die Finanzverwaltung wendet sie bisher nicht an (vgl. OFD NRW vom 14. Juli 2014,<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,666899,\"> DB0666899<\/a>). Betroffene sollten deshalb f\u00fcr Veranstaltungen vor 2015 unbedingt Einspruch einlegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das \u201eGesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften\u201c, das am 24. 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